Zusätzliche Gebühr? – die 1.

Machen wir heute mal einen Gebührentag :-).

Bei den zusätzlichen Gebühren Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VVRVG – sog. Befriedungsgebühr – ist streitig, ob die auch nach Rücknahme der Revision oder Rechtsbeschwerde (Ziff. 3 und Ziff. 4) entstehen.

Allerdings eine ist richtig: Eine Hauptverhandlung muss überhaupt möglich/zulässig sein, wenn die Gebühr entstehen soll. Das führt dazu, dass imBußgeldverfahren die Gebühr durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde nicht entstehen kann, wenn das AG durch Beschluss entschieden hat (§ 72 OWiG).Denn kann das OLG überhaupt nicht durch Urteil entscheiden, da ein Urteil ud damit eine Hauptverhandlung nach § 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG nur zulässig sind, wenn auch das AG durch Urteil entschieden hat (so LG Verden, Beschl. v. 07.04.2008 – 1 Qs 218/07 – ja ist schon etwas alt; habe ich erst jetzt bei den Arbeiten für die 3. Aufl. des RVG-Kommentars wiedergefunden).

Und: Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 ist eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr, so auch das LG Verden in einem obiter dictum.

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