Man versteht es nicht…

jedenfalls ich nicht – es wird sicherlich wieder den ein oder anderen Kommentator geben, der es versteht: Wie kann man als Gericht im Strafverfahren den Eröffnungsbeschluss vergessen oder übersehen, dass nicht eröffnet worden ist und das dann nicht noch in der Hauptverhandlung nachholen/reparieren?

Wird nicht eröffnet, besteht ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist und auch beachtet wird. Zu meiner Checkliste beim OLG hat daher u.a. auch der Punkt „Eröffnungsbeschluss“ gehört. Man kann dazu übrigens im Moment trefflich nachlesen im Beschl. des BGH v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10.

6 Gedanken zu „Man versteht es nicht…

  1. Vollzugsfeind (@Twitter)

    Kenne ein Gericht, welches es bereits erfolgreich 6x hinbekommen hat….

    Nebenbei: Der BGH hat auch schonmal besser anonymisiert:

    „auf den Mitangeklagten Röhrsch zu erstrecken“ (Bl. 3)

    Naja kann ja auch mal passieren

  2. Dante

    Der zweite Satz ist missverständlich formuliert. Es klingt als würden Sie sich darüber aufregen, dass versucht wurde, den Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nachzuholen.
    Das war ja gerade nicht der Fall. Ich denke da fehlt ein „nicht“ vor dem „noch“, wobei es dadurch nicht gerade einfacher lesba wird.

  3. advocatus diaboli

    Ach, sorgen Sie sich nicht so wegen fieser Kommentare. Man kann ja froh sein, dass es für Revisionsrichter im Ruhestand eine so schöne und erfüllende Beschäftigung gibt wie die, die aufhebenden StR-Entscheidungen auf der BGH-Homepage der Reihe nach durchzuklicken, auf „Stellen“ zu durchsuchen und diese dann mit einer Bemerkung wie „mir völlig unbegreiflich, wie man so dämlich sein kann“ im Blog zu publizieren. Ist jedenfalls immer noch besser als bloß der Gattin auf den Geist zu gehen oder gar, wie weiland Knöllchen-Horst, jeden Tag alle Falschparker im Wohngebiet anzuzeigen.

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