Eins vor und eins zurück – im Ergebnis aber keinen Erfolg

Die Entscheidung des BGH v. 21.12.2010 –  3 StR 462/10 ist revisionsrechtlich in zweierlei Hinsicht interessant. Einmal, weil sie Stellung nimmt zum Umfang der Vortrags betreffend der Ablehnung eines Beweisantrages; insoweit sollte man als Verteidiger schon wissen, dass man auch vortragen muss, dass der Antrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Zum anderen nimmt der Beschluss zur Erforderlichkeit von weiterem Vortrag Stellung, wenn es um die Unerreichbarkeit eines Beweismittels geht. Einmal für den Verteidiger, einmal gegen ihn, im Ergebnis aber: kein Erfolg.

Der BGH führt aus:

„Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil es zu Unrecht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgegangen sei, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts scheitert daran, dass nicht vorgetragen wird, ob der außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich gestellte Beweisantrag auch in der Hauptverhandlung vorgebracht worden ist; denn nur dann wäre er auch als solcher zu behandeln mit der Folge einer Überprüfung seiner Ablehnung an den Vorgaben von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrags ist die Beweisantragsrüge unzulässig.

Soweit der Generalbundesanwalt die Rüge auch deshalb für unzulässig hält, weil der Beschwerdeführer die Bemühungen der Polizei, den Zeugen zu erreichen, nicht mitgeteilt hat, gilt Folgendes: Diese Umstände, die gegebenenfalls den von der Revision behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten, muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts nicht vortragen (noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 4. August 1992 – 1 StR 246/92, NStZ 1993, 50). Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist der die Beweiserhebung ablehnende Beschluss, in dem die Voraussetzungen der Unerreichbarkeit des Zeugen darzulegen sind (vgl. BGH aaO; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 43b).“

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