Archiv für den Monat: Januar 2011

Und schon wieder: Rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers

Ich hatte ja vor einigen Tagen bereits über die Frage der rückwirkenden Beiordnung des Pflichtverteidigers berichtet (vgl. hier). In dem Zusammenhang hat mich ein Kommentator auf den Beschl. des LG Kassel. v. 21.12.2010 – 3 Qs 311/10 aufmerksam gemacht, der diese Problematik auch behandelt; und zwar Einstellung des Verfahrens nach Einstellung nach § 154 StPO. Weise ich hier doch gerne drauf hin :-).

Vorrang der Strafhaft

Verhältnismäßig neu in der StPO ist § 116b StPO, der das Verhältnis von U-Haft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen dahin regelt. Dazu hat jetzt das KG in einem Beschl. v. 11.20.2010 – 2 Ws 504/10 zur Strafhaft (Satz 2) ausgeführt:

Der Vorrang der Strafhaft tritt bei einem bereits in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten nicht erst mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein, sondern bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier durch den Erlaß eines Vollstreckungshaftbefehls – unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nunmehr ansteht.

Kann für das Ende der Strafhaft von Bedeutung sein.

Pauschgebührenantrag rechtzeitig – sonst wars das

Verjährung spielt im Strafverfahren nicht nur im materiellen Bereich eine Rolle, sondern ggf. auch im Gebührenrecht, wenn es ums Geld geht. Das wird einem bewusst, wenn man den Beschl. des KG v. 03.08.2010 – 1 ARs 32/09, den mir ein dortige Kollege hat zukommen lassen, liest.

Das KG hat nämlich einen Pauschvergütungsantrag (§ 51 RVG) des Pflichtverteidigers wegen Eintritt der Verjährung zurückgewiesen. Entscheidend wäre – für die Unterbrechung der dreijährigen Verjährung gewesen, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf beim OLG eingegangen war. Ds konnte der Pflichtverteidiger aber nicht nachweisen. da er – so das KG – die Beweislast trägt – war es das. Und: Auch der Rettungsversuch „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Stellung eines Pausch­vergütung­s­antrags, hat nicht geklappt. Das KG sagt zutreffend: Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist dies nicht statthaft.

Lustreisen?

Es ist ja schon interessant, wie sich manchmal Begriffe verselbständigen. So der Begriff „Lustreise“. Wir kennen ihn aus der VW-Affäre (vgl. hier). Nun muss er aber m.E. immer auch dann herhalten, wenn es m.E. gar nicht um „Lust“ im eigentlichen Sinn geht, sondern, fast schreibt man „nur“ darum, dass Politiker/Aufsichtsratsmitgliedern/Vorständen pp. Untreue/Bestechlichkeit usw. vorgeworfen wird, weil sie Leistungen entgegengenommen haben, auf die so kein Anspruch bestand oder die einen rein privaten Hintergrund hatten.

So hat auch Münster seinen Lustreisenprozess (vgl. hier), der aber mit „Lust“ nichts zu tun hat, sondern z.B. mit Taxirechnungen im Wert von 10 €. Mit geht es jetzt gar nicht um die Frage der Strafbarkeit – die kann man ohne Aktenkenntnis kaum beurteilen – sondern nur um den Begriff „Lustreise“. Die war es im eigentlichen Sinne wohl nicht, oder?

Freie Fahrt für „Richter Gaspedal“

Die sog. Massenfreisprüche des Herforder Kollegen Knöner haben die Blogs ja schon mehrfach beschäftigt, vgl. u.a. hier. Nach seinen Massenfreisprüchen war er von Bürgern wegen Rechtsbeugung angezeigt worden, vgl. hier. Inzwischen hat die StA Bielefeld das Ermittlungsverfahren gegen den Kollegen eingestellt, vgl. hier.

Interessant zu wissen wäre es, wie die StA inzwischen die Frage der Befangenheit sieht. Und: Im Bericht heißt es:  „Die Staatsanwaltschaft habe nun gegen rund zwei Dutzend der Freisprüche Beschwerde beim Oberlandesgericht in Hamm eingelegt.“. Darüber wird sich der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm freuen.