Neues zur Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung

Höhere Gewalt soll Strafprozesse vor Neuauflage schützen, das sieht der Gesetzentwurf des Bundesrates in BT-Drucksache 17/4404 vor. Danach soll aus Gründen der höheren Gewalt eine Hauptverhandlung im Strafprozess unterbrochen werden dürfen, ohne dass die Gefahr besteht, dass der Prozess komplett neu wieder aufgerollt werden muss. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/4404) vorlegt. Bislang beträgt die maximale Unterbrechungsdauer drei Wochen. Gründe werden in § 229 StPO  nicht genannt.

Ziel des Entwurf sei es – so die Länder -, den Grundsatz der Beschleunigung der Verhandlung zu stärken sowie belastende und kostenträchtige Wiederholungen der Hauptverhandlungen zu verhindern. Als Beispiel nennt der Gesetzentwurf die tagelangen Flugausfälle aufgrund der Vulkanaschewolke, der Besetzung des internationaler Flughafen im Bangkok (Thailand) und der mehrtägigen Sperrung des US-Luftraumes nach den Anschlägen vom 11.09.2001.

Die Bundesregierung hat inzwischen zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Sie teilt die dem Entwurf zugrunde liegende Ansicht, dass es dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspreche, eine lang andauernde Hauptverhandlung abbrechen zu müssen, weil ein Beteiligter, dessen Anwesenheit unverzichtbar sei, nicht erscheinen kann. Der Einführung des Begriffs der „höheren Gewalt“ lasse jedoch Auslegungsschwierigkeiten befürchten, die zu einer Aufhebung von Urteilen in der Revisionsinstanz führen könnten. Der unbestimmte Begriff der höheren Gewalt im Sinne einer unvorhersehbaren und unvermeidbaren Verhinderung könne von kriegerischen Ereignissen und Naturkatastrophen über Streiks bis hin zu witterungsbedingten Verkehrsbehinderungen reichen. Die Bundesregierung befürchtet an der Stelle Aufhebungen durch die Revisionsgerichte.

Den Gesetzentwurf des Bundesrates – samt Stellungnahme der Bundesregierung – finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/4404 (PDF)

8 Gedanken zu „Neues zur Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung

  1. Gerald

    Ja, die Fälle, in denen ein Prozeß wegen höherer Gewalt geplatzt ist, sind ja bekanntlich Legion. Wer könnte aus seiner Praxis nicht spontan dutzende Verfahren aufzählen, in denen der Hauptbelastungszeuge wegen eines Vulkanausbruches nicht erscheinen und deshalb 50-60 Verhandlungstage wiederholt werden mußten….? 😉

    Deswegen bedarf es dringend einer Änderung der StPO. Sonst hat man in Berlin offenbar keine Sorgen.

  2. meine5cent

    Um ein Scheinproblem handelt es sich sicher nicht, um ein wirklich drängendes aber wohl erst recht nicht.
    Aus meiner Praxis: ein gegnerischer „Kollege“ (natürlich: Beklagtenseite) hat einmal eine Richterin in einem Zivilverfahren abgelehnt, weil sie trotz einer Sturmwarnung für zumutbar ansah, dass er sich von seinem Großstadtkanzleisitz in das in der gleichen Stadt gelegene Landgericht wage, statt den Termin zu verlegen.

  3. Susanne

    Immerhin kann man mit einem Befangenheitsantrag oftmals erreichen, daß die gewünschte Terminsverlegung doch noch stattfindet.

  4. meine5cent

    @susanne:
    Als Klägervertreter freut man sich dann über diese weitere Inanspruchnahme von Prozesskredit durch die Beklagtenseite. Und das Ablehnungsrecht ist, soweit ich weiß, nicht dazu da, unbegründete Terminsverlegungen durchzusetzen. Ebenso wenig wie beispielsweise in ein anwaltliches Empfangsbekenntnis ein Phantasiedatum zum möglichst effektiven Rechtsbehelfsfristenschinden eingetragen gehört.

  5. Schneider

    Ich denke das mit der Sturmwarnung war eine Ausrede. Wo ist eigentlich das Problem der Terminverlegung in Zivilverfahren, wenn nicht gerade ein Termin mit vielen Zeugen ansteht, der sowieso am besten abzusprechen wäre? Liegt es an der mangelnden Anzahl an Gerichtssälen? Verweigerte Terminverlegungen, Befangenheitsanträge, alles schöne Mittel um sich zu bekämpfen, kostet Energie und bringt außer Streit nix ein. Wenn ein Anwalt eine Woche mehr Zeit zur Einlegung des Rechtsmittels rausschindet, na und?
    Mehr dürfte eh nicht drin sein. Wenn man sieht wie oft Gerichte für eine Entscheidung brauchen, ist die zusätzlich Zeit nun wirklich Peanuts. Ein guter Anwalt hat eher viel zu tun und kann nicht alles gleichzeitig machen.

  6. Susanne

    @meine5cent

    Da gebe ich Ihnen vollkommen Recht. Nicht nachvollziehbar ist für mich, weshalb es die meisten Richter ohne weiteres akzeptieren, wenn ein Anwalt ausweislich des von ihm unterzeichneten EB die Entscheidung 2-3 Monate später erhalten haben will als andere Beteiligten. Die Zustellung mit EB wird meiner Wahrnehmung nach zunehmend und unwidersprochen dazu mißbraucht, Rechtsmittelfristen nach eigenen Gutdünken zu verlängern.

    Ein Ablehnungsgesuch darf im Sinne des Mandanten in seltenen Fällen auch einmal taktisch begründet sein. Ebenso wie die „Flucht in die Säumnis“. Manchmal fehlen eben entscheidende Informationen, die es aus Sicht einer Partei notwendig machen, den Termin noch einmal zu verschieben. Ich sehe darin keinen Rechtsmißbrauch, wenn es den Mandanteninteressen und nicht der Entlastung des Anwalts dient.

    Im übrigen ist es auch manchmal „Notwehr“ gegen Richter, die sich ihrerseits nicht an die Prozeßordnung halten. Man denke nur an das insbesondere bei Verwaltungsgerichten beliebte Hinauszögern der PKH-Entscheidung, die dann erst nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ergehen soll. Da hilft nur eine kurzfristig vor dem Termin eingelegte sofortige Beschwerde (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 127 Rn. 11).

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