Auf meiner HP www.burhoff.de ist heute der Beitrag aus StRR 2011, 3: „Die anwaltlichen Gebühren in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen“ eingestellt worden. So ganz viel Verfahren wird es nach den neuen Regelungen im IRG noch nicht geben. Aber man/der Verteidiger kann ja schon mal schauen, was es in dem Bereich zu verdienen gibt.
aus aktuellen Anlass, wenngleich vielleicht auch nicht so haeufig, die Gebühren nach dem TherapieUnterbringungsGesetz (THUG). Diese richten sich nach den Nr. 6300 ff. und bringen wahnsinnige 172 € für den „Pflichtverteidiger“.
Wie ich finde für diese schwierige Aufgabe ein wenig wenig.
Aber zum Glück wird es uns alle nicht treffen. Denn da für diese Verfahren das FamFG gilt und somit „offiziell“ zum Zivilrecht gehört, um dem EGMR auszuweichen, dürfen diese Verfahren nur die in Zivilsachen zugelassenen BGH-Anwälte machen.
Wirklich tragisch, weil dies beim gemeinen BGH Anwalt wahrscheinlich noch nichtmal für ein dienstliches Mittagessen reicht…
Ergänzung: die 172 € beziehen sich nur auf die Verfahrensgebuehr. Insgesamt ist es schon mehr, aber für die Schwierigkeit des Verfahrens mit regelmaessig mindestens zwei Gutachten schon wenig,
Da sieht man wieviel Geld die Freiheit des Menschen unserem Staat wirklich Wert ist. Bei einem normalen Bußgeldverfahren wird das mehrfache verdient.