Berufungsverwerfung nach Abschiebung, so einfach ist das nicht.

Das LG Dresden (vgl. hier) hatte die Berufung eines Angeklagten verworfen, weil er nach seine Abschiebung dem Gericht seine Heimatadresse nicht mitgeteilt hatte,

Das OLG Dresden hat jetzt auf die Revision aufgehoben und führt im Beschl. v. 14.12.2010 – 1 Ss 866/10 aus:

Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist auch dann genügend entschuldigt, wenn der Angeklagte nach erfolgter Abschiebung dem Gericht seine Anschrift in seinem Heimatland nicht mitgeteilt hat, da dieser Umstand der Beantragung einer Betretenserlaubnis für den Angeklagten nicht im Wege steht (a.A. LG Dresden VRR 2010, 363 = StRR 2010, 363).“

So einfach ist das mit der Verwerfung in den Fällen also nicht.

Ein Gedanke zu „Berufungsverwerfung nach Abschiebung, so einfach ist das nicht.

  1. nenad veselovic

    hallo ich habe eine frage mein anwalt hat fristgerecht ein berufungsverfahren gemacht und das ausländeramt will mich abschieben,obwohl mein anwalt gesagt hat das eine abschiebung nicht zu befürchten ist das die berufung da ist kann mir jemand helfen,was soll ich jetzt machen meine sachen packen oder weiter kämpfen für jede hilfe bin ich sehr dankbar

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