Archiv für den Tag: 3. Januar 2011

Das „entspannte“ Gespräch mit dem Konsularbeamten

Ein wenig unbeachtet ist bislang m.E. noch die Entscheidung des BGH v. 14. 9. 2010 – 3 StR 573/09 – geblieben. In der Sache ging es um die Verwertbarkeit von Angaben aus einem Gespräch mit einem Konsularbeamten, nachdem der Angeklagte zuvor in ausländischer Haft „weich geklopft“ worden war. Der BGH sagt:

1. Das Gespräch, das ein Konsularbeamter mit einem in ausländischer Haft befindlichen deutschen Beschuldigten in Erfüllung seiner Hilfspflicht nach § 7 KonsG führt, ist keine Vernehmung im Sinne von § 136a StPO.

2. Wird ein Beschuldigter in ausländischer Haft bei Vernehmungen geschlagen, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit seiner Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs, das er während der Haft mit einem deutschen Konsularbeamten führt, wenn hierbei die Misshandlungen keinen Einfluss auf den Inhalt seiner Angaben mehr haben.

Zu 1) liegt die Entscheidung auf der Linie der h.M., zu 2: Na ja, die vom BGH angenommene Zäsur und zugleich abgelehnte Fortwirkung der erlittenen Misshandlungen täuscht über die Herkunft des über den Konsularbeamten mittelbar eingeführten Geständnisses hinweg. Man hätte sich da ein wenig mehr Fortwirkung/Fernwirkung gewünscht.

Gewogen und zu leicht befunden…

so könnte man über den Beschl. des BGH v. 11.11.2010 in 4 StR 489/10 schreiben, mit dem ein Urteil des LG Saarbrücken, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung in 5 Fällen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. Warum? Das erschließt sich m.E, wenn man den BGH-Beschluss liest. Dort heißt es:

„Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung in fünf Fällen ge-rade noch durch die Feststellungen getragen wird, hält der Strafausspruch in diesen Fällen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu den Körperverletzungen lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Jahr 2007 am ganzen Körper schlug (Fall 1 der Anklage), dass er sie am 5. oder 6. August 2008 beschimpfte und schlug (Fall 7 der Anklage), dass er sie am 2. oder 3. September 2008 erneut beschimpfte und ihr Schläge mit der Hand versetzte (Fall 11 der Anklage), und dass er sie ebenso am Abend des 30. November 2008 (Fall 14 der Anklage) und am Morgen des 3. Dezember 2008 (Fall 15 der Anklage) schlug. Für jeden dieser Fälle hat das Landgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Folgen der Taten für die Nebenklägerin nicht gravierend waren und weiter ausgeführt: „Innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungs-weisen des Tatbestandes des § 223 Abs. 1 StGB … sind die Taten des Angeklagten durchweg am unteren Rand der denkbaren Tatschwere angesiedelt. Die einzelnen Körperverletzungshandlungen waren jeweils als gleichwertig einzustufen.“ (UA S. 9).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Aus den Fest-stellungen ergibt sich nicht, wie oft und wie heftig der Angeklagte zugeschlagen hat, ob die Nebenklägerin durch die Schläge über die körperliche Misshandlung hinaus an der Gesundheit geschädigt worden ist und in welchem Ausmaß sie gegebenenfalls solche Beeinträchtigungen erlitten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Tathandlungen in allen Fällen gleich schwer wogen, zumal lediglich in einem Fall mitgeteilt ist, wohin der Angeklagte die Nebenklägerin geschlagen hat. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für den nicht vorbestraften Angeklagten tat- und schuldangemessen sind.“

Tagessatzhöhe beim Hartz-4 Empfänger: 5 € sind genug, aber nicht noch weniger

Die Tagessatzhöhe bei einem Hartz-4-Empfänger spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle und kann für den Angeklagten von existenzieller Bedeutung sein. Mit der Problematik hat sich vor kurzem das LG Köln in einem Urteil v. 07.10.2010 – 156 Ns 49/10 – auseinandergesetzt. Das LG Köln sagt:

„Die Höhe des Tagessatzes war gemäß § 40 StGB angesichts der am Rande des Existenzmininums liegenden Einkünfte des Angeklagten mit 5,- € festzusetzen. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung des Tagessatzes nach § 40 Absatz 2 StGB vom Nettoeinkommen auszugehen, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Zum Nettoeinkommen im Sinne des § 40 StGB zählen dabei alle Einkunftsarten, sowohl Arbeitslohn und Vermögenserträgnisse als auch Rentenleistungen, Versorgungsleistungen und Unterhaltsleistungen (OLG Köln NJW 1976, 636). Zu den Einkünften in diesem Sinn ist auch die Sozialhilfe zu rechnen, jedenfalls dann, wenn sie als Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende Leistungen erbracht wird (OLG Köln Ss 380/75), ebenso die nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung.

 Hier entfallen von den nach dem SGB II von der ARGE Oberberg-Radevormwald für den Angeklagten und seine Familie insgesamt gezahlten Leistungen in Höhe von 1.386,20 € monatlich auf den Angeklagten Leistungen in Höhe von 323,- € zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfs und 141,55 € an Kosten für Unterkunft und Heizung, insgesämt somit 464,55 €. Ein dreißigste! hiervon beträgt 15,48 €. …….

 Nach diesen Grundsätzen ist die Tagessatzhöhe hier unter erheblicher Absenkung des sich rechnerisch ergebenden 30tel des monatlichen Nettoeinkommens von 15,48 € mit 5,- € festzusetzen.

Ds LG hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht ggf. die Tagessatzhöhe noch niedriger festzusetzen ist, die Frage aber verneint, weil dann „die Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel nicht mehr gewährleistet wäre.“  An der Stelle finde ich die Argumentation leicht zynisch, wenn dem Angeklagten vorgehalten wird, dass er ja den in Hartz-4 enthaltenen Anteil für Kultur pp. zur Bezahlung der Strafe aufwenden könne.

Was an dem Urteil allerdings (auch) überrascht? Dass es angesichts der Vielzahl von Vorstrafen überhaupt noch eine Geldstrafe gegeben hat.