Moderne Strafzumessung: Prangerwirkung bei Youtube…

Die Tagespresse berichtet heute über ein Verfahren wegen Fahrraddiebstahls, das gestern sein Ende am AG Erfurt gefunden hat (vgl. hier).

Das AG hat den Fahrraddieb zu einer Geldstrafe von 1.800 € verurteilt. Dabei hatte – so heißt es – der 49-Jährige Glück im Unglück. Denn die Richterin sprach sich für ein mildes Urteil aus, weil die „Prangerwirkung“ des auf Youtube (vgl. hier) veröffentlichten Diebstahl-Videos und die anschließenden Medienberichte dem Mann stark zugesetzt hätten. Besonders „pikant“. Auch die 15-jährige Tochter des Angeklagten erkannte ihren Vater in dem Clip. Bei der Verhandlung erzählte der Mann, seine Tochter habe ihn bei der Arbeit angerufen, um ihm zu sagen „Papa, du stehst auf YouTube, wie du ein Fahrrad mopst.“

Also: Moderne Strafzumessung und echt kreativ, was die Amtsrichterin da gemacht hat. :-). Frage ist nur: Wie hat sie den Clip zum Gegenstand des Urteils gemacht; § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO 🙂 :-)?

2 Gedanken zu „Moderne Strafzumessung: Prangerwirkung bei Youtube…

  1. Schneider

    So etwa 30 Tagessätze für ein Fahrraddiebstahl bei einem geständigen nicht Vorbestraften.
    Ist das milde? Dachte das wäre eher normal. Was gibt es denn sonst so für einen Fahrraddiebstahl in Hamburg, Berlin, der west- oder ostdeutschen Provinz?

  2. Schneider

    Bin selber draufkommen, ist wohl ein besonders schwerer Fall des Diebstahls Mindeststrafe 90 Ts mal 20 Euro.

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