Letzter Roman – oder: Hörbuch in der Hauptverhandlung?

Die SZ hat vor einigen Tagen über ein Verfahren berichtet, in der der Angeklagte ein 14 (!!) Stunden dauerndes letztes Wort gesprochen/gehalten hat. Darüber hatte ja auch schon der Lawblog berichtet, vgl. hier. Wenn man das so liest, fragt man sich natürlich: Kann der Tatrichter da eigentlich etwas gegen tun = kann man das letzte Wort abkürzen bzw. dem Angeklagten ins (letzte) Wort fallen?

Vorab: Das ist immer gefährlich, denn auch nach der an sich recht restriktiven Rechtsprechung des BGH zur Beruhensfrage, schließt der BGH in den Fällen der Verletzung des letzten Wortes auch heute in der Regel nicht aus, dass der Angeklagte noch etwas mitteilen kann, was auf das Urteil Einfluss hat.

Allerdings wird man bei einem 14 Stunden dauernden letzten Wort dem Gedanken an Missbrauch ggf. doch näher treten können und sich zudem die Frage stellen müssen, ob das noch ein „letztes Wort“ ist, oder ob es sich nicht um eine Einlassung handelt und ob man nicht wieder in die Beweisaufnahme eintreten soll/muss. Wenn Missbrauch, dann wird der Vorsitzende den Angeklagten – bevor er ihm das Wort entzieht, denn darauf läuft es hinaus – sicherlich ermahnen müssen, sich kürzer zu fassen und zum Ende zu kommen. Das ist natürlich eine Gratwanderung. Ich kann mich daran erinnern, dass ich beim LG Bochum mal in einer HV gesessen habe, in der der Angeklagte auch ein stundenlanges letztes Wort begonnen hat. Wir haben uns das eine ganze Zeit angehört und dann die Entziehung des letzten Wortes vorbereitet. Hat auch länger gedauert. Aber keine 14 Stunden 🙂

Zusatz am 23.12.2010: um 12.12. Hier kann man dann die ganze Geschichte nachlesen.

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