Strafunter-/Strafobergrenze: Kumulativ oder alternativ?

Der BGH erörtert in seinem Beschl. v. 08.10.2010 – 1 StR 347/10 eine Frage, die in der Literatur umstritten, nämlich, ob nach § 257c Abs. 3 StPO das Gericht bei der Bekanntgabe des möglichen Verfahrensergebnisses zwingend auch einen Strafrahmen anzugeben hat oder ob – im Hinblick auf die Ausgestaltung als „Kann-Vorschrift“ – die isolierte Angabe einer Strafober- oder Strafuntergrenze ausreiche.

Dazu hat der BGH in seinem Beschl. Stellung genommen und ausgeführt, dass angesichts des Wortlauts der Vorschrift („Ober- und Untergrenze der Strafe“; „der in Aussicht gestellte Strafrahmen [§ 257c Abs. 4 Satz 1]“) und der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/13095 S. 3 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses]: „wobei das Gericht eine […] tat- und schuldangemessene Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben hat“) gewichtige Gründe dafür sprechen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Gericht nach fallbezogener Verengung des gesetzlichen Strafrahmens stets einen konkreten Rahmen für die schuldangemessene Strafe, bestehend aus einer Strafober- und einer Strafuntergrenze, anzugeben hat.

Entschieden hat der BGH die Frage aber nicht, da nach seiner Auffassung der Angeklagte nicht beschwert sei. Der Gesetzgeber sei mit der Regelung in § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO einer Forderung der Generalstaatsanwälte nachgekommen, die in der Festlegung einer unteren Strafgrenze ein legitimes Anliegen der Staatsanwaltschaft gesehen hätten, ihre Vorstellung von einem gerechten Schuldausgleich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten abgesichert zu sehen[2]. Die Benennung einer Strafuntergrenze trage daher vordringlich den Interessen der Staatsanwaltschaft Rechnung, deren Zustimmung für das Zustandekommen einer Verständigung im Unterschied zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 257c StPO nunmehr unerlässlich ist. Fehle es an der Angabe einer Strafuntergrenze durch das Gericht, könne dies i.d.R. nur von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet werden.

In der offen gelassenen Frage: Strafunter-/Strafobergrenze kumulativ oder alternativ lässt die Entscheidung aber m.E. dennoch deutlich erkennen, wohin der BGH tendiert. Das lässt sich nicht nur aus dieser Entscheidung ableiten, sondern auch aus seinem Beschl. v. 4. 2. 2010 (StRR 2010, 162), auf den er ausdrücklich verweist. Da hatte es auch schon geheißen: „Benennung einer Ober- und einer Untergrenze“.

2 Gedanken zu „Strafunter-/Strafobergrenze: Kumulativ oder alternativ?

  1. Martin Overath

    Die Strafuntergrenze steht im Gesetz. Wenn die Staatsanwaltschaft in die Verständigung mit der Obergrenze eingewilligt (zugestimmt) hat, ist § 257c StPO erfüllt. Ob die Strafkammer vorher bei der Beratung des Verständigungsvorschlags die Ober- und die Untergrenze jeweils durch Abstimmung beschlossen hat, wage ich zu bezweifeln.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert