Da geht es los das „fröhliche“ Hauen und Stechen: FDP gegen die Änderung des § 81a Abs. 2 StPO

Da wird sich der Bundesratbeauftragte zur teilweisen Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO, JM Busemann, sicherlich sehr freuen :-). Die Gesetzesinitiative des BR ist noch gar nicht im Bundestag angekommen, da mosert schon die FDP. In einer PM vom 05.11.2010 (vgl. hier) heißt es u.a.:

„AHRENDT: Richtervorbehalt darf nicht der Kassenlage der Länder geopfert werden

BERLIN. Zum heutigen Beschluss des Bundesrates, potenziellen Alkoholsündern im Straßenverkehr ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnehmen zu dürfen, erklärt der rechtspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion und Parlamentarische Geschäftsführer Christian AHRENDT:

Jede Blutentnahme ist eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ein solcher Eingriff ist aus guten Gründen nur zulässig, wenn er von einem Richter erlaubt wird. Das muss auch so bleiben und darf nicht zugunsten der Kassenlage der Länder geopfert werden. Der elementare Schutz durch den Richtervorbehalt darf dafür nicht aufgegeben werden. Blutalkoholwerte können heutzutage sehr genau ermittelt werden, ohne eine Blutentnahme durchzuführen.

Der Richtervorbehalt ist ein zentraler Schutz gegen staatliche Eingriffe. Ihn aufzugeben, hieße einen Verlust an Rechtschutz für den Einzelnen und würde einer Erosion des Grundrechtsschutzes gleichkommen. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt bei dieser Frage die Beachtung des Richtervorbehaltes ausdrücklich verlangt. Diese Entscheidung ist Anlass für die Bundesratsinitiative. Es ist nicht gut, wenn der Sparzwang jetzt dazu führt, die Grundrechte der Menschen zu verkürzen.“

Manchmal ist auf die Liberalen dann doch Verlass. Durch ist die Änderung noch nicht, was nicht nur JM Busemann nicht freuen wird, sondern auch alle die, die mehr oder weniger laut nach der Abschaffung – aus welchen Gründen auch immer – rufen.

3 Gedanken zu „Da geht es los das „fröhliche“ Hauen und Stechen: FDP gegen die Änderung des § 81a Abs. 2 StPO

  1. Schneider

    Der Eingriff selbst wird ja in Abwägung mit dem Rechtsgut Verkehrssicherheit als verhältnismäßig erachtet. Mir stellt sich die Frage, was ein Richter denn anders kann, als die Blutentnahme zu genehmigen. Besteht vernünftiger Entscheidungsspielraum?
    Blutentnahme ohne jegliche Verdachtsmomente, davon habe ich noch nicht gehört.
    Lasse mich da aber belehren.

    Problematischer halte ich es für einen Rechtsstaat, wenn der Zugang zum Verfassungsgericht von diesem ohne Gründe abgelehnt oder die bloße Anrufung mit Geldbussen belegt werden kann. Das will die FDP aber nicht ändern, dort ein paar Richter mehr anzustellen, kann sich der Bund offensichtlich nicht leisten.
    Auch ist es nach einer kürzlichen Gesetzesänderung möglich, jemand ohne vorherige richterliche Anhörung in die Psychiatrie einzuweisen. Das ist schon ein erheblicher Eingriff verglichen mit einem kleiner Piekser bei der Blutentnahme. Das will die FDP aber auch nicht rückgängig machen.

  2. Gerd

    Mittelständler müssen auch nach einem geschäftlichen Umtrunk mobil bleiben. Ohne Richtervorbehalt kein mögliches Beweisverwertungsverbot. Ohne Beweisverwertungsverbot keine Fahrerlaubnis für Mittelständler. Aus FDP-Sicht völlig folgerichtig! 😉

  3. olifant

    Der rechtspolitische Sprecher der FDP beweist seine Unkenntnis der Rechtswirklichkeit: anerkannt vor Gericht ist regelmäßig nur der durch Blutprobe ermittelte Wert und nicht der durch „Pusten“. Dann aber stellt sich in der Tat die Frage, was denn da der Richter eigentlich abwägen soll, was ein Staatsanwalt nicht auch könnte. Ich selbst bin Richter und empfinde das „Abnicken“ von Blutproben als Farce und Verschwendung richterlicher Ressourcen.

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