Ping-Pong-Spiel im Landgericht – nämlich bei Kachelmann; besser: Ball im Aus

Gisela Friedrichsen überschreibt ihren heutigen Prozessbericht mit „Ping-Pong-Spiel im Landgericht“. In der Tat. Wenn das so stimmt, dann ist es nicht nur ein Ping-Pong- ein fröhliches Hin und Her – sondern dann dürfte der Ball allmählich im Aus liegen bzw. von der Kammer dorthin geschossen worden sein. M.E. blieb der Kammer nach dem bisherigen Aussageverhalten der Nebenklägerin keine andere Möglichkeit, als diese nach § 55 StPO zu belehren. Wenn man es nicht tut (warum eigentlich?), signalisiert man jetzt schon – vor der Aussage der Zeugin (!!!), – dass sie die Wahrheit sagt oder man davon ausgeht. § 24 StPO lässt dann grüßen.

Und um allen (wohl meinenden) Kommentaren vorzubeugen: Es geht um die Besorgnis, um mehr nicht. Und das hatt die Kammer bei dem SV Brinkmann ja auch schön erkannt. Geht doch, sagt man da.

36 Gedanken zu „Ping-Pong-Spiel im Landgericht – nämlich bei Kachelmann; besser: Ball im Aus

  1. Matthias

    Ich wage eine Prognose:
    Aus dem Verwerfungsbeschluss des BGH „… keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen vermag …“
    Ist schließlich immer so.

  2. n.n.

    wenn ich mich nicht täusche, gehört mannheim zum gebiet des 1. senats. da wird man eines tages bestimmt einen spannenden beschluss zu lesen bekommen.

  3. klabauter

    Weshalb sollen denn wohlmeinende Kommentare nicht verfasst werden?

    Nach § 55 muss nur belehrt werden, wenn aus Sicht des Richters (nicht des Zeugen) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens droht. Nachdem sowohl das OLG als auch das LG einen hinreichenden Tatverdacht bejaht haben, ist nicht ersichtlich, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens drohen sollte. Offenbar haben noch nicht einmal die Verteidiger eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen die Zeugin erstattet (habe bislang nichts Gegenteiliges gelesen). Weshalb das Gericht dann von der Notwendigkeit einer Belehrung ausgehen sollte, erschließt sich mir nicht.
    Das bisherige Aussageverhalten war so, dass sie in bestimmten Randpunkten unrichtige Angaben gemacht hat (z.B. der Zettel im Briefkasten), die aber für sich genommen nicht für eine Strafbarkeit ausreichen (ich verweise mal auf den Thread
    http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/vortaeuschen-einer-straftat-nur-wenn-ermittlungsaufwand-entsteht/), so dass mE eine Belehrung nicht zwingend erforderlich war; jedenfalls wird eine Ablehnung mE weder in der Instanz durchgehen noch eine hierauf gestützte Revision.

    Und dass Frau Friederichsen als „Deutschlands erfahrenste Gerichtsreporterin“ gilt, ist mir schleierhaft. Ihre Ausführungen zum 238 II-er Beschluss in dem Artikel sind von großer Ahnungslosigkeit getragen. Dass die Kammer bei einer Verteidigungstaktik und einem Medieninteresse wie bei Kachelmann so dämlich sein könnte, am Richtertisch den Beschluss zu fassen (mit nickenden oder kopfschüttelnden Beisitzern und Schöffen), um das Abstimmungsverhalten auch noch offenzulegen und neue Ansatzpunkte für Ablehnungen zu bieten, war ja kaum zu erwarten.

  4. Detlef Burhoff

    dass Sie kommentieren würden, war mir klar und die Richtung, die der Kommentar einschlagen würde, auch – wie immer staatstragend, nur: ich hatte eher mit Ihnen gerechnet, aber wahrscheinlich mussten Sie noch für Law and order sorgen.

    Ich bleibe dabei, es hätte belehrt werden müssen, denn – und das übersehen Sie:
    1. Wir haben eine Aussage-gegen-Aussage-Situation mit einem bestreitenden Angeklagten, für den zur Zeit immer noch die Unschuldsvermutung streitet,
    2. Wir haben einen Sachverständigen, dessen Gutachten andere Gerichte sicherlich auch anders werten könnten, als es das LG Mannheim offensichtlich will.
    3. Wir haben eine Zeugin, der das OLG zumindest im Randgeschehen schon mal teilweise nicht gefolgt ist und aus einem dringenden einen nur noch hinreichenden Tatverdacht gemacht hat.

    Da könnte man ja vielleicht schon auf den Gedanken einer Strafbarkeit kommen und ggf. den Zeugen schützen wollen.

    Eine ganz andere Frage ist es, was der Angeklagte für die Revision daraus gewinnen kann, wenn nicht belehrt worden ist. Da wird es sicherlich schwer werden, denn noch gilt ja die sog. Rechtskreistheorie und die wird der BGH wohl nur dann kippen, wenn Ostern und Weihnachten auf einen Tag fallen. Etwas anderes ist es, ob man nicht aus dem Verhalten der Kammer in Zusammenhang mit dem § 55 StPO auf die Besorgnis – und nur darauf kommt es an – der Befangenheit schließen kann. Dass das das LG Mannheim nicht tun wird, da folge ich Ihnen. Beim BGH weiß man nie.

    Im Übrigen: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich Frau Friedrichsen als “Deutschlands erfahrenste Gerichtsreporterin” bezeichnet habe. Ich halte sie allerdings schon für erfahren genug, um die „Kuriositäten“ dieses Verfahrens beurteilen zu können. Aber wer hat in Ihren Augen schon Erfahrung, vielleicht Alice Schwarzer, die ja für die Bild-Zeitung schreibt?

  5. klabauter

    Nun ja, Kachelmann bestreitet meines Wissens nicht (hat er nur gegenüber dem ER gemacht, in der HV schweigt er).

    Schon etwas erstaunlich, dass Kommentare, die offenbar nicht in die allgemeine „die Kammer ist ja so etwas von befangen und die Verhandlungsleitung so daneben“-Kerbe schlägt und in die Verteidiger-Linie passt, gleich als staatstragend angesehen wird…..Dabei meine ich, dass auch die von Ihnen gefahrene Argumentationslinie („hätte belehrt werden müssen“) vertretbar ist, aber eine anderweitige Entscheidung der Kammer keineswegs zwingend den § 24 grüßen lässt.

    Die Gänsefüßchen bei Frau Friedrichsen sollten kein Zitat von Ihnen belegen, sondern nur die in den Medien verbreitete Darstellung/Titulierung.

    Dass Sie mir unterstellen, ich würde die Gerichtsreporter-Amateurin Schwarzer als erfahren ansehen und ihre Ergüsse in der Bild auch nur zur Kenntnis nehmen, ist ein ebenso billiges rhetorisches ad personam-Mätzchen wie die Unterstellung, ich müsse wohl noch „für Law and Order“ sorgen. Ich unterstelle Ihnen ja auch nicht, im Umkehrschluss gegen das „law“ (=gesetzwidrig) zu handeln, weil Sie in manchen Punkten eine andere Rechtsmeinung vertreten.

  6. Anonymous

    Die Lügen als den RANDBEREICH betreffend zu bezeichnen, kann ja wohl nicht ernst gemeint sein. Es handelt sich z.B. bei den (handschriftlcih von ihr! ergänzten) Flug-Ticket-Kopien um den angeblichen „Auslöser“ der angeblichen Tathandlung (Dreh- und Angelpunkt), die auch den Schluß auf eine Vorbereitungshandlung des mO zulassen(in Verbindung mit dem sperma-kontaminierten Laken?!?!?, dr Kontaktaufnahme zu andeen Lausemädchen unter Pseudonym (Brandner) den „Aufräumarbeiten“, dem KEINESWEGS blutverschmierten Messer, das mal auf dem Boden vor dem Bett gelegen, mal von ihr aufgehoben worden sein soll zum zentralen Bereich des angeblichen Tathergangs gehören).

  7. Heidrun Jakobs

    Herr Klabautermann hat sich aus Novosibisk gemeldet 😉

    Ich finde, eine Diskussion mit jemandem, der zu feige ist, seine wahre ID hier zu outen, muss man nicht führen.

    Das gilt für mich in diesem wie in anderen blogs.

  8. klabauter

    Sie können ja mal im Handbuch der Beweiswürdigung von Geipel (an Herrn Burhoff: Aus RA/Verteidigersicht geschrieben, sehr justizkritisch und im ZAP-Verlag erschienen, mithin law and order-unverdächtig und nicht staatstragend) nachlesen, was nach der modernen Aussagepsychologie
    – zum Kerngeschehen gehört
    – dass (wörtlich) „die dritte geheime Beweisregel… wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“ falsch ist und welche Motive für Lügen vorliegen können, ohne dass die Aussage zum Kerngeschehen falsch sein muss.
    (auf S. 714 und 719).
    Für Kachelmann gilt die Unschuldsvermutung. Und für die Kammer gilt nicht deshalb, weil Kachelmanns Verteidigung neben einer Freispruchverteidigung in der Instanz auch versucht, Verfahrensfehler zu produzieren/provozieren/konstruieren, eine Befangenheitsvermutung. Ich meine aber, dass weder die Reihenfolge der Beweisaufnahme noch die Vorgänge um Brinkmann und § 55 den hier offenbar vorherrschenden Eindruck einer „Befangenheit“ (im Sinne des § 24 oder aber einer dumpfen Vermutung eines grundsätzlichen Verurteilungswillens) rechtfertigen
    Und für Kachelmann und die Kammer gilt auch, dass offensichtlich voreingenommene Hobbyprozessbeobachter wie Friederichsen und Schwarzer (von Frau Rückert, die qua journalistischer Fachkompetenz noch dazu den Verteidiger Kachelmanns öffentlich demontiert, ganz zu schweigen) offensichtlich weder zur sachkundigen noch objektiven Berichterstattung willens und in der Lage sind.

  9. klabauter

    @Jakobs:
    Ich könnte ja auch einen Fantasienamen verwenden, mit dem Sie ebenfalls nichts anfangen können, abgesehen davon, dass ich hier nicht der einzige bin, der keine Notwendigkeit sieht, seine Identität offenzulegen. Offenbar ist Ihnen die Welt des Internets und der Anonymität unheimlich, dann bleiben Sie eben offline, das hätte den Vorteil, dass Sie auf Ihrer Homepage im Impressum nicht einen „feigen“ Disclaimer für von Ihnen verlinkte Seiten eintragen müssten.

    Statt primitiver ad personam-Anwürfe wie den der „Feigheit“ könnten Sie ja auch in einem juristischen Blog ein paar mutige Sachargumente einbringen und sich mit dem Thema auseinandersetzen. Oder wenden Sie sich an LexisNexis mit der Bitte, anonyme Teilnahme zu unterbinden.

    Gruß aus „Novosibisk“ (wo auch immer Sie das auf der Karte verorten)

  10. n.n.

    @ 7 heidrun jakobs

    wenn sie keine diskussion mit anonymen teilnehmern führen wollen, warum melden sie sich dann eigentlich zu wort? zumal sie offenbar nichts zum thema sagen möchten.

    @ klabauter

    ich glaube sie verwechseln hier zwei dinge: gem. § 55 muss nicht (allein) dann belehrt werden, wenn die aussage falsch sein MUSS, es genügt die besorgnis.

  11. Moritz

    Aber gemäß § 55 StPO muss nicht bereits vor der gesamten Vernehmung belehrt werden, da muss nur § 57 StPO sein. Bei § 55 StPO reicht es aus, wenn die Belehrung dann erfolgt, wenn man an den ausschlaggebenden Frage-/Aussagekomplex „Vergewaltigung“ gelangt. Erst dort kann man schließlich besorgen, dass eine wahrheitsgemäße Aussage eine Strafverfolgung wegen eines bereits begangenen § 164 oder 145d StGB zur Folge haben könnte.

  12. Ulrich Dost

    Mensch, Frau Klabauter. Oder doch Herr? Oder kein oder doch Kollegin/Kollege? Was machen Sie denn hier die von mir geschätzte Kollegin Jakobs an. Das ist unfair, erst recht, wenn man so anonym und folglich auch geschlechtlos daherkommt. Werden Sie locker, sollten Sie Jurist sein, wird es Zeit, auch ein bißchen Spaß an der Juristerei zu finden. Und schimpfen Sie doch nicht so über die Alice Schwarzer, die macht mir derzeit so richtig Freude, wie Sie an meinen sarkastischen und doch ernst gemeinten Beiträgen über die Starreporterin – vielleicht – entnehmen können: http://verteidiger-aus-berlin.de/category/amusante-justiz/

  13. Burschel

    weiter als bis zum Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtzs habe ich es in meiner strafrichterlichen Karriere nicht gebracht. Deshalb meine laiennhafte Bemerkung:

    § 55 StPO schützt den Zeugen nicht den Angeklagten. Der Angeklagte kann eine Revision nicht auf die fehlende Belehrung des Zeugen nach § 55 stützten. Demgemäß kann er auch keinen Antrag auf Belehrung stellen. Ein solcher Antrag ist – wie geschehen – als unzulässig abzuweisen. Ein Befangenheitsgrund kann sich aus der Zurückweisung als unzulässig nicht ergeben.

    Liege ich da so falsch, Herr Burhoff

  14. Ulrich Dost

    Zu 14: Die Frage der Befangenheit entscheidet sich nicht daran, ob der Antrag auf Vereidigung zulässig ist oder nicht. Es kommt auf die Sicht des Angeklagten an. Und § 55 II StPO schreibt die Belehrung zwingend vor. Vorliegend ist sie willkürlich und ungesetzlich unterlassen worden. Das ist das, was einem Angeklagten durch seinen Verteidiger dazu zutreffend erklärt wird. Dann fragt sich ein vernünftig denkender Angeklagter, warum ein Vorsitzender so unvernünftig handelt und wird schnell besorgt sein, der Richter steht ihm nicht unvoreingenommen gegenüber. Denn er wird wird annehmen, der Richter will die zu erwartende Aussage für die schon feststehende Verurteilung nutzen, weil er schon vor der Vernehmung und vor Anhörung der Gutachter gar keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage hat und deshalb meint, der Zeugin den Schutzzweck des § 55 II StPO gar nicht angedeihen lassen zu müssen.

    Oder anders: gerade weil § 55 StPO den Zeugen und nur den Zeugen schützt, besorgt der Wegfall der Belehrung, der Richter ist vom Wahrheitsgehalt überzeugt der Aussage überzeugt. Oder weshalb sonst sollte der Richter dem Zeugen den Schutz verwehren?

    Doch, § 24 StPO lässt grüßen.

    Übrigens wäre in diesem Zusammenhang interessant zu erfahren, ob die zuvor gehörten Zeugen belehrt wurden. Wenn ja, na dann lässt § 24 nicht nur grüßen, sondern beißt in jedem Fall ins Rückrat des Prozesses.

  15. Burschel

    Nach den mir vorliegenden Kommentaren ist die Belehrung nach § 55 nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
    Auch der Zeitpunkt der Belehrung (vor Beginn der Vernehmung? erst dann, wenn es ernst wird?) ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

  16. Burschel

    Andere Frage:

    Wenn das Gericht nach § 55 belehrt hätte, wäre dann ein Befangenheitsantrag der Nebenklage erfolgreich gewesen?

    Ingesamt eine schöne Falle, die die Verteidigung dem Gericht da gestellt hat.

  17. Burschel

    ach ja. Zitat:
    „Die dem Senat damit eröffnete Prüfung des Ablehnungsgesuchs nach Beschwerdegrundsätzen ergibt keine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung des abgelehnten Richters. Über die Frage, wann ein Zeuge gem. § STPO § 55 STPO § 55 Absatz II StPO zu belehren ist, entscheidet – jedenfalls zunächst – der Vorsitzende im Rahmen der ihm gem. § STPO § 238 STPO § 238 Absatz I StPO obliegenden Sachleitung nach pflichtgemäßem Ermessen; derartige Maßnahmen vermögen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gem. § STPO § 24 STPO § 24 Absatz II StPO zu begründen (vgl. Meyer-Goßner, § 24 Rn 17f.; § 55 Rn 14f.; § 238 Rn 5); für ein sachwidriges Hinauszögern der Belehrung gibt der Revisionsvortrag schon deshalb nichts her, weil er eine gegen den Zeugen bestehende Verdachtslage nicht vorträgt.“
    aus BGH NStZ-RR 2009, 142

  18. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ Burschel: ich glaube, es ist dann alles gesagt. so schnell bin ich nit den Kommentaren dann aus Spanien nicht :-).

    Grds. haben Sie Recht, im Rahmen des § 55 StPO gilt die Rechtskreistheorie und der Angeklagte kann nach derzeitiger obergerichtlicher Rechtsprechung aus einem Verstoß gegen den § 55 StPO in der Revision keinen Honig saugen. Aber darum geht es auch gar nicht so sehr, sondern m.E. um die Frage, ob nicht ggf. aus dem Unterlassen der Belehrung nicht auf Besorgnis (!!) der Befangenheit geschlossen werden kann?

    Und die Frage ist ja nun in den Blogs rauf und runter diskutiert worden und wir werden sie nicht lösen. Vielleicht hilft ja dann der BGH – wenn er demnächst in der Revison mehr schreiben sollte als einen Satz.

  19. Heidrun Jakobs

    Könnten mir die Herren Strafrechtler die Frage beantworten, welche Folgen es für das mutmaßliche Opfer hat, wenn sich heraus stellt, dass ihre Aussage bei einer fehlenden Belehrung nach § 55 falsch war.

  20. Burschel

    unter der Prämisse K. ist tatsächlich unschuldig:

    Falsche Aussage der Zeugin („bin vergealtigt worden“): Ermittlungsverfahren wg. uneidlicher Falschaussage

    Wahre Aussage der Zeugin in der HV („alles war einvernemlich“): Ermittlungsverfahren wg.falscher Vewrdächtigung

    Die unterlassene Belehrung nach § 55 führt nicht zu einem Verwertungsverbot (BGH NJW 1958, 557)

  21. n.n.

    @ burschel

    dass eine unterlassene belehrung nach § 55 nicht zu einem verwertungsverbot führen würde, würde ich nur für die erste von ihnen genannte konstellation unterschreiben.

    in der zweiten konstellation halte ich ein verwertungsverbot für nicht unrealistisch:

    „Die Unverwertbarkeit einer Zeugenaussage, die sich aus einem an die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 55 II StPO anknüpfenden Verwertungsverbot in einem gegen den Zeugen geführten Strafverfahren ergeben kann, beschränkt sich auf den Nachweis vor der Vernehmung begangener Taten. Für den Schuldspruch wegen erst anlässlich der Vernehmung verwirklichter Aussagedelikte kommt diesem Verwertungsverbot keinerlei Bedeutung zu.“

    OLG Karlsruhe: Urteil vom 20.06.2002 – 3 Ss 120/01

  22. Heidrun Jakobs

    @Burschel

    zu 1. Das passt doch nicht so ganz, denn hätte die Zeugin gewusst, dass sie verweigern darf, hätte sie möglicherweise keine Aussage gemacht.
    Also wie wirkt sich die unterlassene Belehrung in der Strafzumessung aus, wenn die Aussage falsch war?

  23. Detlef Burhoff

    und dann noch aus meinem Handbuch, EV: „Im (späteren) Verfahren gegen den Zeugen, der nicht nach § 55 Abs. 1 belehrt worden ist, besteht hinsichtlich der Aussage ein BVV (OLG Celle NStZ 2002, 386 m.w.N.; OLG Karlsruhe StV 2003, 505).“. Kann – sorry und will – die Sachverhalte jetzt hier im Urlaub nicht überprüfen.

  24. Ulrich Dost

    zu 18, Burschel: wirklich interessante Frage: auch im Falle einer Belehrung der Zeugin halte ich Befangenheitsantrag der Nebenklage für erfogversprechend. Z.B. dann, wenn alle anderen Zeugen nicht belehrt wurden.

  25. Ulrich Dost

    Übrigens: ob nun nach § 55 II belehrt werden muss oder nicht, ich meine ja, kann ich aus der Sauna heraus schlecht prüfen. Ich schaue mir das nächste Woche noch mal an. Aber muss hin oder her: mein Rechtsempfinden sagt mir, auch die Logik, das sollte ein muss sein. Denn mit Lügen muss – das gehört leider zur menschlichen Natur – immer gerechnet werden. Und das dürfte auch der Grund sein, dass mit der Belehrung der Zeuge – eben vor den Folgen der Lüge – durch die Belehrung geschützt werden soll.
    Und aus vernehmungsmethodischen Gründen gehört für mich die Belehrung an den Anfang der Vernehmung, nicht mitten rein, da sollte es um die Aussage gehen.

  26. Moritz

    Eine Belehrung nach § 55 StPO halte ich erst für geboten, sobald es an den Komplex der Tathandlung kommt. Nur insoweit droht der Zeugin womöglich eine Strafverfolgung wegen einer bereits begangenen Straftat (§ 145d / 164 StGB). Es gibt keinen Anlass, die Zeugin auch hinsichtlich ihrer Aussagen zur Vorgeschichte etc zu belehren.

    Man könnte es mit den Belehrungen auch so zuspitzen:

    1. § 57 StPO warnt vor den Folgen einer Lüge.
    2. § 55 StPO warnt vor den Folgen der Wahrheit.

    Konsequenz aus 1: Du sollst nicht lügen.
    Konsequenz aus 2: Du sollst immer noch nicht lügen, musst aber auch nicht die Wahrheit sagen, wenn Du einfach gar nichts sagst.

    Wichtig für die Verteidigung ist nur Punkt 1, Punkt 2 nur, wenn der Angeklagte an den bereits begangenen Straftaten des Zeugen beteiligt war. Nur dann wäre einem eine Verweigerung nützlicher als eine wahrheitsgemäße Aussage.

  27. N.N.

    Jeder Belastungszeuge, der schon vor der Polizei in diesem Sinne ausgesagt hat, hat im Hinblick auf die Möglichkeit, hiermit zB eine falsche Verdächtigung begangen zu haben, in der späteren Hauptverhandlung ein Auskunftsverweigerungsrecht??

    Wenn das Schule machen sollte, würde die Zeugnispflicht endgültig zum Papiertiger.

  28. n.n.

    @ 32

    ja, natürlich ist das so. das ist die einzige möglichkeit den nemo-tenetur-grundsatz mit der zeugenpflicht zu vereinbaren.

    und verwenden sie doch bitte ein anderes pseudonym, sonst wirds unübersichtlich …

  29. Denny Crane

    Sicher ist rechtlich gesehen nicht immer alles 100%ig zutreffend, was Frau Friedrichsen ausführt. Aber als Journalistin schreibt sie für das breite Publikum und nicht für Strafjuristen. Journalistische Artikel müssen leicht verständlich und unterhaltsam sein.

    Eine Frage ist jedoch völlig berechtigt, nicht nur im Kachelmann-Verfahren, sondern in vielen Strafprozessen: weshalb tun sich viele Richter so schwer, Anträgen der Verteidigung stattzugeben, gleich ob es sich um Beweisanträge oder Prozeßanträge handelt? Statt den Anträgen mit leichter Hand stattzugeben – was hat man als unparteiischer Richter schon zu verlieren? – werden Anträge oft mit seitenlangen (oder auch viel zu kurzen) Beschlüssen zurückgewiesen, was neue Anträge der Verteidigung provoziert, das Prozeßklima belastet und nicht selten in Befangenheitsanträgen mündet.

    Der Verteidigung kann man in vielen Fällen leicht das Wasser abgraben, indem man ihren Anträgen einfach stattgibt. Ein weiterer Zeuge/Sachverständiger? Immer her damit! Ein Prozeßantrag? Gewährt! Anträgen stattzugeben, verursacht nur 5 Minuten Arbeit. Anträge zurückzuweisen, produziert viel Ärger und eine wunde Schreibhand. Außerdem sind die durch Verteidigeranträge zu Tage geförderten neuen Erkenntnisse oftmals sehr erhellend. Und falls nicht, hat man zumindest nichts verloren.

  30. Moritz

    Ein faires, rechtsstaatliches Verfahren sieht nunmal nicht so aus, dass Anträgen aus Bequemlich- oder Bedeutungslosigkeit stattgegeben werden soll, sondern nur bei deren Begründetheit.

    M.M. nach wäre es auch besser gewesen, das LG Mannheim wäre heute nicht vor der Verteidigung am Ende doch noch „eingeknickt“, indem es die Zeugin rundum nach § 55 StPO belehrt hat. Dem Sinn und Zweck des § 55 StPO hätte es eher entsprochen, wenn man dem ursprünglichen Plan gefolgt wäre, erst bei dem für eine Strafverfolgung relevanten Komplex der behaupteten Vergewaltigung nach § 55 StPO zu belehren. (Quelle: Bild.de…schäm…)

    Effet utile bedeutet doch nicht, jedem einfach mal jederzeit alle möglichen Belehrungen zu verpassen. Die Belehrung nach § 55 StPO wird geradezu pervertiert, wenn sie vorrangig dazu dient, die Verteidigung glücklich zu machen!

  31. Jacky

    Als aussenstehender sollte man sich vielleicht ein wenig zurückhalten mit nem Urteil. Niemand ausser den beiden weiss, was wirklich passiert ist. Das Gericht wird schon rauskriegen was passiert ist. Ich kann nur hoffen, das das Urteil dann gerecht sein wird.

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