Der Kampf um die Mittelgebühr in Bußgeldverfahren und das Rasenmäherprinzip

In (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren gibt es immer wieder den Kampf um die Mittelgebühr. Dafür ist der Beschl. des LG Neuruppin v. 08.02.2010, 16 Qs 9/10, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, ein „schönes“ Beispiel. Das LG sagt:

Wird ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Festsetzung einer Geldbuße von 130 Euro und drei Punkten im Verkehrsregister wegen Doppelverfolgung auf Kosten der Staatskasse eingestellt und beschränkt sich die Verteidigung auf die Sichtung einer VHS-Videokassette, die Rüge der Zuständigkeit des Gerichts und die Geltendmachung des Einwands der Doppelverfolgung in zwei einseitigen Schriftsätzen, so handelt es sich gebührenrechtlich um eine weit unterdurchschnittliche Angelegenheit. Die Gebühren können demnach nicht in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt werden. Angemessen ist vielmehr eine Festsetzung auf 50 Prozent unter der Mittelgebühr.“

Also: Weit unterdurchschnittlich, ich wage, diese Aussage aus dem landgerichtlichen Beschluss zu bezweifeln. Und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen mit den drei drohenden Punkten wird m.E. nicht richtig gesehen.

Und total verfehlt ist der Beschluss hinsichtlich der Gebühr Nr. 5115 VV RVG. Da sollte es inzwischen auch in Neuruppin angekommen sein, dass diese Gebühr eine Festgebühr ist, also immer die Mittelgebühr anfällt. Aber, wenn man schon kürzt, dann kürzt man eben alles. Rasenmäherprinzip.

7 Gedanken zu „Der Kampf um die Mittelgebühr in Bußgeldverfahren und das Rasenmäherprinzip

  1. RA JM

    Richter und RVG – Welten prallen aufeinander! Und die Porsche, Mercedes u.ä. fahrenden Rechtsanwälte verdienen bekanntlich ohnehin zu viel. 🙁

  2. RA JM

    P.S.: Ketzerische Idee: Würden Richter nicht monatlich zu Festpreisen alimentiert, sondern analog RVG pro Fall bezahlt, würde sich hier wohl einiges ändern. 😉

  3. klabauter

    @RA JM
    Genau, dann würde jeder Richter sicher genau so sorgfältig seine Urteile absetzen, wie so manche Schriftsätze verfasst sind. Denn nach Aufhebung und Zurückverweisung (mit Hinweisen des Obergerichts, wie man es richtigerweise machen müsste), fallen ja nochmal Gebühren an, § 21 I RVG.

    Oder die Parteien würden in Zivilsachen im Einvernehmen mit den Rechtsanwälten zu Vergleichen „geprügelt“, damit möglichst alle eine Einigungsgebühr bekommen.

    Ideen gibt’s.

  4. Denny Crane

    Interessant sind zwei Aussagen des Landgerichs:

    1. die Erhebung der Mittelgebühr verlange eine gesonderte Begründung.
    2. die Erhebung der Mittelgebühr liege um mehr als 20% über den angemessenen Gebühren.

    Dies vor dem Hintergrund, daß es die Richtervereinigungen zwar stets für angemessen halten, daß die Richterbesoldung (sie ist in der Tat zu niedrig) regelmäßig wenigstens um die jährliche Inflation angehoben wird, die RVG-Sätze, die der Gesetzgeber für das Jahr 2004 für angemessen hielt, aber seit mehr als sechs Jahren bei steigenden Kosten nicht mehr erhöht worden sind. Also nicht nur kein Inflationsausgleich, sondern de facto eine erhebliche Einkommenseinbuße selbst bei Ansetzung der Mittelgebühren. Wann wären eigentlich die Höchstgebühren jemals gerechtfertigt? Nach Ansicht eines Gerichts wohl nie. Ich habe es jedenfalls noch nicht erlebt.

    Merkwürdigerweise knausern Richter nur dann mit den RA-Gebühren, wenn die Staatskasse Schuldner ist. Wird Oma Platuschke wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen (illegaler Download des Liedes „Mama“ von Heintje) in Anspruch genommen, werden 20.000,- Euro Streitwert keinesfalls als übertrieben angesehen. Oma Platuschke muß ja zahlen. Gewinnt ein Strafgefangener ein Verfahren nach § 109 ff. StVollzG, wird der Gegenstandswert – natürlich allein im Hinblick auf die knappen Mittel der Strafgefangenen – auf 200,- Euro festgesetzt, damit die Staatskasse nicht leide. Verliert der Strafgefangene, ist die gleiche Sache plötzlich 1.000,- Euro wert.

    In diesem Zusammenhang: das von den Obergerichten in Strafvollzugssachen bemühte Argument, die Gegenstandswerte würden nur deshalb so niedrig angesetzt, damit auch Strafgefangene sich einen Anwalt leisten könnten und damit effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden solle, ist aus meiner Sicht größtmöglicher Unsinn. Zum einen wird überhaupt nicht auf die individuellen finanziellen Verhältnisse des Strafgefangenen abgestellt. Viele verfügen über hinreichend Geld, sei es aus Arbeit in der Anstalt, sei es aus vorhandenem Vermögen vor der Inhaftierung, aus Renten, usw. Zum anderen werden kompetente Anwälte durch die Ministreitwerte in Strafvollzugssachen, die den hohen Aufwand für Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, erst recht für das Rechtsbeschwerdeverfahren, nicht im Ansatz decken, von der Übernahme solcher Mandate abgehalten und allenfalls brotlose Nichtskönner angelockt. Das gewährleistet nicht, sondern verhindert effektiven Rechtsschutz in diesem Bereich. Man könnte den Eindruck gewinnen, daß genau dies und nicht die angeblichen finanzielle Belange der Strafgefangenen das Ziel der niedrigen Gegenstandswerte sind.

    @Klabauter: richtig ist, daß es zahllose Anwaltsschriftsätze gibt, bei denen man die Hände über den Kopf zusammenschlagen muß. Wie unzählige aufgehobene Gerichtsentscheidungen der 1. und 2. Instanz zeigen, ist die Zahl der Ahnungslosen unter Richtern aber nicht kleiner (was nicht bedeutet, daß die Ahnungslosen an den jeweiligen Untergerichten sitzen).

  5. Ulrich Dost

    Wie sind die Kollegen doch wieder hässlich gegen Richter. Diese Einseitigkeit wird der Sache nicht gerecht. Vielleicht sollte man den Kreis auf Bezirksrevisoren ausdehnen. Einer von ihnen hat jetzt schon, zwei Jahre nach meinem Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung, die Zurüchweisung beantragt. War doch nicht umfangreich: 50 HV-Tage, durchschnittl. nur 3,5 Std. Dauer pro Tag, bei zwei Pflichtverteidigern für jeden der insges. 13 Angeklagten. Da halbiere sich ja schon die Arbeit der Verteidiger (stimmt, ich habe immer nur die ungeraden, meine Kollegin die geraden Seiten gelesen). Na ja, und die 50.000 Seiten Verfahrensakten, was ist das schon, die Gesamtschau auf das Verfahren rechtfertige eben keine Pauschvergütung. Das KG Berlin hat mir das zur Stellungnahme geschickt. Ich verzichte auf Erwiderung, da fällt mir wirklich nichts mehr ein, wenn die Defizite des Bundeshaushaltes herhalten müssen, um mit einer finalen Subsumtion zum beabsichtigten Ziel zu kommen. Nur frage ich mich, warum der Herr Bezirksrevisor zwei Jahre zum Lesen meines 18seiteigen Antrags brauchte. Bei dieser Lesegeschwindigkeit, die mir auch zustehen müsste, hätte das Hauptverfahren bis heute nicht einmal begonnen werden können.

  6. Reviseuse

    @Dost

    Jetzt werden Sie aber raffgierig. Anwälte, die das Verfahren selbst aufgebläht haben (geben Sie es zu! 40.000 der 50.000 Seiten bestanden aus Ihren Beschwerden!), können schon einmal gar nicht mit Pauschvergütungen rechnen. Wahrscheinlich haben Sie das Verfahren mit zahlreichen sinnlosen Stellungnahmen (Begrüßung, 1 Beweisantrag, Schlußplädoyer) unnötig verzögert. Ein Unding, daß Pflichtverteidigergebühren Festgebühren sind und solches Verhalten nicht mit der Mindestgebühr pro Terminstag (70,00 Euro) abgestraft werden kann. Das wären immerhin noch üppige 20,- Euro pro Stunde, die Sie praktisch brutto für netto verprassen können, um mit Ihrem Porsche zwei Gerichtsparkplätze zu blockieren!

  7. Ulrich Dost

    Zu 6) Ich gebe es zu: pro HV-Tag eine schriftliche Begrüßung i.F. einer Prozesserklärung, nie unter 10 min., stink langweilig und neben der Sache sowieso. Müsste von der Verhandlungsdauer abgerechnet werden und den Tagessatz dezimieren. 14 Befangenheitsanträge, aber nur drei von mir. Für Aufmüpfigkeiten dieser Art sollte die von Ihnen vorgeschlagene Terminsgebühr von 70,00 € angemessen auf 0,00 pauschalisiert werden. Und ich habe drei Parkplätze blockiert: denn Porsche ist out, Bentley in. So weit zum Geständnis. Aber Reue, Lieber Kollege, Reue ist nicht. Ich bereue nichts.

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