Bundesrat: Busemann zu § 81a Abs. 2 StPO

Das niedersächsische JM meldet in einer PM zur Rede des JM Busemann

„Rechtsklarheit für Blutentnahmen bei Alkoholkontrollen im Straßenverkehr – Niedersächsischer Gesetzentwurf im Bundesrat                                                                                                  

 BERLIN. „Wir brauchen Rechtsklarheit. Der einzelgesetzliche Richtervorbehalt für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr (§ 81a StPO ) soll entfallen.“ Das hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Freitag (15.10.2010) in seiner Rede vor dem Bundesrat in Berlin bei der Einbringung eines entsprechenden niedersächsischen Gesetzentwurfs bekräftigt.

„Der Richtervorbehalt darf nicht zum Freifahrtschein für Alkohol- oder Drogensünder werden“, sagte Busemann. Die unvermeidbaren zeitlichen Verzögerungen durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung könnten zum Verlust von Beweismitteln durch den Abbau des Blutalkohols führen.

Eine Blutentnahme, die ohne richterliche Anordnung und ohne Einwilligung des betroffenen Autofahrers selbst vorgenommen wird, sei zunächst grundsätzlich mit dem Makel eines Beweiserhebungsverbotes behaftet. Wenn keine schlüssige Begründung für eine ausnahmsweise Eilkompetenz der Polizeibeamten zur Anordnung der Blutentnahme dokumentiert sei, erklärten einige Gerichte die Blutprobe als Beweismittel für unzulässig. „Ein fahruntüchtig alkoholisierter oder drogenberauschter Fahrer könnte so straffrei davonkommen“, sagte Busemann.

„Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben nach Verkehrskontrollen werde weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch sei er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff durch einen Arzt sei nur geringfügig. Zudem bleibe einer Richterin oder einem Richter, wenn er telefonisch kontaktiert und über Alkoholgeruch im Fahrzeug oder Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers informiert werde, keinerlei Ermessensspielraum. „Eine solche rein formale Entscheidung führt eher zur Entwertung als zur gebotenen Aufwertung des Richtervorbehalts“, so Busemann abschließend.   “

Das kann wir ja alles schon. Man soll lieber die Gerichte so ausstatten, dass ein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet werden kann. Dann bräuchte man diese Klimmzüge nicht. Ich bin gespannt, was die FDP im Bundestag macht.

2 Gedanken zu „Bundesrat: Busemann zu § 81a Abs. 2 StPO

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