Pflichtverteidiger bei unzulässiger Videomessung – jetzt nicht mehr?

Spät kommt sie, aber sie kommt. Die Entscheidung eines OLG zur Frage, ob dem Betroffenen im OWi-Verfahren, in dem es um die Fragen der unzulässigen Videomessung auf der Grundlage von 2 BvR 941/08 geht, ggf. ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das OLG Dresden hat das jetzt in seinem Beschl. v. 30.08.2010 – Ss (OWi) 812/09 – bejaht und – weil das AG einen Pflichtverteidiger nicht beigeordnet hatte – das amtsgerichtliche Urteil auf die Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO hin aufgehoben. Es sieht die zu lösenden Rechtsfragen als schwierig an. Nur schade, dass die Entscheidung so lange hat auf sich warten lassen. Das amtsgerichtliche Urteil ist vom 03.11.2009. Ob auch heute noch ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss bzw. wird/würde, wage ich nach den beiden Entscheidungen des BVerfG vom 05.07.2010 ( 2 BvR 759/10) und vom 12.08.2010 (2 BvR 1447/10) zu bezweifeln. Die Gerichte werden jetzt sicherlich argumentieren (können): Schwierig war es, jetzt ist es aber das nicht mehr. Aber: Versuchen kann man es ja mal, unter Hinweis auf die Entscheidung die Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen.

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