Ordnung muss sein, jedenfalls entschuldigt Unordnung nicht

Ein häufig übersehener absoluter Revisions-/Rechtsbeschwerdegrund ist die Versäumung/Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§§ 275, 337 Nr. 7 StPO). Um so schöner deshalb für den Mandanten, wenn der Verteidiger an der Stelle dann mal Glück hat und entdeckt, dass die Urteilsabsetzungsfrist überschritten war.

So beim AG Koblenz, wo das Urteil am 01.03.2010 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe aber erst am 18.05.2010 zur Akte und erst am 01.06.2010 zur Geschäftsstelle gelangt waren. Da hat dem Amtsrichter auch nicht die Berufung auf § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO geholfen und der Hinweis darauf, dass die Akte „zeitweilig unauffindbar“ war. Das sei kein „nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand“ im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO hat das OLG Koblenz in seinem Beschl. v. 26.08.2010 – 2 SsBs 84/10 gesagt. Und noch gleich einen drauf gesetzt: „Zumindest unabwendbar ist ein solches Vorkommnis bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt nicht (vgl. OLG Celle, NJW 1982, 397; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 275, Rdnr. 14)“.

Ordnung muss eben sein. Zudem ist mir nicht so ganz erklärlich, wieso eine Akte „zeitweilig unauffindbar“ sein kann. Die Suche muss hier zudem länger gedauert haben…

3 Gedanken zu „Ordnung muss sein, jedenfalls entschuldigt Unordnung nicht

  1. RA Müller

    Es würde nicht überraschen, wenn emsig suchende Justizangestellte die Akte schließlich unter sich auftürmenden Aktenstapeln im Zimmer des Richters gefunden hätten 😉

  2. Uta Beitlich-Thommes

    so etwas passiert auch mal bei der Staatsanwaltschaft, mir wurde nach einer Akteneinsicht durch mich bereits damit gedroht, die Kammer einzuschalten und ein Ermittlungsverfahren gegen mich einzuleiten weil ich die Akte seit Monaten noch nicht zurückgeschickt hätte. Da ich zum Glück die DHL-Nummer noch hatte und den Eingang durch die Post nachweisen konnte, wurde weiter gesucht. Die Akte wurde dann auf dem höchsten Aktenschrank in der Geschäftsstelle aufgefunden, die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle war wohl anscheinend so klein wie ich (1,60 cm) und konnte nicht sehen, dass sich Akten auf dem Schrank befanden.

    Ein anderes Mal habe ich erlebt wie eine Akte bei einem Grundbuchamt über Monate verschwunden war und eine Eintragung deshalb nicht abgeändert werden konnte. Die Akte wurde dann bei einer routinemäßigen Kontrolle des Fahrstuhlschachtes unten im Fahrstuhlschacht liegend wiedergefunden wurde.
    🙂

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