Magdeburger Landrecht zur Akteneinsicht – gewährt das der StA Schützenhilfe?

Erstaunen, Erstaunen macht sich breit, wenn man die Entscheidung des LG Magdeburg v. 26.08.2010 – 25 Qs 334 Js 39757/09 (77/10) liest. Beim Beschuldigten wird durchsucht. Der Verteidiger geht in die Beschwerde, hatte aber noch keine Akteneinsicht. Das LG erkennt richtig, dass es für seine Entscheidung – lassen wir dahingestellt, welches die richtige wäre – keine dem Beschuldigten nicht bekannten Daten verwenden darf. Aber was macht das LG? Es entscheidet nicht über die Beschwerde, sondern beschließt die Aussetzung des Verfahrens für drei Monate mit der Begründung:

„Das Rechtschutzinteresse der Beschuldigten an einer Beschwerdeentscheidung kann insofern mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung weiterer Ermittlungen dadurch in Einklang gebracht werden, dass die Beschwerdeentscheidung zunächst aufgeschoben wird, um der Staatsanwaltschaft zum einen die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen zu geben und zum anderen anschließend vor einer Beschwerdeentscheidung den Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör durch Gewährung von Akteneinsicht über den Verteidiger Genüge zu tun. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Beschwerdeentscheidung für die Dauer von drei Monaten aufzuschieben.“

Die Argumentation erschließt sich mir aus der StPO nicht. Möglichkeit der weiteren Ermittlungen für die StA, also Schützenhilfe? Wo steht das denn? Und das, obwohl die StA die AE noch nicht einmal unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO verweigert hat. Also doch wohl die „Magdeburger StPO“?

Was tun? Ich habe dem Kollegen, der mir die Entscheidung geschickt hat, geraten, weitere Beschwerde einzulegen mit der Begründung, dass das LG eine weitere selbständige Entscheidung getroffen hat.

Mal sehen, was passiert. So geht es m.E. nicht

10 Gedanken zu „Magdeburger Landrecht zur Akteneinsicht – gewährt das der StA Schützenhilfe?

  1. malafide

    Wie hätte denn das LG Ihrer Meinung nach über die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss entscheiden sollen?

  2. Detlef Burhoff

    nun, das liegt m.E. nach der Rspr. des BVerfG und anderer Obergerichte auf der Hand. Wenn der Verteidiger keine AE hatte, dann wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als aufzuheben. Jedenfalls kann man m.E. keine Frist gewähren, und schon gar nicht, um weitere Ermittlungen durchführen zu können.

  3. malafide

    In welchen Entscheidungen „des BVerfG und anderer Obergerichte“ haben Sie gefunden, dass die (unterstelltermaßen) rechtswidrige Versagung von Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des zugrundeliegenden Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschlusses führen muss?

  4. Malafide

    Da sind Sie aber in der Theorie des „Web 2.0“ nicht so ganz auf der Höhe.

    Die Aussage, dass die rechtswidrige Versagung von Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des zugrundeliegenden Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschlusses führen muss, finde ich im Übrigen weder in Ihrem Handbuch noch in den mir zur Akteneinsicht bekannten Entscheidungen.

  5. Malafide

    Daraus, dass Sie auf ganz normale Fragen nur mit Verunglimpfungen reagieren, mag nun jeder Leser – zu denen ich in Zukunft nicht mehr gehören werde, keine Sorge – seine eigenen Schlüsse ziehen.

  6. RA Anders

    @malafide
    Zum Thema Haftbefehl und fehlende AE finden Sie das hier im Handbuch für das EV:
    Nach § 147 Abs. 2 S. 2, der Rspr. des EGMR (a.a.O.) und der des BVerfG (NJW 1994, 3219; 2004, 2443; 2006, 1048; StV 2008, 57) darf der HB nicht auf Tatsachen/Umstände gestützt werden, die dem Verteidiger/dem Beschuldigten nicht bekannt sind (so ausdrücklich auch BT-Drucks. 16/11644, S. 34). Insoweit besteht ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot (so schon Schlothauer StV 2001 195 f.; OLG Hamm StV 2002, 318 [für Haftprüfung nach § 121]; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 107, für die frühere Rechtslage; s. aber auch OLG Hamm NStZ-RR 2001, 254; ? Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Rn. 924). Das bedeutet bei einem „kombinierten Antrag“: Die Ermittlungsbehörden müssen entweder dem Verteidiger AE, zumindest Teil-AE, gewähren oder der HB ist ggf. aufzuheben, weil er nicht (mehr) auf dem Verteidiger nicht bekannte Umstände gestützt werden darf (s. wohl EGMR StV 2008,475; BVerfG StV 2008, 57; s.a. OLG Hamm StV 2002, 318; vgl. auch noch BVerfG NJW 2006, 1048, für Arrestentscheidung). Das ist ggf. mit der ? Haftbeschwerde, Rn. 915, geltend zu machen. Ausreichende AE bedeutet nicht nur, dass dem Verteidiger die Akten ganz oder teilweise zur Verfügung gestellt werden. Er muss vielmehr auch genügend Zeit haben/ bekommen, um sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen. Wird ihm die nicht gewährt, ist so zu verfahren, als habe er keine AE gehabt (AG Halberstadt StV 2004, 549).

    Das ist auf die Durchsuchung übertragbar!

  7. Malafide

    @ RA Anders: Dann doch noch ein letzter Kommentar hier.

    Zur Wohnungsdurchsuchung hat das BVerfG (B.v. 04.12.2006 – 2 BvR 1290/05, NStZ 2007, 274, in Rn. 20) explizit das Gegenteil entschieden, und auch in der bei Burhoff aaO. zitierten Entscheidung BVerfG StV 2008, 57 L (= B.v. 07.09.2007 – 2 BvR 1009/07, NStZ-RR 2008, 18), die eine abgeschlossene Telefonüberwachung betraf, steht explizit das genaue Gegenteil, nämlich dass das Beschwerdegericht bei rechtsfehlerhaft versagter Akteneinsicht „mit der Beschwerdeentscheidung zuzuwarten“ hat (s. Rn. 24 + 26). An diesen Entscheidungen orientiert sich das LG Magdeburg bis in den Wortlaut seiner Argumentation. Auch die (m.E. ohnehin auf der Hand liegende) Auffassung, dass eine nicht mehr andauernde Durchsuchung etwas anderes ist als fortdauernde Untersuchungshaft jenseits der 6-Monats-Grenze (so war das in OLG Hamm aaO.), findet sich schon beim BVerfG.

    Im Übrigen erwähnt das LG Magdeburg ausdrücklich eine „Entscheidung“ der StA, an die das Gericht „gebunden“ sei – also ganz offensichtlich ein Fall des § 147 II StPO, auch wenn die Nummer nicht genannt wird.

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