Entpflichtung des Pflichtverteidigers, ja oder nein? Warum fragt man nicht mal nach?

In den schwierigen Bereich der Pflichtverteidigerentpflichtung gehört die Entscheidung des OLG Celle v. 19.08.2010 – 1 Ws 419/10. Dort war offenbar unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO dem Beschuldigten – mit dessen Einverständnis – weil er einen anderen Rechtsanwalt nicht kannte – so sagt es offenbar das Protokoll (?), die Beschwerdebegründung sagt etwas anderes – ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dann meldet sich ein Wahlverteidiger und beantragt seine Beiordnung und die Entpflichtung des ersten Pflichtverteidigers. Der Antrag hat keinen Erfolg, u.a. auch deshalb, weil der Beschuldigte der Beiordnung zugestimmt habe. Zudem scheide eine Beiordnugn/Umpflichtung aus, wenn die Bevollmächtigung des Wahlanwalts nur erfolgt, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird.

Na ja, ob das so richtig ist, habe ich meine Zweifel. Letztlich kann man die Frage aber, ohne Kenntnis der Akten, nicht abschließend beurteilen. Dafür müsste man mehr um die Umstände der Beiordnung wissen. Die liegen im Dunklen, denn m.E. stehen sich „Aussage gegen Aussage“ gegenüber. Hat der Beschuldigte nun zugestimmt, oder nicht. wenn nicht, wäre m.E. zu entpflichten gewesen. Das hat in dem Zusammenhang auch schon bei einer ähnlichen Fallgestaltung das OLG Düsseldorf entschieden. So bleibt nur die Frage: Warum hat das OLG nicht einfach mal beim Amtsrichter nachgefragt.? Vielleicht ist ja auch nur das Protokoll nicht richtig. Soll ja vorkommen.

6 Gedanken zu „Entpflichtung des Pflichtverteidigers, ja oder nein? Warum fragt man nicht mal nach?

  1. RA T. Feltus

    Eigentlich müsste jetzt doch der Sturm der Entrüstung über diesen Blog hereinbrechen, zumindest wegen der letzten zwei Sätze, denen ich im Übrigen in Gänze zustimme. Oder haben sich die Trolls getrollt 😉

  2. protokollgläubiger

    Nun ja, warum sollte man beim Amtsrichter nachfragen? Um zu erfahren, dass
    – er sich nicht erinnere, aber davon ausgehe, richtig protokolliert zu haben
    – er sich daran erinnere, dass der Beschuldigte massiv gegen die Beiordnung protestiert habe, aber man doch etwas anderes protokolliert habe
    – er sich daran erinnere, dass es so wie protokolliert auch geschehen sei?

    Oder vielleicht hat nicht das Amtsgericht gemauschelt, sonden man will tatsächlich nur den ersten Pflichtverteidiger herauskegeln. Warum dann aber erst als Wahlverteidiger bestellen, wenn doch die Absichten so lauter sind….

    @Feltus: Ach ja, vermutlich bin ich nur ein „Troll“. Offenbar werden in diesem Blog alle Stimmen, die nicht den verlinkten Bloginhabern gehören und die nicht affirmativ (etwas anders formuliert in Tarantinos „Pulp Fiction“: können wir jetzt aufhören, uns gegenseitig die Eier zu kraulen?) sind, schon präventiv als trollig bezeichnet.

  3. RA T. Feltus

    @Protokollgläubiger
    Wenn Sie sich selbst als Troll bezeichnen wollen, bitte. Ich habe es jedenfalls nicht behauptet. Außerdem gibt es einen Unterschied zwischen „trolligen“ Kommentaren und kritischen Anmerkungen, auch das sei angemerkt.

    Im Übrigen spricht der Kollege Burhoff auch nicht von einer „Protokoll-Mauschelei“, sondern lediglich von einem möglicherweise nicht richtigen Protokoll, der Unterschied dürfte evident sein.

  4. Dr. F.

    Der Behauptung des unter 2. verewigten Trolls, dass man in diesem Blog zwar gerne und selten ohne Kraftausdrücke austeilt, abweichende Meinungen aber weit weniger gerne hören mag, kann ich nur mit Inbrunst entgegen treten. Ich jedenfalls fühle mich hier trotz gelegentlich geübter Kritik sehr geschätzt und schaue auch weiterhin gerne ab und zu vorbei (in diesem Fall leider nicht rechtzeitig, um meinerseits zum Ausdruck zu bringen, dass der Sachverhalt zu der Frage an den Amtsrichter, ob er eigentlich das Protokoll gefälscht habe – denn natürlich ist es dies, was Herr Burhoff insinuieren will – , doch recht wenig Anlass bot).

  5. Detlef Burhoff

    @ Dr. F.. Ich unterstelle gar nichts, oder aus welcher meiner Formulierung meinen Sie das schließen zu können? ich bin ja gerne bereit Ihre durchweg negativen Kommentare hinzunehmen, nur: Das hatte ich oben schon geschrieben: Etwas Niveau sollte sein.

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