Der Neoklassiker: Der schlafende Staatsanwalt….

„Dies und das“ hat gestern über den „Klassiker“ des schlafenden Beisitzers berichtet, der ja auch schon die obergerichtliche Rechtsprechung beschäftigt hat (vgl. den Nachw. hier bei „Dies und das“). Abgesehen davon, dass mich der Beitrag daran erinnert hat, dass es während meiner Strafkammerzeit manchmal schon darauf ankam, darauf zu achten, dass Schöffen nicht während des ermüdenden Ver-/Vor)Lesens von zahlreichen Urkunden einschließen, hat mich der Post an einen „Neoklassiker“ beim OLG Hamm erinnert; nämlich an den schlafenden Staatsanwalt. Jedenfalls war das in einer Revisionsbegründung zur Begründung des § 338 Nr. 5 StPO behauptet worden. An der Stelle ist der revisionsrechtliche Ansatz für diese Fragen.

Vorgetragen war, dass nach Befragung des Angeklagten durch das Gericht sich der Vorsitzende an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gewendet habe, um ihm für eine etwaige Befragung des Angeklagten das Wort zu erteilen. Als er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft direkt angesprochen habe, habe dieser auf seinem Platz mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigten bzw. hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien geschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen. Auf die direkte Anrede durch den Vorsitzenden „Herr Staatsanwalt?“ sei keine Reaktion erfolgt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe zunächst nicht reagiert und sei in der beschriebenen Körperhaltung verblieben. Nach mehreren Sekunden reaktionsloser Verweilung des Sitzungsvertreters habe sich dieser dann plötzlich wieder räumlich orientiert. Eine Ausübung des Fragerechts sei aber nicht erfolgt. Daraus war der Schluss gezogen worden, dass der Sitzungsvertreter, „offensichtlich geschlafen“ habe.

Dem Staatsanwalt ist eine Stellungnahme erspart geblieben. Denn das OLG Hamm hat in seinem Beschl. v. 02.03.2006 – 2 Ss 47/06 – die Begründung der Verfahrensrüge als nicht ausreichend angesehen. Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht werde, eine Personen, deren Anwesenheit notwendig ist, sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen, gehöre, dass vorgetragen werde, wie lange die Abwesenheit gedauert habe und dass die Verfahrensvorgänge, die in Abwesenheit der Person durchgeführt worden sind, nicht wiederholt worden seien. Wegen der Einzelheiten s. der Beschluss. Glück gehabt? Man weiß es nicht :-). Ich vermute auch, dass der Kollege am Kaffeetisch einiges von den anderen Kollegen zu hören bekommen hat. :-9

4 Gedanken zu „Der Neoklassiker: Der schlafende Staatsanwalt….

  1. n.n.

    hatte er denn keine akten dabei, die er hätte bearbeiten können? handwerkliche tätigkeiten, wie zb akten umblättern oder in die akten kritzeln, hält doch wach!

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