Bitte keine Retourkutsche

so könnte man m.E. den Beschluss des KG v. 14.04.2010 – 2 Ws 8-9 Vollz, der in einer Vollstreckungssache ergangen ist, auch überschreiben. Das KG drückt es vornehmer aus und meint:

1. Die Beachtung der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts erfordert es, daß sich dessen Überlegungen im Vollzugsplan wiederfinden und daß die Vollzugsbehörde nicht den Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung der Entscheidung zu opponieren.

2. Die Erwägung, dem Gefangenen fehle die Vereinbarungsfähigkeit wegen der mangelnden Akzeptanz der angefochtenen Fortschreibung, und er solle deshalb zu einem harmonischen Miteinander mit der Vollzugsbehörde zurückkehren, verkennt das Wesen des in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzes. Von der Vollzugsbehörde kann der Gefangene verlangen, daß sie ihn nicht deshalb, weil er in einem Rechtsstreit gegen sie obsiegt hat, aus diesem Grunde schlechter beurteilt als zuvor.

3 Gedanken zu „Bitte keine Retourkutsche

  1. Torsten

    Schön, daß das einmal ein Gericht hervorhebt. Die meisten Vollstreckungskammern halten das für undenkbar. Gerade Sozialtherapeutische Anstalten estrafen Gefangene dafür, daß sie von ihren Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machen, durch Rückverlegung in den Regelvollzug. In der Rückverlegungsverfügung heißt es dann, der Gefangene sei unkooperativ und nicht therapiewillig. Die Strafvollstreckungsgerichte, einschließlich der meisten OLGs, nehmen das hin.

    Sollte doch einmal eine Rückverlegung als rechtswidrig angesehen werden, nehmen die entsprechenden Verfahren 12-18 Monaten in Anspruch. Sodann dauert es weitere 6-12 Monate bis die Anstalt eine Wiederaufnahme in die Sotha verfügt, weitere 6-12 Monate, bis die Sozialtherapie wieder aufgenommen wird. Der Gefangene verliert also mehrere Jahre. Eilentscheidungen nach § 114 StVollzG zugunsten des Gefangenen treffen die Strafvollstreckungskammern niemals. Geht es um die Aussetzung der Reststrafe heißt es dann, der Gefangene sei noch nicht sozialtherapiert worden. Daß das nicht seine Schuld war, geht voll zu seinen Lasten.

  2. Marcus Voigt

    Besonders interessant finde ich ja den folgenden Satz des Senates:

    Der Senat bemerkt, daß er die Erfahrung, daß ein Gefangener nach einem Sieg vor Gericht „heruntergeschrieben“ wird, nicht nur in diesem Verfahren ge-macht hat, sondern daß ihm dieses Phänomen in letzter Zeit mehrfach begegnet ist; er wird ihm seine Aufmerksamkeit widmen.

    Es soll ja Leiter von JVA´s geben die Würden das schon als Angriff auf Ihre Gestaltungsfreiheit des Strafvollzuges sehen. Was fällt den Gerichten aber auch ständig ein sich da einzumischen. Ich bin mal gespannt, wie die Nummer noch endet.

  3. Matthias

    Seit wann halten sich denn JVAen an gerichtliche Entscheidungen?
    Hab ich was verpasst?

    Die Bindungswirkung an Recht und Gesetz findet doch ihre Grenze an der Pforte der JVA.

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