OU-Verwerfung in Sachen MdB Tauss wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften

Das LG Karlsruhe hatte den ehemaligen MdB Tauss u.a. wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB verurteilt, vgl. hier. Der BGH meldet gerade in einer PM, dass die gegen das Urteil eingelegte Revision nach § 349 Abs. 2 StGB, also als offensichtlich unbegründet, verworfen worden ist. In der PM heißt es:

„Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundestagsmandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet zu gewinnen, ist das Landgericht nicht gefolgt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10

4 Gedanken zu „OU-Verwerfung in Sachen MdB Tauss wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften

  1. Martin

    Das muß ja eine sehr fundierte Revision gewesen sein. Das Urteil erging am 28. Mai. Nicht einmal drei Monate später wird schon die Revision verworfen. Berücksichtigt man die Urteilsabsetzungsfrist, die Revisionsbegründungsfrist, die vom Generalbundesanwalt benötigte Zeit für die Stellungnahme, die Gegenerklärungsfrist, die Aktenversendungsdauern, die Terminslage und die Belastung des Senats mit anderen Verfahren, muß die Revisionsbegründung nicht sonderlich überzeugend gewesen sein…

    Vielleicht hat sie sich auch auf den Satz „Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts“ beschränkt (manchmal nicht die schlechteste Begründung…).

  2. Horst

    Insbesondere weil es keine Haftsache ist und man teilweise auch in Haftsachen recht lange auf Revisionsentscheidungen warten muss.

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