Durchsuchungsanordnung setzt Anfangsverdacht voraus, sie soll/darf nicht erst den Anfangsverdacht ergeben

Vor lauter Blutentnahme und Videomessung ist in der letzten Zeit die Durchsuchung und die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung ein wenig aus dem Blick geraten. Um so schöner, wenn man dann auf einen interessanten Beschl. des BVerfG aus dem Bereich stößt, so der Beschl. v. 11.06.2010 – 2 BvR 3044/09. In dem hat das BVerfG mal wieder zum Anfangsverdacht Stellung genommen bzw. nehmen müssen.

Danach ist eine Wohnungsdurchsuchung eben rechtswidrig, wenn es für die vorgeblich vorliegende Straftat lediglich Verdachtsgründe gibt, die aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausgehen. Eine Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, da sie einen Verdacht bereits voraussetzt. So verhielt es sich aber im entschiedenen Fall. Bei einem wegen Betäubungsmittelhandel vorbestraften Beifahrers wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle Marihuana nur in der Größenordnung des Eigenkonsums gefunden. Dann wurde wegen angeblich abwegiger Aussagen bei der Polizei eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt, bei der weitere Betäubungsmittel aufgefunden werden. In einem solchen Fall bringt – so das BVerfG – erst die Durchsuchung einen tragenden Tatverdacht und ist damit rechtswidrig.

Zu Beweisverwertungsverbot (natürlich) nichts.

10 Gedanken zu „Durchsuchungsanordnung setzt Anfangsverdacht voraus, sie soll/darf nicht erst den Anfangsverdacht ergeben

  1. Frank

    Gut, daß das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Zurückverweisung nur in Bezug auf die Kosten erfolgt. Ich hatte mal den Fall, da hat das BVerfG ohne diesen Hinweis zurückverwiesen, woraus das zuständige AG messerschaft folgerte, es dürfe in der Sache noch einmal neu entscheiden. Es hat also den vom BVerfG aufgehobenen Durchsuchungsbeschluß einfach noch einmal mit einer neuen Begründung neu erlassen, nachdem die StA ernsthaft beantragt hatte, „nunmehr einen den Vorgaben des BVerfG genügenden Beschluß zu erlassen“… 🙂

    Die angegriffene Durchsuchung lag zu diesem Zeitpunkt schon ein Jahr zurück und natürlich sollte auch keine neue Dursuchung stattfinden, sondern nur in den Akten stehen, daß jetzt alles seine Ordnung habe. Die Kosten des ganzen Verfahrens sollte dann auch noch der Beschuldigte tragen. Das Landgericht hat dem Amtsrichter dann auf die Beschwerde hin durch die Blume ins Stammbuch geschrieben, daß bei ihm wohl Gehirnblondheit vorliege. Kurze Zeit später traf man den Aufgehobenen als Zivilrichter wieder…

  2. Frank

    So war das nicht gemeint… 🙂 Seine Talente lagen nur eindeutig nicht im Strafrecht. Als Zivilrechtler ist er brauchbar.

  3. NM

    Als noch (junger) Anwalt (also < 40 Jahre…(-: ) habe ich eine Durchsuchung in der Kanzlei erlebt und kann nur sagen: Wer das nicht mal erlebt hat, kennt den Rechtsstaat nicht.

    Der Kollege Strafverteidiger meinte später, dass jeder Strafverteidiger mal eine Durchsuchung selbst erlebt haben müsse..Ich bin dann doch lieber Zivilrechtler geblieben.

  4. RA JM

    Was ich mich gerade frage: Ist es sinnvoll, gegen eine nach den Vorgaben des BVerfG rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung im Nachhinein vorzugehen? Was bringt es wem?

  5. Traudel

    Ich gehe gegen eindeutig rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse oder ohne richterliche Anordnung erfolgte rechtswidrige Durchsuchungen in der Regel immer vor. Zwischenzeitlich sind die meisten Landgerichte im Hinblick auf die zahllosen Aufhebungen durch das BVerfG auch für die Problematik sensibilisiert und geben den Beschwerden statt. Falls nicht, muß der Mandant natürlich bereit sein, notfalls das BVerfG oder das zuständige Landesverfassungsgericht (oder beide parallel) anzurufen.

    Meiner Erfahrung nach fördert die Feststellung, daß rechtswidrig ermittelt worden ist, zumeist die Kompromißbereitschaft der Verfolgungsbehörden, falls „streitig“ verhandelt werden soll. Das Verfahren hat ja einen Makel, der bis hin zu einem Verwertungsverbot führen kann. Man weiß nie, wozu es gut ist.

    Aber auch wenn die Sachlage im übrigen eindeutig und/oder der Mandant geständnisbereit ist, halte ich es für angemessen, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme (einmal mehr) feststellen zu lassen. Das kann man einfach nicht so stehen lassen, selbst wenn es für das konkrete Verfahren nichts bringt.

    Für andere Verfahren – auch für die Revisionsgerichte – macht es sich immer gut, wenn man nachweisen kann, daß im Gerichtsbezirk anscheinend ständig etwas schief läuft, indem man einen ganzen Stapel von Entscheidungen vorlegen kann, die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen bescheinigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein einzelner Verteidiger ja nur die Spitze des Eisberges dokumentieren kann. Wenn alle Verteidiger des Bezirks konsequent Ermittlungsfehler rügen – auch wenn es für das konkrete Verfahren nichts bringt – lassen sich den Obergerichten durchaus beeindruckende Statistiken präsentieren, die zu einem Umdenken in Sachen Verwertungsverbot führen können.

  6. Marcus Voigt

    @ Frank

    Wenn ich mich nicht irre lag der von Ihnen angegebene Fall beim Amtsgericht Bochum. Und da auch ein bisschen anders. Der Richter hatte einen neunen Beschluß erlassen, das LG nicht aufgehoben, so dass der gequälte Verteidiger wieder -also zum zweiten male- nach karlsruhe laufen muss. Ich habe mir alle 3 Entscheidungen damals angefordert bekam aber nur die des Landgerichts und die des BverfG. Das Amtsgericht hat auf mein Schreiben irgendwie nicht reagiert. Sowas aber auch, da ist man ja sprachlos.

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