(Video)Messung: 5 erste Punkte aus BVerfG 2 BvR 759/10, oder: In Zukunft wird es schwer werden…

Die Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/10 beschäftigt – wie nicht anders zu erwarten – natürlich heute die Blogs (vgl. hier, hier und hier und hier)., weitere Beiträge werden sicherlich folgen. Nachdem ich die Entscheidung nun ein paar Mal gelesen habe, kann ich – vorsichtig – folgende erste Einschätzung abgeben:

  1. Die Entscheidung bertifft nicht die Videomessung, sondern eso ES 3.0
  2. Das BVerfG wendet aber seinen Beschluss vom 11.08.2009 ohne Einschränkungen auf dieses Messverfahren an, wenn es die Ermächtigungsgrundlage bestimmt. Damit dürfte die Frage in der Praxis entschieden sein. Die OLG-Rechtsprechung, die § 100h StPo als Ermächtigungsgrundlage angenommen hat, ist damit quasi abgesegnet. Die Tatgerichte werden auch bei anderen Messverfahren gern 🙂 auf 2 BvR 759/10 verweisen. Näher begründet hat das BVerfG seine Entscheidung leider nicht, es hat sich auch nicht mit den Einwänden bzw. Bedenken erwähnt. Die „a.A“ wird genannt. Das war es.
  3. Die Entscheidung des BVerfG wird m.E. auch Auswirkungen bei der Frage des Beweisverwertungsverbotes haben. Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sprechen eine deutliche Sprache. Wir werden sie in der Abwägung der Fachgerichte wieder finden.
  4. Die Diskussion wird sich vermutlich jetzt noch mehr zur Frage der Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h StPO verlagern und zur Frage des Anfangsverdachts. Aber auch da: M.E. schlechte Nachrichten aus Karlsruhe. Denn das BVerfG hat die Entscheidung des OLG Brandenburg abgesegnet, in der auch von einer Art „vorgelagertem Tatverdacht“ ausgegangen worden ist. Damit dürfte es auch mit der Verteidigungslinie zumindest nicht einfacher geworden sein.
  5. Fazit: M.E. wird es in Zukunft schwer werden mit der Verfassungswidrigkeit der Messungen. Ich will damit den Beschluss des BVerfG nicht gut heißen, aber: In der Praxis wird schwer an ihm vorbei zu kommen sein 🙁

15 Gedanken zu „(Video)Messung: 5 erste Punkte aus BVerfG 2 BvR 759/10, oder: In Zukunft wird es schwer werden…

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  3. Dominik Weiser

    Hallo,

    ich glaube, dass die Problematik um den Anfangsverdacht bei Blitzern damit leider endgültig vom Tisch ist. Der Anfangsverdacht wird vom Messbeamten antizipiert, indem er den jeweiligen Grenzwert im Messgerät eingibt. Das war’s dann wohl :-(. Schade, dass das BVerfG pauschal auf die Begründung des Brandenburgischen OLG verwiesen hat. M.E. war dies die wohl interessanteste Frage, die zu klären war. Da hätte ich mir schon gewünscht, dass ein, zwei Sätze vom BVerfG dazu fallen. Auf die Videoabstandsmessungen kann die Entscheidung nach meiner Einschätzung nicht übertragen werden, da das BVerfG in die Abwägung die Tatsache eingestellt hat, dass es sich nur um einzelne Aufnahmen gehandelt hat. Jedenfalls ist da ein Angriffspunkt.

    Bei Videomessungen bleibt es auch weiterhin dabei, dass zumindest die Verkehrsflusskamera verdachtsunabhängig filmt. Ist auf dieser der Fahrer oder das Fahrzeug erkennbar oder kann man diese durch Interpolierung kenntlich machen, müsste es nach meinem Dafürhalten beim Verwertungsverbot bleiben. Das ist leider selten der Fall.

    Ganz übel für die Verteidigung sind natürlich die Ausführungen des BVerfG zur Frage des Verwertungsverbotes. Bislang ging die Tendenz ja klar in Richtung Verwertungsverbot. Damit dürfte nun auch Essig sein …

  4. kplu

    @Dominik Weiser
    … gemeint sind sicher Fahrzeugkennzeichen- darauf kommt es doch an.

    Hier ein paar konkrete Hinweise wie sich die Dartstellung eines Kennzeiches im Übersichtsvideo verhält.

    Darstellungsgrösse eines Kennzeichenschildes im Palsignal = 625 Zeilen in dem für den Messbetrieb üblichen Aufbau. Für ein anderes Bildsignal gibt es für alle derzeit eingesetzten Abstandsmesssysteme keine Zulassung.

    ca. max 10-12 Zeilen Horizontal- max 7-9 Zeilen vertikal.- Davon kann wegen Halbildeinnahme nur die Hälfte verwendet werden.

    Es ist rechnerisch und somit auch technisch ummöglich hiermit lesbare Buchstaben und Zahlen herzustellen.

    Alter Spruch aus der Fernsehwelt- „Aus Schei…. kann man keine gute Butter machen“

    Ein Sachverständiger wird Ihnen diesen Umstand bestätigen.

    Zur Erkennbarkeit des Fahrers treffen die Grössenrelationen bezogen auf die Zeilen ebenfalls zu. Nur hier kommt erschwerend hinzu das eine Übersichtskamera über keinen Polfliter verfügt, der beim Überwinden der Spiegelungen auf der Windschutzscheibe notwendig ist.
    Interpolieren ist bei diesen Auflösungen völliger Blödsinn- auf die technischen Details möchte ich gar nicht eingehen.

    Fazit – das Übersichtsbild wird bei korrekter Bildeinstellung- ist nötig sonst kann man nicht messen- kein Angriffspunkt darstellen.

    Übrigens das Thema Video wurde schon im Urteil angesprochen- siehe die bestätigte Rechtsauffassung zu 100 h des Amtsgerichtes Potsdam.

    100h zieht dann- auch bei der Videomessung – zuerst Tatverdacht – dann erst Identaufnahmen

  5. Dominik Weiser

    @Kplu
    Klar sind die Kennzeichen gemeint und natürlich der Fahrer selbst. Gemeint sind aber auch sonstige Individualisierungsmerkmale, z.B. Werbung, Firmenschilder, o.Ä..

    Vielen Dank für die umfangreichen Ausführungen zur Interpolierung bei Videomessverfahren. Es war mir schon bewusst, dass das wohl kaum möglich ist.

    Aus meiner Praxis kann ich dazu aber sagen, dass das nicht jeder Amtsrichter weiß. Jedenfalls nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (AZ fällt mir gerade nicht ein, wurde aber auch hier veröffentlicht) konnte man aus dieser „Scheiße“ vorm Bußgeldrichter recht schmackhafte Butter machen, um es mit Ihren Worten auszudrücken. Die Muße, Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, hält sich bei einigen Bußgeldrichtern doch sehr in Grenzen. Wenn man dann noch entsprechende Unterlagen zur Härteklausel im Termin vorlegt, ist das Fahrverbot auch schnell mal Geschichte, ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße. Wir können jetzt natürlich auch sämtliche Foren damit zuposten, dass das technisch nicht möglich ist, dann wird es irgendwann auch jeder Richter wissen…

    Ob die Aufnahmen der Identkamera nun von § 100 h I Nr.1 StPO gedeckt sind, halte ich weiterhin für fraglich. Tendenziell wird das wohl der Fall sein. Allerdings gebe ich zu denken, dass man durchaus mal nachfragen könnte, wo denn jetzt der antizipierte Willensakt des Messbeamten zu sehen sein soll. Wie verhält es sich denn mit der Einstellung von Grenzwerten bei Abstandsmessungen? Werden die in jedem einzelnen Fall vorher von den Beamten eingestellt oder sind die bei den Geräten voreingestellt? Dann nämlich läge allenfalls ein Willensakt des Herstellers vor.

    Ich gestehe, dass ich das Urteil des AG Potsdam nicht gelesen habe. Falls Sie da einen Link für mich haben, wäre ich dankbar. Ich verstehe Ihre Ausführungen dahingehend, dass das AG Potsdam obiter dictum Stellung zu Videomessverfahren genommen hat. Anders kann es ja nicht sein, denn es ging im vorliegenden Fall nicht um Videomessverfahren. Ich meine nicht, dass man jetzt daraus schließen kann, dass das BVerfG sich dem angeschlossen hätte. Schön wäre natürlich gewesen, wenn das BVerfG seinerseits obiter dictum ein paar Takte zum Videomessverfahren gesagt hätte.

    Jedenfalls muss meines Erachtens bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass es sich bei einer Videoaufnahme eben nicht um einzelne Aufnahmen handelt.

    Zudem gibt – ganz generell – doch wohl Folgendes zu denken:

    Die Verkehrsflusskamera filmt ALLE vorbeifahrenden Fahrzeuge und zwar eindeutig verdachtsunabhängig. Eine Voreinstellung irgendwelcher Grenzwerte, die ein Auslösen der Verkehrsflusskamera – nicht Identkamera – bewirkten, erfolgt nicht. Also erfolgt auch keine antizipierte Verdachtsbildung. Wenn nun aber – spätestens durch die Aufnahmen der Identkamera – Fahrer, Fahrzeug, Kennzeichen, das am Rückspiegel hängende rosa Plüschkaninchen mit der Aufschrift „I love you, Big Daddy“ oder sonstige Identifizierungsmerkmale nachfolgend die Identifizierung des Fahrers ermöglichen, bleibt es doch wohl dabei, dass das wichtigste Beweismittel, nämlich die Verkehrsflusskamera – mit dem Identbild vom Plüschkaninchen kommt man ja nicht weit – verdachtsunabhängig die Massen filmt. Dass das dann kein Eingriff ins Allgemeine Persönlichkeitsrecht sein soll, finde ich zumindest grenzwertig, weil die Aufnahmen ja später im Verfahren verwertet werden. Nicht zuletzt an der „Google Cam – Diskussion“ sollte doch eine allgemein spürbare gesellschaftliche Konvention in Punkte Umfang des APR erkennbar werden.

    Es geht nicht an, dass man nach Gutdünken (egal, ob nun der Staat oder Private) Videoaufnahmen von uns Bürgern fertigt.
    Solange keine entsprechend konkrete und transparente Ermächtigungsgrundlage für solche Aufnahmen geschaffen wird, die dann natürlich auf Ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen sein wird, stößt mir das doch ganz erheblich auf. Meines Erachtens liegt daher in den Aufnahmen der Verkehrsflusskamera schon ein Eingriff ins APR, wenn nicht eine Verletzung desselben.
    Ganz nett wäre es, auch mal zu prüfen, ob die Bußgeldbehörde nicht eigentlich gehalten wäre, sämtliche Fahrer und deren Plüschkaninchen, die gefilmt wurden, gegen die aber kein Verfahren eingeleitet wurde – was beim Kaninchen der Regelfall sein dürfte -, ausfindig zu machen und über die Maßnahme gemäß § 101 StPO zu informieren. Nach Absatz 4 Satz 4 der Vorschrift findet insoweit eine Abwägung statt (Eingriffsintensität der Maßnahme, Eingriffsintensität der Nachforschungen, Beeinträchtigung durch die Maßnahme, erforderlicher Aufwand zur Feststellung der Identität).

    Der erforderliche Aufwand zur Feststellung der Identität wäre jedenfalls gering. Man müsste dann eben alle vorbeifahrenden Fahrzeuge und Kaninchen mit der Identkamera fotografieren. Kein Aufwand, oder? 🙂

  6. Detlef Burhoff

    Hallo, es stimmt, Videomessungen betrifft der Beschluss des BVerfG originär nicht, er wird aber darauf angewendet werden. Zum Anfangsverdacht ist die Entscheidudng des BVerfG m.E. mehr als dünn. Es setzt sich in keiner Weise mit den gegen die Ansicht des OLG Brandenburg und des OLG Celle vorgetragenen Bedenken, dass es keinen „bedingten Anfangsverdacht“ gibt, auseinander. Schade, aber das hätte es tun können, m.E. auch sollen, nachdem es schon in 2 BvR 941/08 die Frage der Ermächtigungsgrundlage nicht erwähnt hatte. Aber der Trend ist ja allgemein zu beobachten, auch beim BGH. Ich sage es ist so und so, basta.

  7. RA Romanus Schlemm

    „Ich sage es ist so und so, basta.“ ist da ziemlich treffend!

    In der Tat geht das BverfG gar nicht näher auf die eigentlichen Voraussetzungen eines Anfangsverdachts ein, sondern verweist auf die zitierte OLG-Rechtsprechung

    Im Klartext: Der Messbeamte stellt einen Grenzwert ein -und das wars. Egal, wieviele und welche Fahrzeuge dann die Messung auslösen. Muss ein Anfangsverdacht nicht im konkreten Fall in einer Person entstehen, so wie dies das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 09.02.2010 – IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10) zutreffend gesehen hat?

    Nach der aktuellen Argumentation des BVerfG scheint das wohl nicht der Fall zu sein. Letzlich bedeutet dies, dass hier zu Messbeginn ein pauschaler „Generalanfangsverdacht“ für zukünftige, noch unbekannte Betroffene gesetzt wird- und die Maschine entscheidet doch!

  8. kplu

    @ D. Weiser -danke für den langen Vortrag- aber wo ist es denn verboten einen nachweislichlich nicht identifizierbaren Fahrzeugstrom zu filmen.
    Ein paar Fakten zu VKS select
    1.bei VKS select werden die Grenzwerte in x/10 Werten vom Messbeamten vor der Messung immer neu eingegeben. (das Programm verlangt das so)
    2.nochmals – Identaufnahme bei Select ist kein Video mehr. Es werden somit auch nur einzelne Aufnahmen gefertigt.
    3.Auf der Übersichtsaufnahme kann man defintiv keinen Fahrer und kein Kennzeichen erkennen. Die Aufnahme wird nur zur Messwertbildung verwendet, hier kommt es eigentlich nur darauf an ob zwei Räder des Fahrzeuges zu erkennen sind.
    4. Auslösend für eine Auswertung ist das Vorliegen eines Identbild, dass nur durch die detektierte Überschreitung des Grenzwertes erzeugt wird.
    5. Ohne Identbild und der damit bebundenen Zeitdokumentation wann ein Betroffener den Verstoß begangen hat kommt es überhaupt nicht zu einer Auswertung. Eine Konstruktion eine Übersichtvideodokumentation auf Fälle zu durchsuchen
    funktioniert nicht- Auschlaggebend ist immerdas Vorliegen eines Identbildes das zwingend nach der Feststellung der Übertretung angefertigt wird.
    6. Irgendwelche Werberiesenaufschrifen auf einem Fahrzeug sind doch uninteressant weil nur das vorhandene Identbild aufgrund einer Übertretung eine Auswertung auslöst. Und mit diesem Identbild habe ich doch konkretere Daten.
    Auch Ihr individueller Fahrzeugschmuck wird mangels Polfilters und Auflösung ( 0.44 Megapixel bei Pal) und einem Bildbreite von 10 m) wird wohl kaum etwas bewirken, da nur bei vorliegen eines Identbildes weiter ermittelt werden kann.
    7. wenn manuell gearbeitet wird, muss dies alles im sogenannten aufmerksamen Messbetrieb nach Tatverdachtsfeststellung bei Beobachtung des Verkehrs per individueller Steuerung Recorder/ Foto durch den messbeamten durchgeführt werden.

    Das BverfG hat doch das Brandenburger Urteil bestätigt-
    Hier heisst es unter
    bb)
    Mit diesem – wie mit anderen vergleichbaren, mit der Aufnahme von Lichtbildern oder Videoaufzeichnungen verbundenen – Messverfahren ist sichergestellt, dass die Herstellung von zur Identifikation der Betroffenen geeignetem Bildmaterial nur erfolgt, wenn zuvor durch das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist und mithin bei Auslösung des Fotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt.

    Im übrigen ergänzend hierzu- Auszug aus BverG Urteil…..
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um verdeckte Datenerhebungen handelt, was regelmäßig zur Erhöhung der Eingriffsintensität führt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 166 ; 115, 320 ), dass aber andererseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für Jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist (vgl. BVerfGE 120, 378 ). Die Maßnahme zielt nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht

    @ Ra Schlemm
    Sie sprechen ein sehr umstrittendes Urteil an- es wurde sozusagen ein paar Wochen später vom gleichen OLG anders gefällt
    Anscheinend sind ein paar Umstände die zu diesem Urteil geführt haben noch nicht angekommen- ich verweise hier auf die Berichterstattung hier im Blog.
    http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/die-dauernde-verhinderung-beim-olg-duesseldorf-oder-warum-kanzeln-senate-den-einzlerichter-ab/

  9. Detlef Burhoff

    @ Kplu: Sorry, ich finde, Sie beten ein weneig „viel gesund“. Im Übrigen hat die Frage des Zustandekommens des Beschlusses des OLG Düsseldorf doch nichts damit zu tun, dass die Rechtsauffassung des Kollegen in dem Beschluss m.E. zutreffend ist. Teilweise macht man es sich mit den Anfangsverdacht ein wenig einfach. Und das BVerfG sagt dazu konkret gar nichts.

  10. Dominik Weiser

    @Kplu:
    Gern geschehen (den langen Vortrag meine ich)! Ich halte es jedenfalls dann für einen Eingriff ins APR, wenn die Aufnahmen der Verkehrsflusskamera im Verfahren verwertet werden, denn in dem Moment sind der Fahrer bzw. das Fahrzeug oder eben das Kaninchen ja wohl identifiziert.
    Ohne das jetzt rechtlich einordnen zu wollen, verstößt es einfach gegen mein Rechtsgefühl, sich auf den Standpunkt zu stellen: „Es ist ja nicht verboten, Videos von nicht identifizierbaren Personen zu fertigen.“, dann aber hinterher die Filme zu verwerten.

    zu 1.: Trotzdem löst die Identkamera in jedem Einzelfall doch wohl „selbst“ aus. Die „antizipierte Anfangsverdachtslösung“ halte ich eben für ein wackliges Vehikel, dessen Daseinsberechtigung der unbestreitbaren Tatsache geschuldet ist, dass § 100 h StPO nicht für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, sondern eben zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingeführt wurde.
    zu 2.: Habe nichts anderes behauptet.
    zu 3.: Die Aufnahme wird im Verfahren verwendet. Da hängt dann z.B. ein schöner großer Fernseher im Gerichtssaal, auf dem die Aufnahmen abgespielt werden.
    zum Rest: Heißt das, dass beim VKS Select überhaupt keine Daten der Verkehrsflusskamera in irgendeiner Form gespeichert werden, ohne dass die Identkamera ausgelöst hat?

    Das BVerfG hat über das ESO 3.0 entschieden, nicht über eine Videoabstandsmessung. Soweit es sich eine Begründung des Brandb. OLG zu eigen macht, kann das nicht auf „Nebenbaustellen“ bezogen werden. Dazu hätte es eines obiter dictums bedurft. Richtig ist natürlich, dass jetzt so zienlich jedr Bußgeldrichter die Entscheidung auch auf Videomessverfahren anwenden wird.

  11. kplu

    @ Dominik Weiser – vielen Dank für die Nachfrage – hier kann weiter aufgeklärt werden.
    Hinweis zum Bezug BverfG Beschluss- ein Abstandsmesssystem muss immer gleichzeitig ein Geschwindigkeitsmesssytem sein! Da ohne die Ermittlung der Geschwindigkeit einzuhaltende Sicherheitsabstand nicht festgelegt werden kann. Ausnahme Schwerlastverkehr.
    VKS ist dass derzeitig einzige System , dass über die Gesamtzulassung als Geschwindigkeit und Abstandsmesssystem verfügt. siehe http://www.ptb.de/de/org/1/_index.htm
    Ich weis nicht wie Sie das im Bezug zu dem o.g. bewerten, ich sehe das so, dass hiermit schon der Bezug sehr klar zu sehen ist. – bin aber kein Jurist.

    VKS select ist eine auf dem VKS Prinzip basierte Software, die Übertretung der eingestellten Grenzwerte einen konkreten Verdacht von Abstands und Geschwindigkeitsverstösse durch Nutzung von Bildanalyse und photogrammetrische Berechnung in einen Hochleistungsrechner feststellt und dann durch Berechung den genauen Zeitpunkt- auch fahrspurbezogen- die Aufnahme der Identbilder( kein Video) beim Passieren des Betroffenen auslöst.

    zu 1.: Nicht die Identkamera löst aus- ( auch bei Lichtschranke, Radar, Lidar etc löst keine Kamera aus sondern eine Elektronik mit Software, die je nach Verfahren sagt, Messgrenzwert überschritten- mach ein Bild)
    sondern das interne VKS select Verfahren löst aus. Bei einer Übertretung Geschwindigkeit und/oder Abstand( der Messbeamte muss bei Einrichtung des Messvorganges an der Messstelle Fahrspurbezogen die Grenzwerte für Geschwindigkeit km / Abstand X/10 Werte vorgeben) wird der Verdachtordner mit den Daten für Messwert, Bandadresse und den Bildbeweisen angelegt.

    zu 3 Es könnten sogar Grossbildprojektionen mit HD Auflöungen genutzt werden, es ist physikalich unmöglich auch nur ansatzweise klare Identifizierungen von Kennzeichen und Fahrzeuginsassen aus dem Übersichtsvideo vornehmen zu können.

    Grundlage für diese Feststellung sind neben eigenen Erkenntnissen, ist die Kenntnis von drei übereinstimmende Sachverständigengutachten im Auftrage von Gerichten.

    zum Rest: Heißt das, dass beim VKS Select überhaupt keine Daten der Verkehrsflusskamera in irgendeiner Form gespeichert werden, ohne dass die Identkamera ausgelöst hat?

    ( siehe Hinweis auslösender Impuls kommt von Rechner)

    Ja, es entstehen keine Daten durch VKS select, wenn das System keine Messwertüberschreitung detektiert.
    Macht ja dann auch keinen Sinn!

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  15. Andreas

    Es macht keinen Sinn, dass „keine Daten durch VKS select entstshen, wenn das System keine Messwertüberschreitung detektiert“. Lt. Hersteller wird das Übersichtsband zu Beweiszwecken archiviert. Das muss auch so sein, um den Gesamtzusammenhang der evtl. begangenen OWi würdigen zu können (Auto au der anderen Fahrspur schert in den gehaltenen Sicherheitsabstand ein, Vordermann bremmst plötzlich leicht ab, weil er die Kameras auf der Brücke bemerekt etc.). Nur mit den Daten der Ident-Kamera könnte man diesen Gesamtzusammenhang gar nicht mehr rekonstruieren. Und es ist technisch auch nicht möglich, die Video-Aufnahme der Übersichtskamera ausschließlich auf das Auto des Tatverdächtigen zu beschränken, daher wird das komplette Übersichtsband archiviert, also auch alle anderen Verkehrsteilnehmer…

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