Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung

Gerade erst zur Sicherungsverwahrung gepostet – OLG Hamm und OLG Köln, da erreicht mich die PM des BMJ unter dem „niedlichen“ Titel: „Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung„.

Und weiter:

An dem Urteil des EGMR kann nichts mehr geändert werden – die deutschen Gerichte müssen es beachten und umsetzen. Ich habe sehr zügig eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die durch eine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof für eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch Rechtspraxis sorgt. Nach dem Urteil des EGMR müssen die zuständigen Gerichte in jedem Einzelfall prüfen, ob ein Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden muss oder nicht. Bislang gibt es dazu einige sehr unterschiedliche Entscheidungen, die auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gerichte beruhen – es kommt zu Entlassungen von Straftätern, es werden aber auch Anträge auf Entlassung abgelehnt. Gerade bei solchen Fragen ist eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung besonders wichtig. Deshalb habe ich durchgesetzt, dass Fälle, in denen ein Gericht von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweichen will, dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden müssen, der dann über die Frage der Sicherungsverwahrung verbindlich entscheidet. Ich freue mich, dass sich auch alle verantwortlichen Landesjustizminister für diese Neuregelung ausgesprochen haben.“

Einfacher wäre es m.E. gewesen, die Rechtsprechung des EGMR in materielles Recht umzusetzen. Dann müssten sich die OLG nicht zanken und auf den BGH und das BVerfG warten.

3 Gedanken zu „Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung

  1. Peter

    Dann dürfte der maßgebliche Beschluß des BGH zu dieser Frage ja nur noch einige Wochen auf sich warten lassen. Für den Fall, daß der BGH gegen die Betroffenen entscheiden sollte, wird die Wanderung allerdings zum BVerfG und ggf. erneut zum EGMR weitergehen. Das letzte Wort ist hier wahrscheinlich noch nicht gesprochen. Falls der BGH im Sinne des EGMR entscheidet, werden findige OLGs sicher auch eine Lücke in der Entscheidung des BGH finden, um wiederum gegenteilige Entscheidungen zu begründen.

    Gut, daß die Staatsanwaltschaft nicht Grundrechtsträger ist, sonst würden die auch noch zum BVerfG dackeln (wobei ich bezweifele, daß ein StA eine Verfassungsbeschwerde in einer den formellen Anforderung genügenden Weise begründen könnte).

  2. Pingback: Fiktive Schadensberechnung, Menschenwürde, Sicherungsverwahrung, Tatverdacht | Juraexamen.info

  3. Pingback: LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » Sicherungsverwahrung und Fußfesseln – füllen wir damit das (juristische) Sommerloch?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert