Man lernt nie aus…, oder Bayern ist der Zeit mal wieder voraus

Am vergangenen Wochenende habe ich in München referiert und in dem Zusammenhang auch auf die geplante Änderung zur Anwesenheitspflicht von Zeugen für Vernehmungen bei der Polizei hingewiesen.

Ein Kollege hat dann für mich Fortbildung gemacht 🙂 und mich darüber aufgeklärt, dass es das in Bayern schon länger gibt, und zwar aufgrund der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) v. 21.10.1997 . Und die wird, wie das Formblatt zeigt, umgesetzt.

Hätten Sie es gewusst? Ich nicht. Man lernt eben nie aus…

6 Gedanken zu „Man lernt nie aus…, oder Bayern ist der Zeit mal wieder voraus

  1. BerndAug

    mal vorab: ich bin kein Jurist, un vielleicht irre ich ich grandios…
    aber das im Formblatt genannte und auch verlinkte bayrische ZuVOWiG sagt generell nur etwas aus über die Zuständigkeiten für diverse Sonderfälle, und der besagte §4 Absatz 2 beschreibt die Zuständigkeiten der großen Kreisstädte und der Gemeinden beim Baurecht…
    über eine Pflicht als Zeuge kann ich nichts finden…

  2. Malte S.

    Und § 161a StPO normiert unausweichlich die Pflicht zum Erscheinen vor der Staatsanwaltschaft. Da ändert auch die Zuständigkeit der bayrischen Polizei absolut nichts. Auch die Zuständigkeitsverordnung ernennt die Polizeien nicht zur Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaften bleiben ferner gem. § 7 ZuVOWiG eigene bei den Landgerichten bestehende Strafverfolgungsorgane. Und nur diese sind in § 161a StPO benannt.
    Die Verweisung auf § 4 Abs. 2 ZuVOWiG ist natürlich absoluter Nonsense. Auch die vorgehende Verweisung auf § 6 Abs. 2 ZuVOWiG ist als Begründung einer angeblichen Pflicht zum Erscheinen und Aussagen vollkommener Schwachsinn. Die Drohung mit einer eigenen Strafverfolgung wegen Nichterscheinens sollte in Anbetracht dieser Rechtslage schon nahezu als Nötigung verfolgt werden.

  3. Detlef Burhoff

    auch ich habe mit dieser „gesetzlichen Regelung“ erhebliche Probleme und meine, dass ein bayerisches Landesgesetz kaum die bundeseinheitliche Regelung ändern/ergänzen kann.

  4. Verwunderter

    §§ 46 (2), 36 (2) OwiG

    Die „gesetzliche Regelung“ ist bundesrecht, die bayerische Verordnung bezieht sich wohl nur auf die sachliche Zuständigkeit (Polizei für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 6 der Verordnung)

  5. Sascha Petzold

    Ich glaube der Oberbürgermeister Ude in München eröffnete den Strafverteidigertag in München vor paar Jahren mit den Worten (sinngemäß): Die rechtsstaatsferne hat ja in Bayern große Tradition, oder so ähnlich. Als Jurist und Oberbürgermeister muss er ja wissen, wovon er spricht.
    Sasca Petzold

  6. wobo

    Vielen Dank, Herr Kollege für Ihren wertvollen Blog. Ich habe soeben ein ähnlich gestaltetes Merkblatt unserer bayerischen Polizei (beruflich bedingt!) erhalten und geschockt und verzweifelt nach dem dort genannten „§ 4 Abs. 2 ZuV OwiG“ gegoogelt. Auf Seite 2 der Google-Ergebnisse bin ich (wieder) bei Ihnen gelandet. Meine Nerven sind nun wieder etwas beruhigt. Das Merkblatt fällt wohl (= hoffentlich schlimmtenfalls) unter „kriminalistische List“. Zumal bei mir der Betroffene als Betroffener und zugleich als Zeuge geladen wird…

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