Laptop in der Hauptverhandlung, wer hat Erfahrung?

Heute mal wieder ein Frage/Bitte um Hilfe. Im Forum bei LexisNexis Strafrecht ist vor einigen Tagen die Frage nach dem Laptop in der Hauptverhandlung gestellt worden. Ein Kollege wollte ihn benutzen; das Gerichts hat den Verteidigern aber die Benutzung der Steckdosen im Boden wegen Sicherheitsbedenken untersagt. So richtige Antworten sind nicht gekommen.

Daher hier die Frage, ob jemand dazu Rechtsprechung kennt. Bitte nicht die Antwort: Größeren Akku mitbringen, die hatten wir schon :-).

17 Gedanken zu „Laptop in der Hauptverhandlung, wer hat Erfahrung?

  1. Horst

    Rechtsprechung kenne ich dazu nicht aber am hiesigen Landgericht ist das absolut üblich und vereinzelt lesen Verteidiger auch ihr Plädoyer aus dem Laptop ab. Welche Sicherheitsbedenken sollen das denn sein?

  2. Dennis

    Vielleicht darauf hinweisen, dass man die Verhnadlung dann solange Aussetzen sollte, bis von der Steckdose keine Gefahr mehr ausgeht 😉

    Oder wegen der Gefahr einer Stolperfalle? Wieso baut man da dann Steckdosen ein?

  3. RA Müller

    Bislang kannte ich nur die Begründung, daß der Laptop ein verstecktes Aufzeichnen der Verhandlung ermögliche und dessen Benutzung daher untersagt werde. Das dürfte aber eine Einzelfallentscheidung geblieben sein.

    Die Laptop-Benutzung explizit erlaubende Entscheidungen sind mir indes nicht bekannt, da die Benutzung in aller Regel von allen Beteiligten nicht beanstandet wird. So führen einige Verteidiger meines Wissens gar keine papierene Akte mit sich, sondern haben alle Dokumente (nur) eingescannt vorliegen.

  4. Leser

    Für die Öffentlichkeit wurde die Frage schon einmal geklärt, es berichtet bspw. hier ein Kollege:

    http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/12/11/gerichtsreporter-mussen-laptop-drausen-lassen/

    Für Verteidiger würde ich ein Verbot aus allgemeinen Erwägungen für unzulässig halten. Effektive Verteidigung heißt heute auch die Benutzung eines Laptops bspw. für digital geführte Akten.
    Ob der Staatshaushalt jedoch Stromanschlüsse anbieten muss… fraglich. Ich würde auch das bejahen, da ein Tisch zur Ablage von Akten und eine angemessene Beleuchtung wahrscheinlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Einen Leistungsanspruch wird man jedoch noch weniger leicht durchsetzen können als die bloße Duldung.

    Bei Richtern – bei allem Respekt – mit grauen Haaren würde ich insgesamt wenig Verständnis erwarten. Von einem derartigen Modell wurde ich für das Mitbringen eines Laptops schon einmal offen feindselig befragt, was ich denn DAMIT wolle. Der Blick hätte nicht anders ausfallen können, wenn ich eine Tarantel im Käfig oder eine Stange Dynamit auf den Tisch geknallt hätte – und das meine ich durchaus ernst. Blanke Angst. War allerdings auch vom Richtertypus „Ich habe Recht, sieht man schon an der Berufsbezeichnung.“ Ein Gerät, das er offensichtlich nicht verstand, mag als Bedrohung seiner Fachkompetenz aufgenommen worden sein – vielleicht hätte ein unliebsamer Kommentar ähnliche Reaktionen ausgelöst.

    Bei geistig etwas offeneren Ausführungen mag man auf geringere Ressentiments stoßen.

    Da Obergerichte in der Tendenz jedoch eher nicht durch technikbegeisterte (relative) Jugend besetzt sind, würde ich die Erfolgsaussichten einer auf Laptop-Verbot gestützten Revision für gering einschätzen. Hier wird man wohl auf die biologische Lösung warten müssen.

  5. ra kuemmerle

    Der Kollege Hoenig hatte mal einen kleinen Tanz mit einem Richter beim AG Tiergarten. Daraufhin hatte der Präsi verfügt, dass Verteidiger selbstverständlich ihre Laptops an das Stromnetz anschließen dürfen. http://www.kanzlei-hoenig.info/laptops-erlaubt-beim-amtsgericht
    Was bitte sollen das für Sicherheitsbedenken sein? Sturzgefahr? Das ist ein Sitzungssal und kein Bahnhof auf den alle durcheinander laufen. Angst, dass einer das Stromkabel als Strangulationswerkzeug benutzt? Müssen dann auch alle ihre Schnürsenkel und Gürtel abgeben?

  6. RAin Kerstin Rueber

    Rechtsprechung hierzu kenne ich nicht.
    Ich wüsste aber, was ich anstelle des Kollegen tun würde: mit vollem Akku hin und so lange verhandlen bis er leer ist, dann einen Antrag auf Unterbrechung stellen zwecks Aufladen des Akkus. Wenn dann verfügt würde, dies nicht über gerichtseigene Steckdosen zu machen, dauert es eben etwas länger bis ich aus der Kanzlei wieder zurück am Gerichtsort bin (besonders interessant stelle ich mir das bei Terminen mit längerer Anreise vor).
    Sollte dem Antrag auf Unterbrechung nicht stattgegeben werden, würde ich die Frage der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung im Rahmen eines Befangenheitsantrages überprüfen lassen. Würde dieser abgewiesen, hätte ich noch so eine Idee mit einem Notstromaggregat. Zugegeben, das ist unhandlich und macht auch Geräusche, aber wenn ohnehin alle auf Krawall gebürstet sind, ist das nun wirklich egal.

  7. Carsten R. Hoenig

    In Berlin war dieses Thema bereits Gegenstand eines Rundschreibens des Direktors, mit dem er auf ein entsprechendes Verbot eines RiAG reagierte; RA Kümmerle hat die entsprechende Fundstelle bereits zutreffend zitiert. Seitdem hatte ich hier in Berlin (und auch anderswo) keine Probleme mehr mit der Stromentnahme.

    Mittlerweile hat sich auch bei manchem Strafkammer-Vorsitzenden in Moabit herumgesprochen, daß ein Laptop durchaus ein brauchbares Hilfsmittel im Gerichtsalltag sein kann. Und auch manche Sitzungsvertretung der StA benutzt den Saft aus der Dose …

  8. Detlef Burhoff

    Hallo, komme erst jetzt nach einem anstrengenden Seminartag zum Danke schön sagen. Allen Herzlichen Dank. Ich werde das dann bei LexisNexis Strafrecht mal verlinken.

  9. Ruediger K.

    Im Umfangsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs durch mutmaßliche Betreiber von SMS-Chat-Diensten vor dem Landgericht Kiel hat die zuständige Kammer diesbezüglich mit einer aufwändigen Klebeband-Installation von Mehrfachsteckerleisten an den Tischen dafür Sorge tragen lassen, dass die ursprünglich 12 Verteidiger mit Strom versorgt waren. Mit dem Nebeneffekt von Beschwerden über ein zu laut rauschendes Gerät eines dem Gericht am nächsten sitzenden Anwaltes…

    In einer anderen Strafkammer ist ein Vorsitzender gar selbst dazu übergegangen, in gewissem Umfang mit einem Netbook zu arbeiten.

  10. Willi Winzig

    Es geht hier manchen Richtern/innen wohl weniger um die Stromentnahme aus dem Netz.
    Eher wohl darum das man mit den Laptops auch den Gesprächsinhalt der Hauptverhandlung
    aufzeichnen könnte, was wohl manchen Richter/in sehr in ein Zwielicht stellen könnte.

    Kürzlich ist in einer Hauptverhandlung folgendes geschehen.
    Der RA forderte für seinen Mandanten ein BVV der Blutprobenergebnisse.
    Der Vorsitzende Richter nämlich der Herr Amtsgerichtspräsident Persönlich, war über diesen Antrag des RA nicht nur sehr ungehalten sondern auch sehr Verärgert.
    Dieser Herr Amtsgerichtspräsident ist nämlich ein Absoluter Hardliner wenn es um Trunkenheit im Strassenverkehr geht.
    Was folgte war der absolute Knaller.
    Der gute Herr Amtsgerichtspräsident fegte den Antrag auf ein BVV vom Tisch lehnte trotz aller Vorliegenden Tatsachen ein BVV ab.
    Wandte sich an den Herrn RA mit folgendem Wortlaut “ Überlegen Sie sich im Interesse ihres Mandanten sehr gut was Sie hier Beantragen sonst könnte es sein das Ihr Mandant über das von mir nachher festgesetzte Strafmass wohl nicht sehr glücklich sein wird „!“
    Ausserdem würde er Grundsätzlich solche Anträge nicht Zulassen und Ablehen“!

    Aber meine Herrschaften es kommt noch besser!

    Denn noch war der Herr RA in der Hoffnung über die Zeugeneinvernahme und deren Ergebniss ein BVV zu erreichen!

    Die Zeugeneinvernahme der beiden Polizeibeamten gestaltete sich dann wie folgt:
    Das übliche Blabla mit Name , Dienststelle tralala.
    Als es dann soweit war das der Herr RA die Zeugen Befragen wollte kam folgendes vom Herrn Amtsgerichtspäsident!

    1.) Frage des RA an den Zeugen “ Ist Ihnen der § 81a StPO des Richtervorbehaltes bekannt?“
    Ehe der Zeuge Antworten konnte, kam vom Herrn Gerichtspräsident folgendes:
    “ Was soll diese Frage und ich lasse diese Frage nicht zu“
    Der Zeuge Grinste und Schwieg!
    2.) Frage des RA : “ Ist es Ihnen Bekannt das Sie vor einer Blutentnahme einen Richter zu Kontaktieren haben?“
    Der Herr Amtsgerichtspräsiedent sogleich „Ich sagte Ihnen schon einmal Herr RA das ich solche Fragen nicht Zulasse!“
    Der Zeuge Grinste und Schwieg weiter!
    3.) Frage des RA : “ Warum wurde vor der Blutentnahme kein Richter Angerufen und diese von Ihnen selbst Angeordnet? Lag Gefahr im Verzug vor und wenn ja warum haben Sie das nicht Dokumentiert? Ihnen ist doch Bekannt das Sie als Polizeibeamter in solchen Fällen, zum einen einen Richter zu Kontaktieren haben, zu anderen wenn Sie keinen Richter erreichen die Staatsanwalt zu Kontaktieren haben und erst dann selbst eine Blutentnahme Anordnen dürfen wenn Sie weder Richter noch Staatsanwalt erreichen. Und das Sie all das zu Dokumentieren haben mit Datum , Uhrzeit? Warum wurde das von Ihnen Unterlassen?“
    Nun der doch sooo nette Herr Amtsgerichtspräsident.
    “ Herr Verteidiger ich habe Ihnen jetzt schon mehrfach Untersagt solche Fragen zu stellen!“
    Der Herr RA darauf:
    “ Es geht hier doch darum ob die Blutentnahme seine Richtigkeit hatte oder nicht“
    Der Herrn AG Präsident daraufhin:
    “ Was in meinem Gerichtsaal seine Richtigkeit hat oder nicht hat Entscheide ich und ob und welche Fragen ich zulasse oder nicht Zulasse Entscheide auch ich!“
    „Ich habe Ihnen vorhin schon einmal gesagt Sie sollen im Interesse ihres Mandanten von einen BVV Antrag Abstand nehmen!“ “ Ich hoffe das ich mich jetzt zum letzten mal klar und deutlich ausgedrückt habe!“
    Auch auf diese Befragung muste der Zeuge nicht Antworten, sondern wurde Entlassen!

    Der Gerichtsprotokollbeamte schrieb nur das mit was der Herr AG Präsident per Handzeichen an ihn Gestattete und Unterlies es den Wortlaut des Herrn AG Präsidenten zu Protokolieren.
    Der Herr RA ein junger ( Anscheinend noch sehr unerfahrener RA ) war leider so Eingeschüchtert das er vom BVV Antrag abging und dem Herrn Amtsgerichtspräsident folge leistete.
    Nach der Verhandlung verliesen RA und Mandant wie Geprügelte Hunde den Gerichtssaal.

    Wobei vom netten Herrn Amtsgerichtspräsi noch gesagt wurde ( auch nicht im Protokoll aufgenommen )“ Soweit kommts noch das ich hier BVV zulassen und Trunkenheitsfahrer Freisprechen werde, ich glaube es geht los!!!!“

    Das was ich Ihnen hier schildere hat Tatsächlich so stattgefunden ich habe nichts hinzugefügt und auch nichts weggelassen.

    Wären diese Gespräche und Wortlaute des Amtsgerichtspräsidenten Aufgezeichnet worden oder in das Protokoll aufgenommen worden, hätte das für den Herrn AG Präsidenten wohl nicht Absehbare Folgen gehabt.

    Soviel zum Thema Laptop im Gerichtsaal !

    Ach so der Angeklagte bekam folgendes Urteil:
    Der Angeklagte ist als Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen!
    Die Fahrerlaubnis wird Entzogen der Führerschein ist zu Vernichten , die Dauer für die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf weitere 6 Monate angeordnet!
    ( Fahrerlaubnis war zu dem Zeitpunkt schon 3 monate Entzogen, also insgesamt 9 Monate )
    Zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen a € 30 ( € 900,-)!
    Kostenentscheidung klar, der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens!

    Der RA und sein Mandant haben kein Rechtsmittel eingelegt und auch keine Sprungrevision. Da man leider nicht den Verhandlungsverlauf, weder Schriftlich noch auf Tonträger hat!!!!

  11. Sascha Petzold

    Laptop nebst Kabel ist in Dunkeldeutschland kein Problem; habe weder Probleme selbst erlebt noch ist mir darüber berichtet worden. Dies gilt für
    München, Traunstein, Ingolstadt, Augsburg, Rosenheim, Landshut
    Ich hoffe, dass man gegenüber technikretardierten Richtern durchaus damit argumentieren kann, dass dies weit verbreitet und üblich ist und von Gefahren bislang trotz intensiven Einsatzes sich keine realisiert hat.
    Sascha Petzold

  12. Christian Janeczek

    Sehr geehrter Herr Kollege Borhoff,

    zu diesem Thema noch eine kleine Pointe eines Richters am AG Freiberg/Erzgebirge! In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 29.07.2010 zu meinem Ablehnungsgesuch ist er zu zitieren wie folgt:

    „…Ich bin nicht befangen. Ich bin lediglich bemüht, der Vorschrift des § 169Satz 2 GVG nachzukommen. Die Versicherung des Anwalts, dass mit dem Laptop keine Bild- und Tonaufzeichnungen möglich sind, ist nicht ausreichend. Es ist dem sachbearbeitenden Richter mangels Fachkompetenz nicht möglich, die technischen Aufnahmemöglichkeiten das Laptops zu überprüfen…“

    Wenn nicht mal eine anwaltliche Versicherung ausreicht, brauchen wir uns wohl keine Gedanken mehr zu machen, ob wir noch Organ der Rechtspflege sind.

    Im Übrigen arbeite ich seit 5 Jahren durchgängig mit Laptop bei Gericht und hatte noch nie Probleme. Auch wenn wir – insbesondere aus Strafverteidigersicht – häufig Grund zum klagen haben, muß doch festgestellt werden, dass die große Masse der Richter vernünftig denkende Menschen sind.

  13. Stefan Katzorke

    Liebe Kollegen,

    da will ich auch mal meinen Senf dazu geben:

    Das neue Chemnitzer Amtsgericht ist im Rahmen eines ÖPP-Projekt (Öffentlich-Private-Partnerschafts-Projekt) entstanden. Das Gebäude wird von einem sächsischen Staatsbetrieb (SIB) bewirtschaftet. Die kamen nun auf die Idee, dass der Strom für die Laptops der Verteidiger den Staatshaushalt ruiniert. Wir sollten eben ausreichend Akkus mitbringen. Wie das mit Licht und Heizung für die Verteidigerbank geregelt werden soll, hat man nicht diskutiert. RAK und OLG haben dann dafür gesorgt, dass wir jetzt doch den teuren Justizstrom nutzen können.

    Die Sicherheitsbeauftragten des AG Chemnitz haben sich dann (bestimmt in drei bis acht Workshops) überlegt, wie man den nun entstehenden Sicherheitsrisiken gerecht wird und folgendes verkündet:

    HINWEISE ZUM ANSCHLUSS VON LAPTOPS
    IN DEN SITZUNGSSÄLEN
    1. Für den Anschluss eines Laptops im Sitzungssaal ist die Zustimmung der/des jeweiligen Vorsitzenden erforderlich.
    2. Das für den Anschluss benötigte Verlängerungskabel wird direkt durch die/den jeweiligen Vorsitzende/n zur Verfügung gestellt.
    3. Das Kabel darf nur an den Steckdosen im Sitzungssaal
    angeschlossen werden, welche sich im Richtertisch oder im
    Fußboden befinden.
    4. Vor Anschluss ist zu prüfen, ob das Kabel intakt ist. Defekte Verlängerungskabel dürfen nicht an das Netz angeschlossen werden.
    5. Beim Verlegen des Kabels ist darauf zu achten, dass keine Stolpergefahr entsteht und die Beschädigung des Kabels ausgeschlossen ist.
    6. Nach Abschluss der Sitzung ist das Verlängerungskabel an die/den Vorsitzende/n zurück zu geben.

    Da sage noch mal jemand etwas gegen deutsche Gründlichkeit.

    Ich bekenne, vorgestern und auch schon vorher gegen Nr. 3 verstoßen zu haben, als ich unter den Augen aller Anwesenden das Verlängerungskabel in eine Wandsteckdose gesteckt habe. Bis jetzt ist noch nichts passiert, aber wer weiß.

    Viele Grüße

    Stefan Katzorke

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  16. Till-Alexander Hoppe

    Moin, Moin aus Kiel.
    An meinem Amtsgericht Kiel verweigerte mir heute Frau Richterin Wolf die Nutzung der Steckdose, da von meinem (an der Bodenkante der Richterbank verlaufenden Verlängerungskabel, über das faktisch keine Person laufen konnte, eine Gefahr ausgehen würde.
    Mein Akku tat seinen Dienst. Daher bedurfte es keiner Vertiefung dieser Frage.
    An einem anderen Amtsgericht wurde mir zuletzt die Nutzung des Laptops unter Hinweis, dass das Klappern der Tastatur das Gericht in seiner Aufmerksamkeit stören würde, untersagt.
    Seither gehört auch immer eine einrollbare Gummi-Zweit-Tastatur zur Grundausrüstung.
    Demnächst werden auch 2 Reserve-Akkus zu dieser gehören.
    Den Vorschlag mit dem Strom-Aggregat finde ich auch überlegenswert.
    Frohes Schaffe.
    Dipl.-Jur. Till-Alexander Hoppe
    Rechtsanwalt aus Kiel

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