Eine Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg…

…hat der Verteidiger, wenn er im Strafverfahren erfolgreich ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt geltend gemacht und durchgesetzt hat. Denn nach dem Strafverfahren eröffnet sich ggf. der nächste Kampfschauplatz, und zwar auf dem Gebiet der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Auch da wird ggf. um die Verwertbarkeit der Blutprobe gestritten (werden müssen).

Allerdings: Der Erfolg ist hier noch schwerer bzw. der Weg noch steiniger und noch seltener erfolgreich. Das gilt vor allem, nachdem man die dazu vorliegende verwaltungsrechtliche Rechtsprechung inzwischen als h.M. dahin zusammenfassen kann, dass diese keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit hat. Keine Einheit der Rechtsordnung und andere Zielsetzung der Verfahren, das sind die Hauptargumente. Zu dem Ganzen jetzt vor kurzem auch der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.06.2010 – 10 S 4/10, der die altbekannten Argumente wiederholt, allerdings etwas mehr Futter an die Argumentation tut als bislang die anderen OVGs (vgl. OVG Koblenz, BA 2010, 264; OVG Lüneburg, BA 2008, 416 = VRR 2008, 396; zfs 2010, 114 = DAR 2010, 221 = VRR 2010, 159; NJW 2010, 1621 = zfs 2010, 295).

2 Gedanken zu „Eine Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg…

  1. Willi Winzig

    Verwertung der Blutprobenergebnisse durch die Verwaltungsbehörden ( sprich Führerscheinstellen)obwohl diese bei Gericht einem Verwertungsverbot unterlagen?

    Nun ich denke hier könnte man doch einen Sinnvollen Ansatz finden das dieses Spektakel ein Ende findet.

    Wenn schon ein Gericht ein BVV für eine Blutentnahme gelten läst und dieses auch Anwendet, so sind nach Abschluss der Verhandlung diese Ergebnisse doch zu Vernichten.
    Werden solche Ergebnisse dann trotz allem der Führerscheinstelle mitgeteilt ist das m.E. zum einen ein Verstoss gegen das Verwertungsverbot zum anderen ein Verstoss gegen die Datenschutzverordnung !
    Denn ich denke was ein Gericht nicht Verwerten darf , darf wenn es einem Verwertungsverbot unterliegt nicht an andere Behörden weitergeleitet werden.

    Weiterleitung an die Verwaltungsbehörden ist m.E. nur dann Statthaft wenn eine Veruteilung zu Fahrerlaubnisentzug erfolgt ist.
    Gerichte die dann der Verwaltungsbehörde trotz eines Verwertungsverbotes, die Blutentnahmeergebnisse mitteilen verstossen m.E. eindeutig gegen das BVV sowie gegen die Datenschutzvorschriften.

    Ausserdem geht die Verwaltungsbehörde nur das an was Relevant ist .
    Entweder Freispruch und Fahrerlaubniss sowie Führerschein zurück.
    Warum und weswegen der Freispruch erfolgt ist geht so glaube ich die Verwaltungsbehörde gar nichts an. Schon gar nicht die Promille die der Täter gehabt hat.
    Aussderdem gehört bei einem BVV bestimmt nicht die Promillezahl in ein Urteil rein.
    Oder steht da etwa: „Der Angeklagte wird Freigesprochen weil die Blutalkoholkonzentation von 1,8% einem BVV unterlag und nicht Rechtmäsig entnommen wurde“.

    Vielmehr sollte solch ein Urteil folgendes Beinhalten:
    “ Der Angeklagte wird Freigesprochen da die von der Stattsanwaltschaft und Polizei vorgelegten Beweismittel einem BVV unterlagen. Die Bweismittel sind nach Rechtskraft des Urteils sofort Vernichten und dürfen gegen den Angeklaten nicht mehr verwendet werden.“!

    Ausserdem kommt es m.E. einer Vorverurteilung gleich wenn bei einem Vorläufigen FE der Verwaltungsbehörde einzelheiten über die Promille und Umstände des FE mitgeteilt werden.
    Es handelt sich um ein Offnes- bzw. Schwebendes Verfahren dessen Ausgang noch feststeht.
    Denn A: War noch keine Gerichtsverhandlung und B.: Der Angeklagte noch nicht Verurteilt oder Freigesprochen.

    Bei Fahrerlaubnisentzug wegen Trunkenheit okay dann steht das so im urteil und auch die Promille zahl.

  2. Willi Winzig

    Eines noch als Nachsatz !!!!!

    Ist jemand von einem Gericht wegen einem Vergehen oder einer Straftat Freigesprochen worden und hat das “ U R T E I L “ seine Rechtskraft erlangt nach dem kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
    So darf dem Freigesprochenem diese Tat sowie die Tatumstände nicht mehr Vorgehalten werden, auch nicht von einer Verwaltungsbehörde.

    Oder sind Verwaltungsbehörden mit Richtern und Staatsanwälten gleichgestellt????

    Haben solche Behörden das Recht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder Gerichte Akteneinsicht zu nehmen???

    Auch hier sollte das Datenschutzgesetz massiv Greifen und einhalt Gebieten.

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