Divergenzvorlage zum BGH im Strafverfahren, wenn es um die Sicherungsverwahrung geht

Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. hier) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt – vgl. BT-Drs. 17/2350:

§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

  1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
  2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977  ergangenen Entscheidung oder
  3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.“

Damit dürften wir dann bald nach Inkrafttreten des Neuregelung eine Entscheidung des BGH bekommen, die hoffentlich Klarheit bringt.

2 Gedanken zu „Divergenzvorlage zum BGH im Strafverfahren, wenn es um die Sicherungsverwahrung geht

  1. Gabi

    Gerade hat Schnarri noch beklagt, die neuen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung seien vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle jeweils mit heißer Nadel gestrickt worden, da wird § 121 GVG maßgeschneidert im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 geändert…

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