Die ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme…

… muss ausdrücklich erklärt werden :-), so das OLG Oldenburg im Beschl. v. 02.07.2010 – 1 Ws 303/10. Nicht ausreichend dafür ist es, wenn der Angeklagte nur auf ein Schreiben des Verteidigers schweigt, in dem eine von diesem vorgeschlagene Rechtsmittelrücknahme für den Fall angekündigt wird, dass der Angeklagte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Das Schweigen reicht nicht aus, um den Verteidiger wirksam zur Rücknahme des Rechtsmittels zu ermächtigen.

Die Frage der Ermächtigung kann vor allem dann eine Rolle spielen, wenn ein neu beauftragter Verteidiger die Frage prüft, ob die von einem Vorverteidiger erklärte Rechtsmittelrücknahme wirksam ist oder ob ggf. das Verfahren fortgesetzt werden kann. Dann kann es sich empfehlen, mal einen Blick auf die Ermächtigung des Vorverteidigers zu werfen. Liegt die nicht vor, reicht dann einfach der Antrag, das Verfahren fortzusetzen. Dann muss sich das (Berufungs)Gericht Gedanken über die Wirksamkeit der Rücknahme machen. Die Ermächtigung benötigt übrigens auch der Pflichtverteidiger.

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