Das KG hat auch einen Igel in der Tasche :-)

Der Kollege Siebers hatte gestern über eine Amtsrichterin berichtet, die im Hinblick auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers den berühmten „Igel in der Tasche“ hatte.

Dazu passt ganz gut diese Entscheidung des KG v. 27.04.2010 – 1 Ws 61/10, in der es einmal mehr um die Frage der anwaltlichen Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren geht, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt und das dann vor Begründung zurückgenommen hat. Höchst streitige Frage, ist dann, ob der Angeklagte die durch eine zwischenzeitliche Beauftragung seines Rechtsanwaltes entstandene Verfahrensgebühr erstattet verlangen kann oder nicht.

Das KG sagt – wie die wohl überwiegenden Meinung – Nein, da überhaupt kein Grund besteht für die Beauftragung. Die war nicht erforderlich. M.E. ist das falsch und wird im Zivilrecht auch – zu Recht – anders gesehen. Der Verteidiger sollte den Mandanten aber auf diesen Streit hinweisen, damit der nicht überrascht ist, wenn er die „Musik selbst bezahlen muss“. Denn, dass die Gebühr „entsteht“, daran bestehen kein Zweifel.

Ich denke, jetzt wird es wieder Kommentare geben von wegen „raffgierige Rechtsanwälte, wie vor kurzem bei einem Blogbeitrag eines anderen Blogs, den ich nun leider nicht mehr wieder finde :-(.

13 Gedanken zu „Das KG hat auch einen Igel in der Tasche :-)

  1. RA T. Feltus

    Ja, ja, die bösen raffgierigen Rechtsanwälte….. und die guten, für einen Hungerlohn arbeitenden Staatsanwälte und Richter…..

    Die Welt ist wirklich böse, ungerecht und gemein.

    Wir sind wirklich raffgierig, wenn wir auch noch Geld dafür verlangen, wofür wir gearbeitet haben.

  2. Tadeus

    Wenn ich einem Mandanten, den ich bereits erstinstanzlich vertreten habe, fünf Minuten meiner Zeit schenke, um ihn darüber aufzuklären, was das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu bedeuten hat und von unserer Seite vorerst nichts zu veranlassen ist, halte ich die Erhebung einer Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren allerdings für übertrieben.

    In Handel und Gewerbe heißen solche kleinen Gefälligkeiten „Kulanz“. Ein Schuster reparierte mir kürzlich kostenlos einen Schuh, ein Hutfachgeschäft weitete mir für 3,- Euro den Hut, die Autowerkstatt behob kostenlos ein Problem am Motor, das Lederwarenfachgeschäft reparierte kostenlos eine abgebrochene Schnalle, der Schreiner kümmerte sich kostenlos um eine quitschende Tür.

    Solche kleinen Gefälligkeiten gehören zum Service eines jeden Selbständigen. Insofern kann ich manchmal den Vorwurf der Raffgierigkeit gegenüber Anwälten verstehen.

  3. Detlef Burhoff

    es geht doch letztlich nicht um die Frage, ob Sie die Gebühr gegenüber dem Mandanten geltend machen, sondern vornehmlich darum, ob die Staatskasse, die die Musik bestellt hat, das Spielen auch erstatten muss 🙂

  4. Christian

    Nichts für ungut, aber der Beschluss des KG liegt mal wieder neben der Sache.

    Der Mandant möchte stets über den nachfolgenden Verfahrensverlauf informiert werden. Das dauert nicht „mal eben fünf Minuten“. Aber die Richter erinnern sich wahrscheinlich daran, wie schnell sie die Rechtsmittelbelehrung bei unverteidigten Verturteilten runterrattern. Die 20 Sekunden müssen wirklich gratis sein. Aber das zur Rechtsstaatsgarantie auch die umfassende und sachlich richtige Information des Mandanten gehört, scheint man immer wieder zu vergessen.

    Wie würden die Richter denn bei fehlender Beratung durch den Rechtsanwalt entscheiden? Zugunsten des Anwalts?

    @Tadeus: Fragen Sie bitte einen Kollegen, wie oft er je Woche gebeten wird, im Rahmen einer Gefälligkeit eine Rechtsfrage zu beantworten.

  5. Tadeus

    @Christian

    Auch auf die Gefahr hin, daß man mir die Rechtsanwaltskammer auf den Hals hetzt: ich mache vieles kostenlos oder nur gegen ein geringes Entgelt. Ich bin in einem Geschäftshaushalt groß geworden und verbuche das unter „Service“. Natürlich nur für gute Mandanten oder arme Tröpfe. Das spricht sich herum und bringt neue Mandate. Nassauer werden mit Vorschußforderungen abgeschreckt. Dafür hat man einfach irgendwann ein Näschen.

    Ich halte die Entscheidung des KG daher für vertretbar. Was der Mandant nicht bezahlen muß oder müssen sollte, kann auch nicht auf die Staatskasse umgelegt werden, gleich ob es sich um Pflichtverteidigergebühren oder erstattungsfähige Kosten handelt.

    Wenn der Mandant das Rundum-Sorglos-Paket statt einer kostenlosen Serviceberatung will, mache ich ihn darauf aufmerksam, daß er das notfalls selbst bezahlen muß.

  6. Detlef Burhoff

    Hallo Herr Kollege, sehr honorig und sicherlich auch nicht zu beanstanden, nur: es hat m.E. nichts mit der Frage zu tun, ob die Gebühr entsteht und ob sie zu erstatten ist. Natürlich hat der Mandant m.E. einen Anspruch auf Beratung. Dafür entsteht die VG und dann ist sie auch zu erstatten. Ob sie geltend gemacht wird gegenüber dem Mandanten ist doch eine ganz andere Frage.

  7. RA Werner Siebers

    @Tadeus: „Natürlich nur für gute Mandanten oder arme Tröpfe.“

    Das sagt doch alles!Auch Sie sehen, dass es sich grundsätzlich um eine zu vergütende Tätigkeit handelt, Sie aber in allein von Ihnen ausgewählten Konstellationen darauf verzichten wollen, die entstandene Gebühr geltend zu machen. Das ist doch völlig in Ordnung, ändert aber nichts daran, dass eine Aktivität der Staatsanwaltschaft Auslöser war, dass etwas getan werden musste.

  8. Tadeus

    Nein, ich bin im konkreten Fall der Ansicht, daß die Gebühr überhaupt nicht entstanden ist. Ebenso wie die Beratung über die Frage der Einlegung der eigenen Berufung noch zum ersten Rechtszug gehört, ist die (spekulative) Beratung über Sinn und Zweck eines eingelegten aber noch nicht begründeten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft noch von den erstinstanzlichen Gebühren umfaßt.

    Ich sehe keinen Unterschied zur Einlegung des eigenen Rechtsmittels und der entsprechenden Beratung des Mandanten. Nach Urteilsverkündung ist die erste Instanz für mich grundsätzlich gegessen. Gleichwohl muß ich mich dann häufig „stundenlang“ mit dem Mandanten über die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels auseinandersetzen, die Frist überwachen und Rechtsmittel einlegen. Warum diese Tätigkeit noch von den Gebühren der ersten Instanz umfaßt sein soll, die entsprechende Beratung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft jedoch nicht, leuchtet mir nicht ein.

  9. Detlef Burhoff

    Hallo, sorry, aber die Auffassung widerspricht schlicht der h.M. in der Lit. und zum Glück auch (noch) der Rechtsprechung. Ich halte sie auch für gefährlich 🙂 und werde sie jetzt nicht hier im Internet diskutieren :-).

  10. Tadeus

    Inwiefern „gefährlich“? Für die Gebührenansprüche der Anwaltschaft? Und seit wann interessiert die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. den gestrigen Beitrag zum Umfang der Revisionsentscheidungen des BGH)? 🙂 Wenn Sie das nicht diskutieren möchten, nehmen Sie die beanstandete Position des BGH ein („meine eigene h.M. muß ich nicht rechtfertigen…“).

  11. Detlef Burhoff Beitragsautor

    wir können ees gerne diskutieren, aber nicht hier. ist zudem im Moment ein wenig schwierig, weil ich im Zug sitze. Und: Wer erklärt den Unterschied zu BGH NJW 2003, 756, wo es für das Zivilrecht anders gesehen wird.

  12. Martin

    Im Zivilrecht liegt der Fall natürlich gaaaaanz anders! Denn dort ist es in der Regel nicht der Staat, der zahlen muß. Da kann man den Streitwert schon einmal lebensnah auf 600.000,- Euro festlegen und dem beklagten Jugendlichen, der unbedarft ein paar Liedchen im Internet heruntergeladen hat, mit 30.000,- Euro Verfahrenskosten belasten. Das ist doch nur billig, wenn es gilt, die gebeutelte Musikindustrie vor schwerkriminellen Piraten zu schützen (hoffentlich sind die Fälle, in denen ich in den 80ern für Freunde Musikkassetten kopiert habe, schon verjährt). Aber wenn es darum geht, daß die Staatskasse, womöglich zulasten der Richterbesoldung, mit 300,- Euro Anwaltskosten belastet werden soll, ist dies natürlich nicht hinnehmbar.

    Merke: hohe Verfahrenskosten dürfen immer nur dann entstehen, wenn nicht die Staatskasse zahlen muß.

  13. Andreas Kohn

    Wenn ich mir die Begründungen anschaue, die unsere Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen abgibt, dann brauche ich auch nicht darauf zu warten.
    Meistens erhalte ich eine formelhaft nach Textbaustein ausgeführte Begründung, die sich meistens darauf bezieht, dass das Strafmaß dem Unrechtsgehalt oder der Person des Angeklagten nicht gerecht wird.

    Ich habe doch die Hauptverhandlung miterlebt und weiß, was die StA eigentlich haben will, da brauche ich nicht auch noch eine lapidare Begründung ala „allgemeine Sachrüge“.

    Und: Hat schon mal jemand erlebt, dass die StA zu Gunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat? Ich noch nicht.

    Ehrlich gesagt gibt es doch nur zwei Arten der Berufung seitens der StA:
    1. Die Berufung mit dem Ziel, dass es für den Mandanten schlimmer wird, dann ist sofort Beratungsbedarf
    2. Die Sperrberufung – Verhandlungsmasse für eine weitere Verhandlung
    Dann will der Mandant aber auch wissen was los ist.

    In beiden Fällen gilt meines erachtens das Prinzip Ursache – Wirkung. Der Staat setzt die Ursache dafür, dass ich etwas tue, also hat er auch bei Rücknahme der Berufung die Wirkung, also die Gebühren zu bezahlen.

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