Archiv für den Tag: 13. Juli 2010

Ein schöner Tag: Die Kollegin RAin Braun ist meine Freundin…

Ein schöner Tag, heute ist (endlich) die Kollegin RAin Braun meine Freundin geworden (natürlich nur bei  Google Friend Connect, nicht, dass sich etwaige Lebenspartner Sorgen machen müssten). Wir haben jetzt 21 Freunde (die Kollegin Braun hat natürlich mehr, aber die ist auch jünger ;-)).

Die Leser werden sich jetzt fragen: Warum solch ein Aufhebens bzw. ggf.: Als ich Freund(in) geworden bin, war das doch auch keine Sondermeldung wert. Stimmt. Aber die Kollegin Braun ist Listenführerin bzw. Top-Blog (und das schon lange). Da ist es dann eine besondere Ehre :-). Räume ein: Habe allerdings ein wenig nachhelfen müssen. Aber hat ja geklappt. Ein wirklich schöner Tag…

Sicherungsverwahrte bleiben drin (II) – gut so, meint Herr Busemann

Heute ist ja schon in mehreren Blogs über die Entscheidung des BVerfG zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung für einen Sexualstraftäter berichtet worden (vgl. hier, hier und hier). Zu dieser Entscheidung (vgl. hier) meldet sich dann natürlich auch die Politik zu Wort. Vorneweg der JM Busemann aus Niedersachsen. In seiner PM heißt es:

„Das höchste deutsche Gericht gibt uns mit dieser Entscheidung einen wichtigen Hinweis für die gesetzliche Neuregelung der Sicherungsverwahrung“, hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann den am Dienstag (13.07.2010) vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Beschluss vom 30. Juni 2010 begrüßt.

Dabei ging es um einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Entlassung eines wegen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung vorbestraften Sexualstraftäters aus der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung. Weil das Bundesverfassungsgericht erneut das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit höher bewertete als das Interesse des Sicherungsverwahrten an seiner persönlichen Freiheit, wurde der Antrag abgewiesen. Der als gefährlich eingestufte Sexualstraftäter bleibt in Verwahrung.

„Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung erneut nicht infrage gestellt. Im Gegenteil: Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor gefährlichen Gewalttätern ist Verpflichtung des Staates. Deshalb ist es weder richtig noch nachzuvollziehen, warum ohne Not auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung verzichtet werden sollte“, sagte Busemann. Für die Rechtspolitik müsse es vielmehr darum gehen, bestehende Schutzlücken zu schließen. „Die Sicherheit der Bevölkerung muss den höchsten Stellenwert haben „, machte Busemann deutlich.“

In meinen Augen reiner Populismus. Ich sehe auch nicht ganz, wo man in den paar Zeilen die Hinweise für den Gesetzgeber sieht.

Und: Wie heißt es so schön in einem Kommentar zu meinem Posting:

„Vielleicht hat das BVerfG die Entscheidung des EGMR nicht verstanden: Sicherungsverwahrung ist als Strafe im Sinne der Konvention anzusehen, für die das Rückwirkungsverbot gilt. Eine Folgenabwägung oder Verhältnismäßigkeitserwägungen sind daher überhaupt nicht zulässig und schon vom Ansatz her falsch.“

Vielleicht hat Herr Busemann die Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 auch nicht verstanden. Würde mich nicht überraschen.

Anhörung des ausgewiesenen Verurteilten – das wird schwierig werden…

Auch ein ausgewiesener Verurteilter, der die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung in der Bundesrepublik begehrt, ist zwingend anzuhören, wenn nicht von dieser Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden darf. Ist das Gericht der Auffassung, dass ein Absehen von der mündlichen Anhörung angezeigt ist, so muss es dies darlegen und auch begründen. Hat der Verurteilte aber nicht dargetan, ob er sich dem Risiko einer möglichen Verhaftung bei Erfolglosigkeit seines Antrages nach Wiedereinreise stellen möchte oder nicht, kann auch nicht von einem Verzicht auf die Anhörung ausgegangen werden. Ebenso wenig kommt die Anhörung durch ein ersuchtes Gericht in der Türkei in Betracht, da dies dem Gesetzeszweck zuwider läuft, der vorsieht, dass sich ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen ist.

So  OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2010 – III-5 Ws 142/10.  Wird in der Praxis sicherlich nicht ganz einfach werden, die Vorgabe zu erfüllen.

Wochenspiegel für die 27. KW oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert ist:

  1. Hier mal was für die Zivilrechler, wirklich ein Kleinod.
  2. Mit den Auswirkungen der Hitze beschäftigt sich u.a. „Ich auch ohne?“.
  3. Nichts Neues, aber immer wieder interessant, die Frage der Auswirkungen der Unfallflucht auf die Haftpflichtversicherung, dazu hier.
  4. Die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe zementiert sich, stellt zutreffend der Kollege Ferner fest.
  5. Mit dem (Un)Verständnis von Schöffen beschäftigte man sich hier, mit ihrer Stellung hier.
  6. Glanzleistungen von Verteidigern waren Gegenstand der Berichterstattung hier, hier und hier.
  7. Und: Schweigen ist Gold.

BVerfG: Keine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung

Das BVerfG teilt in einer PM vom heutigen Tage zu seinem Beschl. v. 30. Juni 2010 – 2 BvR 571/10 gerade mit, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit die sofortige Freilassung des Untergebrachten abgelehnt worden ist.

In der Sache ging es um die Umsetzung der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009. Der Untergebrachte hatte gegen den Beschl. des BGH in seiner Sache 1 StR 585/09 Verfassungsbeschwerde eingelegt.  Das BVerfG nimmt eine Folgenabwägung vor, die dazu führt, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht geboten ist. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, entstünde dem Beschwerdeführer zwar in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Das Landgericht habe jedoch hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner
Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

Also: Entscheidung im Haupsacheverfahren