Der erste Antrag hat gesessen – ok, aber was nun?

Der Kollege Siebers berichtet in seinem Blog unter dem Titel: „Der erste Antrag hat gesessen“ von einer Strafkammer, die erst in der Hauptverhandlung zur besseren Einsicht gebracht werden konnte und von der zunächst beschlossenen Zweier-Besetzung( § 76 Abs. 1 GVG) wieder abgerückt ist und nun offenbar in Dreier-Besetzung verhandelt. Zunächst: Der Kollege teilt zwar nicht viel zu den Verfahrensumständen mit, die es der Kammer jetzt angeraten sein schienen, doch in der „normalen Besetzung“ zu verhandeln. Nur: Wenn sich das jetzt aufdrängt und man so verfährt, fragt man sich, warum nicht gleich so. Denn an sich ist der Beschluss über die Zweier-Besetzung bindend und kann nur nachträglich abgeändert werden, wenn er nicht rechtmäßig war (BGHSt 44, 328).

Da steckt die Kammer dann jetzt aber in einem schönen Dilemma: War der ursprüngliche Beschluss nämlich ggf. doch rechtmäßig, hätte in Zweier-Besetzung weiter verhandelt werden müssen. War er es nicht, konnte der Beschluss aufgehoben werden und dann ist in Dreier-Besetzung zu verhandeln, Nur, wie hat man dann den Fehler repariert? Es reicht m.E. nicht einfach zu sagen, so dann machen wie es jetzt zu Dritt. M.E. muss man ganz von vorne wieder anfangen mit der „richtigen“ Besetzung. Und natürlich mit den richtigen 🙂 Schöffen. Warum machen Gerichte es sich bloß manchmal so schwer.

14 Gedanken zu „Der erste Antrag hat gesessen – ok, aber was nun?

  1. RA Werner Siebers

    280 Aktenbände, 8 Angeklagte, zunächst 17 Termine, glasklarer geht es kaum. Und jetzt verhandeln die seit heute (Montag) mit Schöffen, die für Dienstag ausgelost sind.

    Und wir müssen es nicht einmal sofort erklärend rügen, wir können damit schön bis zur Revision warten (§222b II 3 StPO), es sei denn, man erspart uns die Revision, weil uns das Ergebnis passt.

  2. Dr. F.

    Worin soll das im Blogbeitrag benannte „Dilemma“ bestehen? Der Angeklagte, der erfolgreich die 2er-Besetzung gerügt hat, kann jetzt jedenfalls nicht mehr die 3er-Besetzung rügen (BGH 5 StR 357/07).

  3. Renate

    Sicher geht die Kammer ein erhebliches Risiko ein, wenn sie in unrichter Berufsrichter- und Schöffenbesetzung verhandelt. Das Risiko minimiert sich aber in Kenntnis der Tatsache, daß selbst die besten Verteidiger es kaum vermögen, eine den hohen revisionsrechtlichen Anforderungen entsprechende Besetzungsrüge zu formulieren und die Revisionsgerichte fast immer einen Grund finden, die Ausführungen als unzureichend zu beanstanden, selbst wenn sich ein Verteidiger die Mühe gemacht hat, 80 Seiten zu den Geschäftsverteilungsplänen und den Schöffenlosverfahren zu schreiben.

    Wann geht denn schon einmal eine Besetzungsrüge in einem Mammutverfahren durch?

  4. RA Werner Siebers

    @Renate: Ich wäre an Ihrer Stelle da nicht ganz so sicher. Ich kann mir vorstellen, jemanden zu finden, der das dann doch kann; und vorgekommen ist das hin und wieder, dass es Kollegen gab, die diese ungeheuer komplizierte Rüge erfolgreich ausgeführt haben, z.B.: BGH NJW 2002, 2963.

    Eines nehme ich aber mit:

    Es spricht aber schon für eine bestimmte (erschreckende?)innere Einstellung, bewusst mit einer gesetzwidrigen Besetzung zu verhandeln, weil man die Verteidiger für unfähig hält, eine entsprechende Rüge erfolgreich auszuführen.

  5. Renate

    Das war keine Wertung, sondern nur eine Zustandsbeschreibung. Die Entscheidung in NJW 2002, 2963 betraf, soweit ersichtlich, kein „Mammutverfahren“. Das Revisionsgericht will ich sehen, daß nach 20, 30, 40 oder mehr Verhandlungstagen einer Besetzungsrüge stattgibt. Wenn die gesetzeswidrige Besetzung dem Verfahren nicht „auf der Stirn“ geschrieben steht, das Gericht nicht völlig versagt hat und das Ergebnis nicht auch aus anderen Gründen unbillig erscheint, wird kein Revisionsgericht einer solchen Rüge statt geben, falls das Urteil im übrigen „paßt“.

  6. RA Werner Siebers

    Gut, also nochmals die Bestätigung, dass die erkennbar falsche und damit gesetzwidrige Besetzung bewusst hingenommen (oder gesteuert???) wird, weil man sicher ist, dass die Revisionsgerichte solche Rechtsbrüche angeblich tolerieren und sich damit zum Kumpanen der erstinstanzlichen Rechtsbrecher machen.

    Endlich mal Klartext von einer Insiderin!

  7. Detlef Burhoff

    @Renate: ich bin jetzt allerdings auch irritiert.
    Für den Senat, in dem ich Mitglied war, kann ich allerdings die Hände ins Feuer legen. Da haben solche Überlegungen nie eine Rolle gespielt. wenn aufgehoben werden musste, dann wurde eben aufgehoben.

  8. ben

    Zitat: „Das Revisionsgericht will ich sehen, daß nach 20, 30, 40 oder mehr Verhandlungstagen einer Besetzungsrüge stattgibt. Wenn die gesetzeswidrige Besetzung dem Verfahren nicht “auf der Stirn” geschrieben steht, das Gericht nicht völlig versagt hat und das Ergebnis nicht auch aus anderen Gründen unbillig erscheint, wird kein Revisionsgericht einer solchen Rüge statt geben, falls das Urteil im übrigen “paßt”.“

    Klingt das nur für mich so ein bisschen nach Rechtsbeugung? Verfahrensfehler ist Verfahrensfehler. Selbst wenn das Urteil im Übrigen „passen“ sollte, wäre es auf verfahrensfehlerhafte Weise zustandegekommen. Und wenn dann ein Revisionsgericht die Augen zumacht und das Urteil durchwinkt, weil vielleicht im zweiten Durchgang das Gleiche wieder rauskommt, kann man schon am Rechtsstaat zweifeln. Da spielen doch nur fiskalische Erwägungen eine Rolle und man will die Justiz entlasten. Mit „Recht“sprechung hat das aber kein bisschen mehr zu tun.

  9. Renate

    Aua! Er hat das böse R-Wort gesagt. Revisionsrichter sind doch auch nur Menschen und keine Subsumtionsautomaten. Wir leben dank Internet und juris auch in Deutschland in Zeiten des „Case Law“. Fast alles ist vertretbar. Natürlich gibt es eindeutige Fälle, in denen eine Urteilsaufhebung auch bei „unerwünschtem“ Ergebnis unumgänglich ist.

    Aber ist es nicht auffällig, daß die Erfolgsquoten von Revisionen in „Mammutverfahren“, in denen oftmals besonders qualifizierte Verteidiger mitwirken, die eine Vielzahl von „Revisionsfallen“ stellen, sehr gering zu sein scheinen und 100-Tage-Prozesse nicht erneut verhandelt werden (sollen?)? Ist es naheliegend, daß der Vorsitzende Richter „Dröge“ und sein Beisitzer „Schlampig“, die sonst nicht als besonders sorgfältig bekannt sind und in „kleinen“ Verfahren des öfteren einmal aufgehoben werden, plötzlich ein Großverfahren mit einer „Hundertschaft“ von Spitzenverteidigern fehlerfrei meistern, so daß alle Revisionsrügen versagen?

    @Siebers: Keine Verschwörungsgedanken bitte… Ich bin keine „Insiderin“.

    @Burhoff: Das ehrt Ihren Senat. Aber beim OLG landen auch nicht die „dicken Fische“.

  10. Detlef Burhoff

    Ok; es geht aber zum Glück auch anders. Ich weise dann mal auf BGH 4 StR 507/07 hin. Ein umfangreiches Wirtschaftsverfahren, in dem über mehrere Jahre verhandelt worden ist (und nicht von Schlampig und Dröge; ich kenne den Vorsitzenden und die Beisitzer :-). Ich habe es übrigens auch selbst erlebt, dass der BGH ein Urteil der Strafkammer, der ich bis Anfang der 90-ziger Jahre angehört habe, nach reichlich Verhandlungstagen aufgehoben hat, ohne sich um die lange Verfahrensdauer zu kümmern.

  11. Renate

    @Burhoff

    Ausnahmen bestätigen die Regel. In 4 StR 507/07 konnte der BGH entweder nicht anders, weil ganz zweifellos ein Fall des § 22 Nr. 5 StPO vorlag und die Verfahrensrüge „leider gut“ war oder das Ergebnis paßte aus anderen Gründen nicht, Einfallstor war aber nur § 22 Nr. 5 StPO. Vielleicht wäre die Rüge bei einem im übrigen „goldrichtigen“ Ergebnis nicht durchgegeangen. Sie können mir nicht erzählen, daß Revisionsrichter völlig frei von solchen Gedanken sind. Die Anforderungen an Verfahrensrügen werden einmal strenger einmal weniger streng gehandhabt, je nachdem, ob man der Revision zum Erfolg verhelfen will oder nicht.

    Mal sind die vorgetragenen Verfahrenstatsachen trotz 30-seitiger Darstellung nicht ausreichend und wird darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht gehindert sei, die Akten selbst zu lesen; mal wird großzügig im „Freibeweisverfahren“ in der Akte geblättert, wenn man der etwas dünnen Rüge zum Erfolg verhelfen will.

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