Archiv für den Monat: Mai 2010

Lesetipp: Anmerkung zur „Bestechlichkeitsentscheidung“ des OLG Braunschweig

Wir hatten schon über die Entscheidung des OLG Braunschweig im Beschluss v. 23.10.2010 – Ws 17/10 zur Frage der Bestechlichkeit von Ärzten nach § 299 StGB bei der Verschreibung von Medikamenten und/oder Behandlungen berichtet (vgl. hier). Dazu gibt es jetzt bei HRRS eine Anmerkung. Nachzulesen hier.

Tabula rasa im Steuerrecht, oder: Nur der ganz reine Tisch hilft noch.

Gestern ist auf der Homepage des BGH der Beschl. des 1. Strafsenats vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09 – veröffentlicht worden, in dem dieser zur strafbefreieenden Selbstanzeige Stellung genommen hat.

Wenn man das Urteil nach erster Durchsicht zusammenfassen will/soll, wird man den Schluss ziehen können: Einfacher/Leichter wird es danach nicht. Denn der BGH verlangt den „reinen Tisch“, also die Angaben aller „Handlungsalternativen“, was er aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO ableitet. Eine umgekehrt „Vorratshaltung“ ist also nicht mehr. Deshalb kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit mehr erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss jetzt hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

Und: Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Dann ist bereits „entdeckt“. Dies gilt – so der BGH – auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Eine Selbstanzeige noch zu dem Zeitpunkt war m.E. aber auch schon früher zu spät.

Fazit aus dem Beschl.: Alles muss früh auf den Tisch, sonst hilft es nichts mehr.

Verurteilung im Verfahren Tauss

Das LG Karlsruhe hat dann den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss wegen des Besitzes von Kinderpornographie zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Man darf auf die Begründung gespannt sein. Das letzte Wort spricht aber sicherlich demnächst der BGH (vgl. auch hier).

Da betrügt der Betrüger den Betrüger

so könnte man abgewandelt die Entscheidung des BGH v. 13.04.2010 – 5 StR 428/09 kommentieren.

Der BGH hat nämlich festgestellt, dass auch gegenüber einer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründeten Gesellschaft  eine Untreue begangen werden kann. Eine Untreue eines Geschäftsführers gegenüber einer nach dem Recht der Virgin Islands gegründeten Limited sei nicht per se ausgeschlossen. Das gelte auch dann, wenn die Gesellschaft den alleinigen Zweck habe, aus Verkauf von Elektronikartikeln erwirtschaftete Gewinne an russischen Einfuhrabgaben vorbeizuschleusen. Entnehme einer der Geschäftsführer ohne Absprache mit anderen Teilen der Geschäftsleitung eine erhebliche Summe zur privaten Verwendung, könne dies einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht auch aus Gesellschaftervertrag ergeben, selbst wenn die Gesellschaft als solche keinem rechtmäßigen Zweck zu dienen bestimmt sei. Die Nichtigkeit einer Gesellschaft, die nach gültigem Recht errichtet worden sei, könne nicht allein wegen deren rechtsfeindlicher Geschäftsbetätigung angenommen werden.