Notare aufgepasst…

Der BGH hat jetzt im Beschl. v. 07.04.2010 – 2 StR 153/09 entschieden:

Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.“

4 Gedanken zu „Notare aufgepasst…

  1. n.n.

    @ 1
    ganz so ganz unproblematisch ist die frage nach den anforderungen, die an die vermögensbetreuungspflicht des § 266 zu stellen sind, ja nun auch wieder nicht.

  2. Alex Zaraki

    Ich frage mich, ob diese Regelung für Notare mittlerweile geändert wurde. Meiner Meinung nach hätte man dafür kein BGH-Urteil gebraucht! In der Uni behandeln wir nämlich gerade was Ähnliches.

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