Die Frage stellen, heißt: Sie verneinen, oder: Finger von den Akten lassen.

Mich erreicht heute folgende Anfrage einer Kollegin:

„…In meiner Kanzlei war es bisher üblich, Bußgeldakten der Zentralen Bußgeldstelle Straubing beim Kopieren auch zu paginieren, da ansonsten die Nachvollziehbarkeit, welche Aktenbestandteile bereits übersandt wurden, nicht gewährleistet war. Dieses Vorgehen muss vielleicht auf Bedenken stoßen.

Nun hat die Zentrale Bußgeldstelle aber Folgendes mitgeteilt: die Akten werden nicht mehr übersandt, sondern können nur noch bei der Polizei vor Ort eingesehen werden.

Meine Frage ist nun, ob die Paginierung ein wichtiger Grund i.S.d. § 147 Abs. 3 StPO ist und wenn dies nicht der Fall ist, ob gerichtliche Entscheidung beantragt werden könnte?….“

Ich meine, es gehört nicht viel dazu, meine Antwort zu erahnen, oder?, und die Kollegin hat es ja auch wohl geahnt. Abgesehen davon, dass die Kollegin § 147 Abs. 4 StPO meint(e), wird der Kollegin nicht viel anderes übrig bleiben, als um Nachsicht zu bitten und zu erklären, dass sie in den Behördenakten in Zukunft nicht mehr paginieren wird. Ich verstehe nicht, wie man auf die Idee kommen kann, man könne als RA in die (Behörden)Akten etwas hineinschreiben. Und wenn es nur die Seitenzahlen sind. :-(. Wenn das kein wichtiger Grund i.S. des § 147 Abs. 4 StPO ist, was dann?

11 Gedanken zu „Die Frage stellen, heißt: Sie verneinen, oder: Finger von den Akten lassen.

  1. RA Feltus

    Auf diese Idee muss man tatsächlich erstmal kommen.

    Den Grund des Paginierens durch die Kollegin kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Wenn sie die Akten kopiert, dann weiß sie doch, was noch zu kopieren ist und das nebeneinander zu legen, dürfte doch wesentlich weniger Arbeit machen, als künftig die Akte nur noch bei der Polizei einsehen zu können.

    Oder war der Post, der Freitagswitz?

  2. Detlef Burhoff

    nein, das war nicht der Freitagswitz. 🙂

    Es geht m.E. auch um eine 2. Akteneinsicht. Aber dazu habe ich mich dasselbe gefragt wie Sie und mir überlegt, dass man doch bei einer zweiten AE recht einfach feststellen kann, was neu ist. Einfach Zählen oder nachsehen, bis wohin sich die Originalakte und meine Kopie gleichen. Alles danach ist neu und zu kopieren. Manchmal versteht man es nicht.

  3. Anonym

    Vielleicht kann Sie bei der nächsten Akteneinsicht direkt mal die Bußgeldhöhe korrigieren. Es würde eine unheimliche Arbeitserleichterung darstellen würde.

  4. profiler

    unglaublich, auf was für ideen manche so kommen! ganz ehrlich: wenn mir einer anlässlich einer AE was in die akte schreibt, bekommt er sofort ein 303er-verfahren an den hals.

  5. Robert Koop

    @ Profiler
    Unglaublich, auf was für Ideen manche so kommen! Ganz ehrlich, wenn jemand nach einer AE aufgrund des Paginierens einer nicht paginierten Akte sofort ein 303er-Verfahren an den Hals bekommen soll, sollte ein solch forscher Ermittler vielleicht doch besser zum Deichschippen nach Cuxhaven geschickt werden.

    Aber im Ernst: Nach den mir bekannten Aktenordnungen sind Akten zu paginieren. Es ist also ein totales Unding, nicht paginierte Akten zur Einsicht zu versenden. Treffen solche Akten ein, würde ich sie zunächst – schon aus Kontrollgründen – komplett kopieren und dann umgehend mit der Aufforderung zurücksenden, sie zu paginieren und dann erneut zuzusenden.

  6. profiler

    @Robert Koop:
    sagen wir so – ich empfinde es als sehr dreist, wenn private (ganz gleich, ob unabhängige organe der rechtspflege oder nicht) die anforderungen der aktenordnungen stellvertretend für die behörde erfüllen. die akte ist und bleibt eine für den paginierer fremde sache. dass die behörde uu dazu verpflichtet ist, seitenzahlen einzutragen, steht auf einem anderen – hoffentlich paginierten! – blatt.
    insofern ist meine bemerkung, ich würde ein 303er-verfahren einleiten, trotz fehlenden smilies nicht ganz ernst zu nehmen. auf den sachbeschädigungstatbestand hinweisen würde ich die frau rechtsanwältin aber.
    anyway, jetzt ist pfingstwochenende. ab nach cuxhaven!

  7. gotthold

    Beim Oberverwltungsgericht wurde eine durchnumerierte Seite durch ein leeres durchnumeriertes Blatt ersetzt.
    So etwas würde doch so garnicht auffallen.

  8. RA JM

    Also, um die Kirche mal wieder in’s Dorf zu schieben:

    So schlimm finde ich das „Vergehen“ der Kollegin nicht.

    Zunächst stimme ich Robert Koop zu, es ist nicht nur ein totales Unding, nicht paginierte Akten zur Einsicht zu versenden, es ist schon eine Frechheit, dass die Akte nicht von vornherein paginiert wurde, was auf einen nicht eben sorgfältigen Umgang mit der Akte hindeutet. Von den – selbst erlebten – Fällen, wo sich der Akteninhalt während des Verfahrens auf wundersame Weise ändert, ganz zu schweigen. Ohne Seitenzahlen fallen derartige Machenschaften natürlich weniger auf.

    Ebenso halte ich es für eine absolut unangebrachte Überreaktion, der Kollegin zukünftig die Akteneinsicht in der Kanzlei zu verweigern, eine vorherige Abmahnung wäre wohl das Mindeste gewesen, bevor man zu derartig drastischen Sanktionen greift. Behördliche Obrigkeitsstaatlichkeit übelster Sorte!

    Daher wäre ich mit auch nicht so sicher, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung so aussichtslos ist – obwohl ich befürchte, dass das Gericht von dem selben Geist sein könnte. Alternativ/Kumulativ käme ggf. eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Aktenordnung in Betracht.? 😉

  9. Detlef Burhoff

    unabhängig von der Frage, ob die Akte paginiert sein muss und was passiert, wenn sie es nicht ist: Die fehlende Paginierung berechtigt den Einsichtnehmenden m.E. nicht, selbst zu paginieren. Wie man darauf als Behörde reagiert, ist sicherlich auch Geschmacksache :-), aber. Der Verweis auf Eisnichtnahme bei der Polizei ist m.E. aber keine „absolut unangebrachte Überreaktion“. Sorry, sehe ich anders als RA JM.

  10. RA Tobias Feltus

    Ich glaube nicht, dass das Paginieren (langsam entwickelt sich eine Allergie gegen dieses Wort) tatsächlich davor schützt, dass Seiten ausgetauscht werden.
    Da man vor jedem Verfahren so oder so nochmals AE nehmen sollte, würde spätestens dann auffallen, wenn etwas dazu oder weggekommen ist, ich kann diesem Argument daher nun nicht folgen.
    Als Verteidiger/Rechtsanwalt sollte man es wirklich tunlichst bleiben lassen in Akten herumzuschreiben, auch wenn es manchmal dazu einlädt 😉

  11. n.n.

    natürlich darf die verteidigerin nicht in den akten herumschmieren. wesentlich bedenklicher finde ich allerdings, wenn eine aktenführende behörde ihre akten unpaginiert aus dem haus schickt. ein unseriöser verteidiger hätte da ja ziemlich leichtes spiel. der würde nicht paginieren sondern etwas ganz anderes machen …

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