BGH: Absprache/Verständigung, Rechtsmittel, Rücknahme – ist zulässig und kein „Umgehungsgeschäft“

Nach der Neuregelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO werden auf einer Absprache nach § 257c StPO beruhende Urteile grds. erst nach einer Woche rechtskräftig, da ein Rechtsmittelverzicht in diesen Fällen ausdrücklich unzulässig ist. Das ist in der Praxis manchmal misslich, so z.B., wenn der Angeklagte ggf. schnell aus der U-Haft in Strafhaft überstellt werden möchte.

Aus diesem „Dilemma“ zeigt jetzt die Entscheidung des BGH v. 14.04.2010 – 1 StR 64/10 einen Ausweg. Es kann Rechtsmittel eingelegt und dieses noch vor Ablauf der Rechtmittelfrist wieder zurückgenommen werden. Das sieht der BGH nicht als eine Umgehung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO an, die unzulässig wäre.

Aber Vorsicht: Diese Vorgehensweise kann nicht zum Gegenstand der Verständigung gemacht werden. Das wäre – so der BGH – als eine Umgehung anzusehen.

3 Gedanken zu „BGH: Absprache/Verständigung, Rechtsmittel, Rücknahme – ist zulässig und kein „Umgehungsgeschäft“

  1. n.n.

    die argumentation des instanzverteidigers scheint mir deutlich zu hinken. wenn man eine schnellere rechtskraft herbeiführen wollte, so müsste nicht nur der verteidiger sondern auch die StA rechtsmittel einlegen und wieder zurücknehmen. denn aus § 302 abs. 1, s. 2 stpo ergibt sich m.e. nicht, dass diese verschrift nur für die verteidigung gelte. das argument des BGH, die StA sei mit dem urteil „ersichtlich einverstanden“ gewesen, trägt also nicht.

    für mich klingt es i.e. eher nach schlechter beratung durch den instanzverteidiger.

  2. Dr. Klaus Malek

    Der Hinweis des Kollegen N.N. ist zwar prinzipiell richtig. Ich denke aber, dass die StA in Absprache mit dem Verteidiger genau so vorgegangen ist wie dieser, sonst macht es natürlich keinen Sinn.

    Das Bedenkliche an der BGH-Entscheidung ist aber, dass hier eine m.E. ganz eindeutige Umgehung des Verbots des Rechtsmittelverzichts gebilligt wird. Dieses Verbot besteht nach dem Willen des Gesetzgebers (ob man das übertrieben findet oder nicht, ist eine ganz andere Frage) zum Schutz des Angeklagten gegen das Verzichtsgemauschel, das natürlich in keinem Protokoll auftaucht. Jetzt haben wir es wieder: Der augenzwinkernd vereinbarte, aber nirgends protokollierte Verzicht in anderer Form. Ich habe übrigens eine (ablehnende)Anmerkung zu der Entscheidung geschrieben, die eigentlich im nächsten StraFo erscheinen müsste.

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