Archiv für den Monat: April 2010

Super, 5 Mio € gewonnen, ich höre auf zu bloggen/arbeiten :-)

Ich erhalte gerade folgende Mail:

Google UK Ltd
Belgrave House
76 Buckingham Palace Road
London SW1W 9TQ
United Kingdom
Betreff.: Google Wohltätigkeitsfonds (Auszahlungsnummer: GF-EUROPA-9EJFYT-2010)
Datum: 29.04.2010
Google UK Ltd wünscht Ihnen eine gute Monat (März) und hiermit teilt Ihnen die Ergebnisse von Google Wohltätigkeitsfonds für E-Mail-Adresse [für Deutschland, Schweiz, Oesterreich Einwohner] Programm mit.
Die endgültige Programme wurden auf dem 28 April 2010 in Bonn, Deutschland gehalten.Dies Ergebnis ist jetzt zu Ihnen heute 29 April 2010 freigegeben worden. Ihre E-Mail-Adresse, die in der Einer Kategorie befestigt wird,hat €5,000,000.00 EUR (FUENF MILLIONEN EUROS) gewonnen,und dazu ist Ihre E-Mailadresse als ein Gewinner fuer den Geldpreis vom €5,000,000.00 EUR (FUENF MILLIONEN EUROS) gewählt worden.
Diese Programme wurde von den Google International Inc. und die unten genannten Firmen fundiert:
1. Coca-Cola
2. Mastercard
3. Carlsberg
4. Becks
5. MacDonalds

Alle E-Mail Adressen wurden automatisch durch ein Computerstimmzettelsystem ausgewählt, in den Ihre Email-Adresse als einer der ZEHN {10} glücklichen Gewinner in der Ersten Kategorie ausgewählt wurde. Alle E-mail Adressen wurde von den Europäischen Union{EU} Einwohnerverzeichnis und Internet Benutzer Databanken aus dem ganzen Gebiet {Deutschland, Schweiz und Oesterreich} ausgewählt , nachdem wir die Genehmigung von der Europäischen Union{EU} erhalten haben.

Andere Gewinner in Ihrer Kategorie lautet:
1. Dr. Joerg Müller – Aus Basel, Schweiz
2. Frau Melanie Bäcker – Aus Linz, Oesterreich
3. Herr Friedrich Berger – Aus Klagenfurt, Oesterreich
4. Herr Urs Meier – Aus Bonn, Deutschland
5. Frau Inge Schulz – Aus Stuttgart, Deutschland
6. Pfarrer Luthar Koepf -Aus Bern, Schweiz
7. Frau Anna Bianchi -Aus Muenchen, Deutschland
8. Ing. Johannsen Svensson -Aus Wien, Oesterreich
9. Herr Gerd Baumann – Aus Salzburg, Oesterreich.

Ihre Gewinndaten lautet:
Ticket Nummer :-846594 , Glueckszahl :-5
Ref Nr.: GOOGLE-0293856-2010
Einzahlungsscode: BB-J3948-10

Sie müssen Ihre oben Gewinn Informationen vertraulich {SEHR GEHEIM} behalten, bis Ihre Ansprüche und Ihre Fonds fertig bearbeitet worden sind, und Ihre Fonds zu Ihnen überwiesen worden sind.Dies ist ein Teil von unserem Sicherheitsprotokoll,um Doppelbeanspruchen und ungerechtfertigten Missbrauch von diesem Programm zu vermeiden. Sie müssen Ihr Gewinn nicht später als am 06 May 2010 beansprucht werden.Nach diesem Datum, wird alle unbeanspruchten Fonds zu unserem Zentralebüro in den U.S.A zurückgekehrt werden.

Unten ist eine detaillierten Informationen und Erklärungen auf der Verarbeitung und den Zahlungsanweisungen:

Für die Auszahlung von Ihrem Google Wohltätigkeit Fonds werden Sie berechtigt, einen der unter Auszahlungsoption zu wählen:

* Reise zu unserem Büro in London um Ihre Fonds abzuholen.

* Überweisung von Fonds auf Ihrem Konto.

Wenn Sie zu unserem Büro in London innerhalb 48 Stunden reisen koennen, dann informieren Sie uns sofort, damit wir Ihre Einladungsverfahren vorbereiten können. Aber wenn nicht, dann haben Sie die Moeglichkeit fuer Ueberweisung auf Ihrem Konto.

Wir bitten Sie, sich an der Offiziellen Bezahlende Bank {Bank Of America BOA} zu wenden {für Auszahlung und alle andere wichtige Erklärungen}. Sie sollen mit Ihrer Ansprechperson (Direktor für Ihre Verhandlung) Herr David C. Darnell für weitere Fragen und Erklärungen ueber Ihre Fonds diskutieren, weil er Deutsch verstehen kann:

BANK OF AMERICA INT.(BOA)
VERARBEITUNG UND AUSZAHLUNGSABTEILUNG,
GOOGLE WOHLTÄTIGKEITSFONDS 2010
ANSPRECHPERSON: Herr David C. Darnell
Bank of America Merrill Lynch Financial Centre
2 King Edward St.
London
United Kingdom

David C. Darnell
E-mail: daviddarnel.boa@gmail.com

Für die Verarbeitung und Auszahlung von Ihren Fonds ,füllen Sie sofort die unten Form und reichen Sie es zu Google Wohltätigkeitsfonds 2010 Verarbeitung /Auszahlungsabteilung von der Offiziellen Bezahlende Bank {Bank Of America BOA} Herr David C. Darnell durch E-mail ein:
E-mail: daviddarnel.boa@gmail.com

GOOGLE WOHLTÄTIGKEITSFONDS 2010 GEWINNER ANMELDEFORMULAR FUER AUSZAHLUNG.
VORNAME:………………………

GEBURTSDATUM:.. ……………….

NACHNAME:……………………..

GESCHLECHT:……………………

ADRESSE:………………………

NATIONALITAET:…………………

BERUF:………………………..

TELEFONNUMMER:…………………

FAXNUMMER:…………………….

BETRAG GEWONNEN:……………….

REF NR.:………………………

WELCHE AUSZAHLUNGSOPTION MOECHTEN SIE?:

ABHOLUNG IN LONDON / UEBERWEISUNG AUF IHREM KONTO
GENEHMIGT FUER AUSZAHLUNG

Wir gratulieren Ihnen und hoffen, dass Sie sich an unserem Google Wohltätigkeitsfonds 2010 Mega Ende des Jahres teilnehmen werden, wo Sie eine Chance haben werden, Fünfzig Millionen Euros (€50,000,000.00 EUR) zu gewinnen.

Für Google Wohltätigkeitsfonds 2010 Programm
Mag. Dr. Amelie Williams
Google UK Ltd
Belgrave House
76 Buckingham Palace Road
London SW1W 9TQ
United Kingdom

P.S. BEANTWORTEN SIE NICHT ZU DIESER MAIL,SONDERN WENDEN SIE SICH AN DER BEZAHLENDE BANK DURCH E-MAIL MIT IHREN DATEN {FUER DIE VERARBEITUNG UND AUSZAHLUNG VON IHREN FONDS ZU IHNEN}!

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Ich frage mich: Fällt darauf nun wirklich noch jemand rein? Offenbar ja. denn sonst würde man sich nicht die Mühe machen.

Die Krux mit den (teilweise vorgefertigten [?]) Hauptverhandlungsprotokollen

Ich kann, da ich ja nicht forensisch tätig bin, leider nicht so viel aus dem Gerichtsalltag beitragen wie andere Kollegen (vgl. z.B. hier der Kollege Nebgen zur Sitzordnung, ein m.E. alter Hut, der aber offenbar von den Gerichten doch immer wieder hervorgekramt wird). Da bin ich dann froh, wenn im Forum bei Heymanns Strafrecht sich mal das ein oder andere Thema anbietet, das man auch hier zur Diskussion stellen kann.

So gestern unter der Überschrift: „Hauptverhandlungsprotokoll/Sitzungsprotokoll“: Der Kollege schreibt:

Hallo, gegen meinen Mandanten wurde ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil er in der Hauptverhandlung, in der er als Zeuge geladen war, nicht erschienen ist.

Zur Begründung meiner Beschwerde beantrage ich Akteneinsicht. Bei Durchsicht der Akte finde ich auch das bereits unterschriebene Sitzungsprotokoll der HV, zu der mein Mandant nicht erschienen war. Er war der einzig geladene, nicht anwesende Zeuge.

Im Protokoll heisst es dann wie folgt:

Als Zeuge war erschienen:

Zeuge A. Oldenburg nicht

Der/Die Zeuge/in und der/ die Sachverständige wurden mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht.

Der/Die Zeugin wurde zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass Zeugen ihre Aussage zu beeiden haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliege.

Hierauf folgte eine Belehrung über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Eid sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die Zeugen über ihre Person oder die sonst im § 68 StPO angeführten Umstände vorgelegt würden.

Der/Die Zeuge/in entfernte sich darauf aus dem Sitzungssaal.

Nun frage ich mich, wie man einen Zeugen belehren kann, der gar nicht da ist und wieso kann sich dieser sogar aus dem Sitzungssaal entfernen, bzw. sich sogar aus dem Sitzungssaal entfernen?!? 😕

Es kann doch nicht sein, dass hier Textbausteine verwendet werden, die nicht den Verlauf der Hauptverhandlung wiedergeben. 😕 Noch toller finde ich, dass in Oldenburg die Zeugen ihre Aussage generell zu beeiden haben, außer es liegen Ausnahmen vor.

Zur Beruhigung kann ich aber mitteilen, dass auch in Oldenburg nach der seit 2004 geltenden Rechtslage belehrt wird.

Ich frage mich nun aber, wie ich hiermit umgehen soll. Wenn im Protokoll schon alles eingetragen wird, kann ich doch nie beweisen, dass ein Formfehler vorgelegen hat. Die Vorgehensweise wird doch nicht den Anforderungen der §§ 271 ff StPO gerecht. Ich bitte um konstruktive Vorschläge. Amtsgerichtsdirektor anschreiben? Justizministerium anschreiben? Alles sein lassen, weil ich viel zu kritisch bin?

Wir haben ihm geraten, sich vielleicht doch mal an das JM zu wenden. Die Krux ist, dass bei den Hauptverhandlungsprotokollen Formulare verwendet werden, in denen vieles voreingetragen ist. So z.B. auch, dass dem Verteidiger jeweils nach einer Beweisaufnahme jeweils das Erklärungsrecht aus § 257 StPO eingeräumt worden ist. Ich „bezweifle“, dass das geschieht :-).  Gegen diese Protokolle ist dann auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH nicht bzw. nur sehr schwer anzukommen.

Man muss nur meckern, dann passiert was. AG Erfurt bejaht Akteneinsichtsrecht für die Lebensakte

Am Montag, 26.04.2010, hatte ich noch über einen Beschluss des AG Schwelm berichtet und beanstandet, dass das AG dem Verteidiger nur Einsicht in die Bedienungsanleitung gewährt hat, nicht aber in die Lebensakte. Man muss nur meckern :-). Denn von einem Kollegen ist mir jetzt der Beschluss des AG Erfurt v. 25.03.2010 – 64 OWi 634/10 zugesandt worden, in dem das AG klar und unmissverständlich sagt: Es besteht ein Akteneinsichtsrecht auch in die Lebensakte. Und weiter:

„Wäre das vollständige Akteneinsichtsrecht nur im Wege des stattfindenden gerichtlichen Verfahren zu verwirklichen, würden die Rechte des mit einem Vorwurf konfrontierten Bürgers verkürzt, was nicht hingenommen werden kann. Es gibt unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine behördliche Maß­nahme, die vom Bürger nicht kontrolliert werden kann. Kontrolle verlangt daher u.a. auch umfängliche Akteneinsicht, da es sich hierbei nicht um einen Akt handelt, den die Verwaltungsbehörde nach eige­ner Ermessen gewähren kann, sondern auf den die Verteidigung auf ihren Antrag hin einen Anspruch hat.

Schließlich führt die Verweisung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die von der Verteidigung angeforderten Unterlagen auf das Gericht dazu, dass umfangreiche und Kostentreibende Mehrarbei­ten anfallen, die durch entsprechendes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde leicht vermieten werden könnten und die angesichts der vorherrschenden Kostenreduktionsstrategie im öffentlichen Dienst mit zunehmender Mehrbelastung des vorhandenen Personals auch in der Justiz vom Gericht nicht hinge­nommen werden.“

Schöner Beschluss, mit dem Verteidiger argumentieren können.

Ergänzung: Und wenn Akteneinsicht nicht gewährt wird, bei der Verfahrensrüge die Anforderungen beachten. Vgl. dazu hier.

Wie sicher muss der Aufklärungserfolg bei § 31 BtMG sein? OLG Köln gibt die Antwort

In BtM-Verfahren spielt die Vorschrift des § 31 BtMG häufig eine große Rolle. Nach dieser Vorschrift kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offen legt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ-RR 2009, 320 mit Nachweisen). Ein solcher Erfolg ist dann gegeben, wenn der Aufklärungsgehilfe durch die Mitteilung seines Wissens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den von ihm Belasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren geführt werden kann (BGH a.a.O.; BGH NStZ-RR 2009, 58; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; § 30 II Strafrahmenwahl 4).

Dazu hat jetzt das OLG Köln noch einmal darauf hingewiesen, dass § 31 Nr. 1 BtMG eben nicht erfordert, dass ein Aufklärungserfolg „sichergestellt“ ist. Und: Nennt der Angeklagte Namen und Anschriften seiner Hintermänner, muss das Tatgericht die Verneinung eines Aufklärungserfolgs nachvollziehbar begründen.

Nachzulesen bei OLG Köln, Beschl. v. 13.04.2010, III – 1 RVs 58/10.

Wann ist die Unterbringung in einer JVA-Zelle „menschenunwürdig“, und: Rechtsmittel einlegen…

Der BGH hat jetzt in seinem Urteil v. 11.03.2010 – III ZR 124/09 – die Feststellungen des OLG Hamm zur Frage, wann die Unterbringung in einer JVA-Zelle menschenunwürdig ist, revisionsrechtlich gehalten.

Das OLG Hamm hatte dazu in seinem Berufungsurteil festgestellt – Zitat aus dem Urteil des BGH:

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Unterbringung des Klägers in den Hafträumen B-216 (Grundfläche 17,74 m² bei einer Belegung mit vier Personen) sowie B-259 (Grundfläche 9,06 m² bei einer Belegung mit zwei Personen) sei menschenunwürdig gewesen. Jedem Insassen habe nur eine Grundfläche von rechnerisch lediglich 4,435 m² bzw. 4,53 m² zur Verfügung gestanden. Damit werde die Mindestgröße von Hafträumen, die in der Literatur als Untergrenze ernsthaft erwogen werde, deutlich unterschritten, wobei erschwerend hinzu komme, dass die Nutzfläche durch die Möblierung des Haftraums mit einer der Kopfzahl der untergebrachten Gefangenen entsprechenden Anzahl von Betten, Spinden, Stühlen und Tischen noch zusätzlich eingeschränkt werde, ebenso wie auch durch die im Haftraum installierte Toilettenkabine. Bei einer Grundfläche von weniger als 5 m² sei der dem Einzelnen unter Berücksichtigung des für die Möblierung notwendigen Flächenbedarfs verbleibende Bewegungsfreiraum so begrenzt, dass eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung kaum noch möglich sei und der auch bei Strafhaft fortbestehende Anspruch des Gefangenen auf Wahrung eines Mindestmaßes an persönlicher Eigenständigkeit und Intimität in einer Weise beschnitten werde, die mit den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung unvereinbar sei. „

Das ist – so der BGH – aus revisionsrechtlicher Sicht, nicht zu beanstanden. Allerdings hat der BGH das Urteil des OLG Hamm dennoch aufgehoben. Die Ersatzpflicht sei nicht eingetreten, weil der Gefangene es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den bei ihm eintretenden Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Also: Rechtsmittel einlegen, und zwar bei der StVK. Der BGH weist insoweit ausdrücklich auf die entsprechende Rechtsprechung des 1. Strafsenats des OLG Hamm hin, der die menschenwürdige Unterbringung beanstandet hätte.

Interessant der Satz in der Entscheidung: „In einem Rechtsstaat ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Behörden gerichtliche Entscheidungen beachten“. Na ja, wenn man sich das Verhalten der Ermittlungsbehörden beim Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO ansieht, kann man da Zweifel haben.