Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot

Ich war erstaunt, als ich die mir von einem Kollegen übersandte Entscheidung des AG Pirna vom 15.10.2009 –  212 Cs 152 Js 16477/09 Erw. sah. 30 (!!) Seiten zum Richtervorbehalt, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot. Und das Ganze so lehrbuchartig aufbereitet, dass sich m.E. das ein oder andere OLG und LG davon eine Scheibe abschneiden könnte. Der Amtsrichter hat sich mit allen Einzelheiten der Problematik auseinandergesetzt und ist dann zu der (richtigen) Entscheidung – Beweisverwertungsverbot – gekommen. Also: Herzlichen Glückwunsch nach Pirna. Und das ist m.E. um so erstaunlicher, wenn man liest, wie die Ermittlungsbehörden in Sachsen mit der Problematik (zu der Zeit [?]) umgegangen sind.

Der Amtsrichter teilt mit:

„Bis zum 26.06.2009 hat es bei dem Amtsgericht Pirna nämlich niemals einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholwertes gegeben„.

Dazu muss man sich in Erinnerung rufen, dass die grundlegende BVerfG-Entscheidung vom 12.02.2007 (!!) stammt. Sie bleibt also mehr als zwei Jahre unbeachtet. Dazu passt dann auch folgende Passage:

Im Weiteren setzt sich das Schreiben mit der entgegen­stehenden Entscheidung des Thüringer OLG vom 30.07.2008 (gemeint ist der Beschluss vom 25.11.2008, der sich mit einer Revision gegen ein Urteil des AG Sonderhausen vom 30.07.2008 beschäftigte) auseinander und lehnt diese Entscheidung mit verschiedenen Argumenten ab. Mit Schreiben vom 20.04.2009 (3100 E 1/08) übersandte die Staatsanwaltschaft Dresden der Generalstaatsanwalt­schaft Dresden eine Entscheidung des OLG vom 12.03.2009 mit folgendem Begleittext:„In der Anlage übersende ich den Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009, das wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwertungsverbot zugrunde gelegt hat, vorsorglich zur Kenntnisnahme. Der Beschluss gibt bisher keinen Anlass, die hiesige Praxis aufzugeben.

Insbesondere das Letzte ist m.E. unverständlich. Man kann es nur zusammenfassen mit dem Satz: Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Anstatt die Polizeibeamten zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten, gibt man grünes Licht für „weiter so wie bisher.“

5 Gedanken zu „Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot

  1. Willi Winzig

    Endlich mal ein Richter, der sich klar zum BVV stellt und auch sehr gut Begründet warum.

    Man Beachte dabei das die Staatsanwaltschaft sich bewusst Rechtswidrig verhält und dazu noch Auffordert das der Richtervorbehalt Umgangen wird.

    Frage jetzt allerdings warum wird ein solches Verhalten der Staatanwaltschaft nicht
    mit Diziplinarmaßnahmen belegt????
    Es ist ja zumindest jetzt öffentlich Bekannt das die Polizeibehörden, die dieser Staatsanwaltschaft unterstellt sind, klar zum Rechtsbruch und zur Missachtung des Richtervorbehalts angewiesen werden.

    Frei nach dem Motto “ Die Rechte des Bürgers Interessieren uns NICHT “
    “ Die Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 Interessiert uns auch NICHT “

    Hier liegt doch wohl klar eine Missachtung der StPO seitens der Staatsanwaltschaft vor und diese auch noch Schriftlich.

    Wann hat endlich mal jemand den „MUT“ solchen Machenschaften ein Ende zu setzen und solche s.G. Staatsdiener aus dem Verkehr zu ziehen ??????

    Könnte doch mal eine ausgeprochen Delikate Klage gegen diese Staatsanwaltschaft und deren Mitarbeiter sein.

    Oder ist es vielleicht so das Staatsschaften und deren Mitarbeiter sich gar keiner Strafverfolgung oder Disziplinarmaßnahmen aussetzen müssen weil sie etwas Besonderes sind?????

  2. Sascha Petzold

    Warum hat eigentlich noch keiner Strafanzeige gegen die anordnenden Polizisten und blutsaugenden Ärzte gestellt. Rechtlich gibt es keinen Zweifel an der Strafbarkeit. Ich kann mir aber lebhaft vorstellen, wie die StA die Biegsamkeit des Rechts austestet.
    Sascha Petzold

  3. Dr. F.

    Die Entscheidung des BVerfG vom 12.2. 2007 interessiert hier deshalb nicht, weil sie einen ganz anderen Fall betrifft: Da wurde an einem Werktag um 9 Uhr morgens kein Versuch unternommen, den (unzweifelhaft erreichbaren) Richter zu erreichen. Mit den Rechtsfolgen eines nicht vorhandenen Bereitschaftsdienstes außerhalb der normalen Dienstzeiten befasst sich diese Entscheidung gar nicht.

    Ebensowenig steht in dieser Entscheidung irgend etwas zu einem zwingenden Beweisverwertungsverbot bei eigenmächtiger Anordnung der Blutentnahme.

    Dass schließlich die Entscheidungen des BVerfG zur Durchsuchung auf andere Fallgestaltungen nicht ohne weiteres übetragbar sind, hat das BVerfG selbst betont (BVerfG v. 26.10.2004 – 2 BvR 1714/04).

  4. Sascha Petzold

    Hallo Herr Dr. F.
    ich verstehe nicht, was so schlimm daran ist, wenn Verteidiger auch von den Strafverfolgungsbehörden erwarten, sich rechtskonform zu verhalten und keine Straftaten zu begehen?
    Die Rechtsprechung zu den Beweisverwertungsverboten ist hier eine klare Bekenntnis der Justiz zur Illegalität und lädt die Polizisten zu weiteren Rechtsbrüchen auf.
    Die Frage die sich doch stellen muss ist, ob eine Justiz, die mit unverständlichen Selbstverständnis Straftaten begeht nicht ihr Recht auf Strafverfolgung verwirkt.
    Um nicht missverstanden zu werden, ich bin für einen starken Staat; redlich muss er aber sein. Blutentnahme durch die Polizei kann man diskutieren, nicht aber Blindheit vor massenhaft begangenen Straftaten.
    Die Initiative zur Gesetzesänderung hätte vor Jahren wohl kaum auf solchen Gegenwind gestoßen. Damals wäre man noch von einem ehrlich Korrektiv der Gesetzeslage und einer grundsätzlich zulässigen Anpassung an den Alltag ausgegangen. Heute sehe ich das als Reflex gegen das „unerträgliche Korsett des Rechtsstaates“.
    Nix für Ungut
    Sascha Petzold

  5. Willi Winzig

    Klar ist das ein BVV nur Einzelfall bezogen Bewertet oder Angenommen werden kann.
    Aber die Praxis zeigt doch in welchem Mass der Richtervorbehalt §81a Abs.2 immer wieder
    ausgehebelt wird.

    Sei es durch Staatsanwaltschaftliche Anweisungen die Intern an die Polizeibehörden geleitet werden ( sieht man hier in diesem Urteil mehr als sehr gut) oder weil Polizeibeamte sich eifach keine Gedanken über ihre Kompetenzen machen.

    Aber ich Zitiere mal etwas was dem Bürger der (Unwissend) Straffällig geworden ist,
    von Gerichten auch immer gern Vorgetragen und Vorgehalten wird!
    Nämlich: “ Unwissenheit schützt vor Strafe nicht “ !

    Von Unwissenheit, kann man ja wohl kaum Ausgehen.
    Denn Staatsanwaltschaften und Polizeibeamte Wissen das es den §81a Abs.2 StPO gibt!

    Wenn also dann eine Interne Mitteilung vorliegt, in der der Polizei klar Mitgeteilt wird das Diese so wie immer zu Verfahren hat, nämlich Blutentnahme ohne Richterliche
    Genehmigung zu Entnehmen.

    Dann Muss und hat der Polizeibeamte die Pflicht sich einer solchen Internen Anweisung oder Mitteilung zu Widersetzen, weil er weiss das er damit gegen die Vorschriften der StPO handelt und somit den Einfach Gesetzlichen Richtervorbehalt §81a Abs.2 StPO Missachtet und Umgeht.

    Handelt die Polizei, obwohl ihr Bekannt und Bewusst ist das es den Richtervorbehalt gibt, auf Grund der Internen Anweisung nicht nach der StPO.
    Liegt m.E. eine Willkürliche klare Rechtsbeugung zum Nachteil des Beschuldigten vor.

    Das hier Vorliegende Urteil ist mehr als Vorbildlich zu Betrachten.
    Denn hier wird von dem Urteilenden Tatrichter klar Ausgeführt das solche Praktiken, wie sie von Staatsanwaltschaft und Polizei getätig werden, nicht Statthaft sind und auch nicht als Rechtmäsig anzusehen sind.

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