Kein Lehrstück vom OLG Oldenburg zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot

Tage-/Wochenlang ist Ruhe und dann  auf einmal gibt es wieder ein paar Entscheidungen zu § 81a StPO und zum Richtervorbehalt. Nach der schönen Entscheidung des AG Pirna, über die ich heute ja schon berichtet hatte, nun die in meinen Augen weniger schöne des OLG Oldenburg vom 15.04.2010 – 2 SsBs 59/10, in der das OLG Oldenburg m.E. eben so wie das OLG Bamberg vor einiger Zeit und der 4. Strafsenat des OLG Hamm zu kurz springt. Es kommt doch nicht auf die zu knappen Ressourcen der Justiz an und schon gar nicht darauf, ob denn Rufbereitschaft des Richters nur während bestimmter Zeiten bestand. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BVerfG, ob Bedarf bestand. Aber: Die OLGs sehen es, aus welchen Gründen auch immer, anders. Man wird allmählich müde…..

Ein Gedanke zu „Kein Lehrstück vom OLG Oldenburg zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot

  1. Friedrich

    An dieser Rechtsprechung ist leider das Bundesverfassungsgericht nicht unschuldig. Nachdem das BVerfG in den vergangenen zehn Jahren konsequent die Wichtigkeit des Richtervorbehalts herausgestrichen und zahllose Entscheidungen der Instanzgerichte, insbesondere zu Hausdurchsuchungen, mit teils harschen Worten aufgehoben hat, vertrat der 2. Senat mit Beschluß vom 02.07.2009, 2 BvR 2225/08, die Auffassung, ein Beweisverwertungsverbot sei die Ausnahme und regelmäßig nicht anzunehmen.

    Öl auf die Mühlen der Instanzgerichte! Welchen Sinn machen nunmehr noch Beschwerden, Verfassungsbeschwerden und die Berufung auf Beweisverwertungsverbote? Mit Ausnahme von krassen Ausnahmefällen – mir fällt ein solcher nicht einmal ein – werden die Gerichte bis hoch zum BGH immer zu der Auffassung gelangen, daß eine Ermittlungsmaßnahme allenfalls rechtswidrig, aber keinesfalls willkürlich sei und das staatliche Verfolgungsinteresse den Rechten des Beschuldigten vorgehe.

    Kaum ein Frage beschäftigt die rechtswissenschaftliche Literatur und die Rechtsprechung seit so langer Zeit und so häufig wie die der Beweisverwertungsverbote. Aber unter dem Strich steht das Ergebnis, daß mit Ausnahme der wenigen gesetzlich normierten Fälle keine rechtswidrige Beweisgewinnung die Verwertung des Beweises hindert.

    Mein Eindruck ist, daß Gerichte nur dann Beweisverwertungsverbote annehmen, wenn sie ein (zusätzliches) Argument haben wollen, um bei unsicherer Beweislage einen Freispruch oder eine Einstellung zu rechtfertigen. Das ist so selten der Fall wie ein Freispruch. Läuft hingegen ein „Verurteilungsprogramm“ existieren keine Beweisverwertungsverbote.

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