Poliscan Speed: Standardisiert? OLG Karlsruhe lässt die Frage offen…

Wir hatten ja vorgestern über die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu PoliscanSpeed berichtet (vgl. hier). Jetzt hat auch das OLG Karlsruhe dazu Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 17.02.2010, 1 (8) SsBs 276/09-AK 79/09. Das OLG Karlsruhe geht aber einen anderen Weg, obwohl auch hier der Betroffene keinen Erfolg hatte. Es lässt die Frage: standardisiert ja oder nein? offen, und setzt sich mit der Messung im Einzelfall auseinander. Insoweit hatte der Amtsrichter nach Auffassung des OLG ausreichende Feststellungen getroffen. Anders als das AG Dillenburg zieht das OLG aus der mangelnden Überprüfbarkeit keine Folgerungen. Na ja, man hat so ein wenig den Eindruck, dass „man“ irgendwie dieses Messverfahren retten will. Siehe auch noch AG Solingen und sowie AG Lübben

3 Gedanken zu „Poliscan Speed: Standardisiert? OLG Karlsruhe lässt die Frage offen…

  1. H.W.

    Letztendlich ist ein Verfahrensausgang ja nicht davon abhängig, ob das Verfahren standardisiert ist. Dieser Status sagt doch nur, dass unter normalen Umständen eine Technik zuverlässig funktioniert oder die mathematischen/technischen Grundlagen den Naturgesetzen entsprechen. Aber bei jedem begründeten Zweifel wird ein Gericht unabhängig vom standardisierten Verfahren in eine Einzelfallprüfung einsteigen.

  2. Detlef Burhoff

    hallo, da habe ich so meine „begründeten Zweifel“. „Standardisiertes Verfahren“ wird immer mehr als „Gütesiegel“ angesehen mit der Folge, dass die Hürden, um eine Überprüfung zu erreichen immer höher werden.

  3. H.W.

    Wenn das nicht so wäre, müsste jedes Gericht aufs Neue jedes Detail eines Messgerätes überprüfen. Es gibt ja keine „Zentraldatei“ zu Gutachten, woraus ein Richter jedes Einzelproblem nachlesen könnte. Weshalb soll dann die sicherlich gewissenhafte Arbeit eines anderen Gerichtes (i.d.R. wohl mind. OLG) nicht als Entscheidungsgrundlage verwendet werden können? Ich meine damit nicht, dass nicht jedes Gericht seine eigene Überzeugung finden muss.
    Und einmal entschieden heißt trotzdem nicht, dass der Gegenbeweis ausgeschlossen wäre.

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