OLG Hamm: 3. Strafsenat bleibt standfest und verlangt ausreichende personelle Ressourcen

Standfest bleibt der 3. Strafsenat des OLG Hamm im Hinblick auf seine Rechtsprechung zum Beweisverwertungsverbot bei Fehlen eines richterlichen Eildienstes. Diese verteidigt er auch gegen Angriffe aus dem eigenen Haus. Dazu ist der Beschl. v. 22.12.2009 – 3 Ss 497/09 lesenswert. Dem Satz: „Die Beachtung bzw. Auslegung strafprozessualer Regelungen durch die Strafgerichte kann nicht von der ausreichenden Gewährung von Ressourcen abhängen, sondern die Ressourcen müssen in einem Umfang zur Verfügung gestellt werden, dass den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen werden kann (für die Ausstattung der Justiz mit richterlichem Personal zur Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes).“ ist m.E. nichts hinzuzufügen. Die Justizverwaltungensind am Zug.

Lesenswert ist der Beschluss auch wegen der Anforderungen an die Verfahrensrüge.

6 Gedanken zu „OLG Hamm: 3. Strafsenat bleibt standfest und verlangt ausreichende personelle Ressourcen

  1. RA Ratzka

    Im Prinzip ein Urteil, dem man nur beipflichten kann. Fragt sich nur, inwieweit sich diese Ansicht, die ja bereits im Hause des Senats selbst umstritten ist, in andere OLG-Bezirke überträgt.

    Im Übrigen scheint mir in der Angelegenheit wohl der Verteidiger bei der Revisionsbegründung ein wenig geschlafen zu haben, mal unterstellt, die Rüge selbst ist in der HV rechtzeitig erhoben worden.

  2. detlef@burhoff

    Hallo, Sie haben Recht, zumal, wenn der BGH-Präsident schon nach der Abschaffung des Richtervorbehalts „schreit“. Es ist einfach nicht zu verstehen, warum man das Gesetz an dei Praxis anpasst und nicht umgekehrt. Aber das ist natürlcih schwieriger.

    Zum Kollegen: In der Tat. Der hatte ein wenig 🙂 schlampig formuliert.

  3. RA Robert Koop

    Das darin enthaltene Argument, dass „der mit der Einrichtung eines Eildienstes einhergehende erhebliche personelle Aufwand – bei den knappen Ressourcen der Justiz- […] in keinem Verhältnis zu dem erreichten Erfolg hinsichtlich des Rechtsschutzes des Bürgers vor Strafverfolgungsmaßnahmen [stünde]“, weil die richterliche Prüfung und Anordnung wegen der Eilbedürftigkeit ohnehin nur auf telefonischem Wege erfolgen könne, woraus in der Antragsschrift offenbar der Schluss gezogen wird, dass an einem Samstag Nachmittag ein richterlicher Eildienst nicht zwingend erforderlich sei, kann bei der Frage, ob strafprozessuale Normen ohne Konsequenzen missachtet werden können, letztlich nicht entscheidend sein.

    In der Sache überzeugt die Entscheidung. Sprachlich ist sie eine Zumutung. Warum um Himmels Willen schreiben Juristen so schlechtes Deutsch?

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