Doch keine Hinweispflicht bei Verdoppelung der Geldbuße?

Ich hatte bereits über den Beschl. des OLG Hamm v. 13.11.2009 – 3 Ss OWi 622/09, in dem ein Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Verdopplung der Regelbuße ohne Anhörung des Betroffenen angenommen worden ist, berichtet. Der wird von RiKG Urban Sandherr in DAR 2010 Heft 2, 99 – 100 besprochen. Sandherr teilt die Auffassung des OLG nicht. Seiner Meinung nach überspannt das OLG die Anforderungen an das rechtliche Gehör. Es schränke auch die Handlungsfähigkeit des Gerichts zu Unrecht ein. Die ganz herrschende Meinung vertrete daher auch die gegenteilige Auffassung. Denn die BKatV formuliere keine verbindliche Geldbuße, auf die der Betroffene vertrauen kann. Die BKatV mache nur Vorschläge. Zudem weist Sandherr darauf hin, dass dem Betroffenen neben der strafrechtlichen Folge auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen drohen können, auf die er auch nicht hingewiesen werden muss.

Ich halte den Beschluss des OLG Hamm dennoch für zutreffend. Bei den Bußen des BKat handelt es sich um Regelbußen. Der Betroffene darf darauf vertrauen, dass, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, diese verhängt werden. Dann muss er m.E. aber auch zuvor auf die geplante Erhöhung hingewiesen werden. Wieso dadurch die Handlungsfähigkeit des Gerichts eingeschränkt wird, erschließt sich mir nicht.

3 Gedanken zu „Doch keine Hinweispflicht bei Verdoppelung der Geldbuße?

  1. Carsten R. Hoenig

    @ Handlungsfähigkeit des Gerichts:

    Ich glaube nicht, daß Herr RiAG Sandherr meint: Wenn der Betroffene nicht mehr sicher sein kann, daß es beim Gericht nicht schlimmer werden kann (wenn der Verteidiger aufpaßt), als es im Bußgeldbescheid schon ist, verzichtet er auf seinen Einspruch und die Handlungsfähigkeit des Richters bleibt durch eine geringere Fallzahl erhalten. (Herr Sandherr ist aus dem Tennisplatz-Alter heraus. 😉 )

    Als Verteidiger erwarte ich aber stets einen Hinweis des Richters, wenn er eine „Verböserung“ erwägt, um mir die Gelegenheit zu geben, meinem Mandanten zur Einspruchsrücknahme zu raten. Eine böse Überraschung am Ende würde auch das Vertrauensverhältnis zwischen Richter und Verteidiger zerstören. Und das ist für beide Seiten nicht erstrebenswert.

    Insoweit halte ich die Ansicht des Herrn Sandherr auch nicht für richtig.

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