Halterhaftung auch für den fließenden Verkehr? Ist das noch verfassungsgemäß?

Immer wieder was Neues: Jetzt – nach der Frage: Kommt die Maut? – die Einführung der Halterhaftung für Zuwiderhandlungen im fließenden Straßenverkehr. Unsere Regierung schiebt es natürlich auf die EU und die entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments. M.E. hat der DAV Recht, wenn er die „Halterhaftung“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz, dass es keine „Strafe ohne Schuld“ geben darf, als verfassungswidrig ansieht. In der Tat besteht die Gefahr, dass es die Einführung zu Entwicklungen führ, bei denen sich die Behörden nicht einmal mehr die Mühe machen würden festzustellen, wer ein Verstoß begangen hat, sondern bevorzugt eben – weil es so einfach ist – den Halter heranziehen. Man muss sich das mal vorstellen: Ich verleihe meinen Pkw und hafte dann für alle OWis, die der Entleiher damit begangen hat. Und wenn es ein Familienangehöriger ist: Habe ich dann ein Zeugnisverweigerungsrecht? Oder schaffen wir das auch gleich ab.

2 Gedanken zu „Halterhaftung auch für den fließenden Verkehr? Ist das noch verfassungsgemäß?

  1. n.n.

    wer schon einmal mit dem pkw durch ein südöstlich liegendes nachbarland gefahren ist, kennt derartige sanktionen evtl. schon. was es im ergebnis allerdings auch nicht besser macht.

  2. R.M.

    Was ist denn dagegen einzuwenden, wenn dies von vornerherein jedermann (i.e. jedem Fahrzeughalter) bekannt ist und er eben aufpassen muss, wem er sein Fahrzeug zur Verfügung stellt? Dass jeder Fahrer potentiell Verkehrsverstöße begeht, dürfte jedem Halter klar sein. Der Schuldvorwurf setzt dann eben nicht bei dem eigentlichen Verkehrsverstoß, sondern beim Herausgeben des eigenen Fahrzeugs an einen anderen an.
    Ich finde, diese Pläne stellen jedenfalls einen guten Ansatz dar, um dem ressourcenverschlingenden Aufwand (wieviel Personal und Zeit wird in den Gerichten allein für die Behandlung der Verkehrs-OWi-Verfahren aufgewendet?!?) zur Vermeidung der – in Deutschland doch sehr moderaten – Rechtsfolgen straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhaltens zu entgehen. Der Rechtstaat ist damit jedenfalls sicher nicht in Gefahr. Oder soll in guter deutscher Überheblichkeit mal wieder darauf hingewiesen werden, dass wir die einzigen sind, die es richtig machen? Verdienen die europäischen Nachbarländer mit Halterhaftung nicht die Bezeichnung Rechtsstaat?
    Die Verbindung zum Zeugnisverweigerungsrecht erschließt sich mir übrigens nicht – der Halter haftet doch in jedem Fall. Es besteht also nicht nur gar keine Notwendigkeit den tatsächlichen Fahrer (Bruder, Schwester, Vater Mutter etc.) zu nennen, sondern es nutzt nicht einmal etwas, weil es den Halter nicht entlastet. Soll der doch versuchen, sich zivilrechtlich schadlos zu halten, wenn er möchte. Dann muss er allerdings Farbe bekennen – warum auch nicht?

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