OLG Frankfurt: Kein Beweisverwertungsverbot beim Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme

Durch ein Posting im Forum von LexisNexis Strafrecht stoße ich gerade auf den Beschluss des OLG Frankfurt v. 14.10.2009 – 1 Ss 310/09, in dem dieses ein Beweisverwertungsverbot bei einem Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO abgelehnt hat. M.E. nicht ganz so überraschend, weil eine Nachtrunkbehauptung in der Welt war. Und da wird/ist es mit dem Beweisverwertungsverbot immer schwierig.

Ein Gedanke zu „OLG Frankfurt: Kein Beweisverwertungsverbot beim Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme

  1. Willi Winzig

    Halli Hallo da gibts was sehr Interesantes zu Lesen.
    Leider habe ich jetzt nur das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnug anzubieten.
    Aber ich denke das es solch ein Gesetz auch in anderen Bundesländern gibt.
    Hier in Hessen nennt man das ganze die HSOG und jeder auch noch so kleine Polizeibeamte im Hessenländle muss die HSOG und auch die StPO kennen, denn diese sind z.B. soweit mir bekannt ist ein wichtiger Prüfungsbestandteil wenn man Polizeibeamter werden will.

    Kein noch so kleiner Polizist in Hessen zumindest kann Behaupten er kenne nicht den Richtervorbehalt nach §81 a StPO oder gar den §36 HSGO die kennen ihn alle aber er wird masiv Umgangen.

    Da gibt es den § 36 !
    Beachte man den Abs. 5 des § 36 vorallem den Satz
    „Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen ausser bei Gefahr im Verzug der Richterlichen Anordung“
    dazu gehört ja wohl insbesondere auch die Blutentnahme!!!!!

    Und das steht in dem Fall festgeschrieben ohne Haken und Ösen!!!!

    Was wohl Hessische Richter/innen davon halten werden wenn ihnen Bewust gemacht wird das der Hessische Polizeibeamte hier schon ausser gegen den §81a StPO auch noch masiv gegen den §36 Abs.5 handelt, wenn keine “ Gefahr im Verzug “ vorliegt würde mich Brennend Interessieren.

    Hessisches Gesetz
    über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    (HSOG)
    in der Fassung vom 14. Januar 2005
    § 36
    Durchsuchung und
    Untersuchung von Personen
    (1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn

    1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, oder

    2.sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

    (2) Die Polizeibehörden können, außer in den Fällen des § 18 Abs. 4, eine Person durchsuchen, wenn sie

    1.nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,

    2.sich an einem der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,

    3.sich in einem Objekt im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist oder

    4.sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen.

    (3) Die Polizeibehörden können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

    (4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

    (5) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben können Personen körperlich untersucht sowie Blutproben entnommen und andere körperliche Eingriffe, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind und keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person befürchten lassen, vorgenommen werden. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Polizeibehörden erfolgen. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden. Die aufgrund von Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den dort genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.

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