BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück –

Die Tendenz in der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge wegen Prozessverschleppung/Verspätung war in der Verganagenheit m.E. eindeutig auf Verschärfung angelegt. Besonders der 1. Strafsenat hatte sich da hervorgetan. Nachdem nun aber schon der 5. Strafsenat vor einiger Zeit zur Mäßigung aufgerufen hatte, kommen jetzt auch vom 1. Strafsenat mildere Töne. In seinem Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 162/09 führt er aus, dass der Vorsitzende zwar nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern kann, etwaige Beweisanträge zu stellen. Das Verstreichen dieser Frist führe aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden können oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden sind. Die Frist stelle keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es sei deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen.

Hauptsache die Instanzgerichte hören diese Schalmeienklänge auch.

Ein Gedanke zu „BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück –

  1. Sascha Petzold

    Mir scheint, dem 1. Senat wurden vom 5. Senat und dem BVerfG Fesseln angelegt. Die Fristenlösung wollten wohl beide nicht aufhalten. Dafür hat der 5. Senat in seiner Entscheidung vom 9.7.09 Verfahrensregeln aufgezeigt. Damit war der Wunsch des 1. Senats zur umfassenden Fristenregelung der Weg verbaut. Das BVerfG hat offenbar die „Bedenken“ des 5. Senats in seiner Entscheidung (BVerfG – Kammer – Beschl. vom 6. Oktober 2009 – 2 BvR 2580/08http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20091006_2bvr258008.html) aufgenommen, insgesamt der Fristenlösung aber seinen Segen gegeben.
    Damit dürften alle Hoffnungen dahin sein, dass dem Treiben des 1. Senats ein Ende gesetzt wird.
    Wie schon bei der Widerspruchslösung wird der Verteidiger fortan mit dem Regelwerk umzugehen haben.
    Besonderes Interesse an einem Rechtsstaat haben beide Institutionen damit aber nicht gezeigt. Es gilt der neue Art 1 GG:
    Die schnelle Verurteilung steht unter dem besonderen Schtz der Verfassung und darf unter keinen Umständen gefährdet werden.
    Sascha Petzold

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