Achtung: Videomessung: OLG Oldenburg kommt zum Beweisverwertungsverbot

Die Frankfurter Rundschau meldet auf der Grundlage einer Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

„Verkehrssünder dürfen nicht mit Bußgeldern belegt werden, wenn sich ihr Verkehrsverstoß nur durch Aufnahmen aus einer stationären Dauervideoanlage beweisen lässt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, wie die OLG-Pressestelle am Mittwoch bekanntgab.

Bereits im August hatte das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass eine Dauervideoüberwachung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und dafür eine – bisher nicht vorhandene – gesetzliche Grundlage nötig wäre. Karlsruhe hatte aber offen gelassen, ob die Aufnahmen deshalb generell nicht mehr als Beweismittel benutzt werden dürften; dafür komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Seitdem haben Amtsgerichte unterschiedlich darüber geurteilt.

Als offenbar erstes OLG hat jetzt das Oldenburger Gericht rechtskräftig entschieden, dass Aufnahmen aus stationären Dauervideoanlagen generell nicht als Beweismittel gegen Verkehrssünder verwendet werden dürfen. Die Daten seien ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden und stellten „einen schweren Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen dar, die sich im Straßenverkehr korrekt verhalten“, heißt es in dem Beschluss.

Auf Nachfrage der FR sagte eine OLG-Sprecherin, die Rechtslage wäre „eventuell anders zu beurteilen“, wenn für die pauschale Dauerüberwachung eine Rechtsgrundlage geschaffen würde. Unproblematisch seien auf jeden Fall Radaranlagen oder Verfolgungsfahrten mit Videokamera, solange damit nur individuelle Verkehrsverstöße festgehalten würden.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Oberlandesgericht einen Freispruch des Amtsgerichts Osnabrück für einen Autofahrer, der auf der A 1 zu dicht aufgefahren war. Wegen des „Beweisverwertungsverbots“ konnten die Aufnahmen aus einer Dauervideoanlage nicht gegen ihn verwandt werden.

(Aktenzeichen: Ss Bs 186/09)“

Na, das wird ja fröhlich. Es stellt sich die Frage einer Vorlage an den BGH – s. OLG Bamberg

2 Gedanken zu „Achtung: Videomessung: OLG Oldenburg kommt zum Beweisverwertungsverbot

  1. klaus p. ludwig

    Hab das Urteil gelesen. Das OLG geht von einer völlig falschen Arbeitsweise aus. Aus dem Messvideo können keine personenrelanten Daten herausgezogen werden. Es ist einfach unglaublich schlechter technischer Sachverstand ( sollte es ein Gutachter sein) zu diesem Urteil führt. Es bleibt zunächst nur ein Kopfschütteln.

  2. Susanne

    @ Klaus P. Ludwig.

    Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt bereits darin, daß man gefilmt wird. Im übrigen erfaßt das Video auch die Kennzeichenschilder.

    Darüber wird es aber nur eine vorübergehende gerichtliche Auseinandersetzung geben. Wann immer Gerichte feststellen, daß es an einer Rechtsgrundlage mangelt, basteln findige Innen- und Justizpolitiker binnen weniger Tage einen Gesetzesentwurf und lassen ihn von ihren „kritischen“ Hinterbänklern im Parlament absegnen. Und schon ist alles wieder „gut“. Deutschen Gerichten hat es zu allen Zeiten genügt, DASS eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Mitunter werden sogar Verwaltungsvorschriften und interne Dienstanweisungen als „Rechtsgrundlage“ herangezogen. Inwieweit diese ihrerseits rechtmäßig sind, interessiert – aus meiner Sicht – die Mehrzahl der Richter nicht. Die wenigen Engagierten, die über den Tellerrand hinausdenken und sich vielleicht sogar die Mühe einer Richtervorlage nach Art. 100 GG machen, werden regelmäßig vom BVerfG „abgewatscht“, weil die Vorlage nicht den Zulässigkeitsanforderungen genüge.

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