NRW: Neue Regelung zum finalen Rettungsschuss

In NRW hat Innenminister Dr. Ingo Wolf gestern (10. November 2009) dem Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes vorgelegt (vgl. PM vom 10.11.2009). Damit soll – so heißt es in der PM – das Polizeigesetz auf der Basis der Vereinbarung im Koalitionsvertrag novelliert und evaluiert werden Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Regelung zum sogenannten finalen Rettungsschuss. Der finale Rettungsschuss ist nach dem derzeitigen Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen zwar zulässig, allerdings nur als kompliziertes Rechtskonstrukt. Die Regelung sieht die klare Festschreibung des Rettungsschusses als ultima ratio vor (so die PM). Er soll danach nur dann zulässig sein, wenn er das einzige Mittel  zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrt­heit ist, wie zum Beispiel bei einer Geiselnahme. Man wird sich die geplante Regelung genau ansehen müssen, ob das stimmt.

Gleiches gilt für die Erweiterung der Zuständigkeiten der Polizei, die demnächst, ebenso wie die Ordnungsbehörden, – subsidiär – für die öffentliche Ordnung zuständig sein soll. Der Schutz des Kernbereichs lässt grüßen.

6 Gedanken zu „NRW: Neue Regelung zum finalen Rettungsschuss

  1. Hans Berger

    Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    § 7 PolG NRW
    Einschränkung von Grundrechten
    Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
    Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
    Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),
    Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und
    Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

    §§ 9 ff PolG NRW lässt mit der Datenerhebung Eingriffe in das Grundrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG zu.
    $$ 43 ff PolG NRW lässt mit Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung Eingriffe in das Eigentum gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG zu.

    Beide Eingriffe werden nicht zitiert.

    Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 sich rechtssätzlich zur Frage der Gültigkeit eines gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzes wie folgt verbindlich geäußert (BVerfG, 1 BvR 668/04):

    Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

    Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 ).

    „Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 ).“

    Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:

    „Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“

    Ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in „Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte“

    „Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.“

  2. F. G.

    Sehr interessanter Hinweis, welcher bedeuten würde, dass das PolG NRW ungültig wäre und damit alle in Verbindung stehenden Verwaltungsakte, denn das Zitiergebot ist dem Wortlaut nach eine Gültigkeitsvoraussetzung. Das hat schon ein Gschmäckle und kann für NRW ziemlich teuer werden. Was sagen Sie als Rechtsanwalt und ehemaliger OLG-Richter in NRW dazu, Herr Burhoff? Sie müssten doch m.E. damit schon in Verbindung gekommen sein. Gibt es da nicht eine Amtspflicht zur Prüfung von Ermächtigungsgrundlagen hinsichtlich ihrer Konformität zum Grundgesetz?

  3. Rainer Harms

    Seit 60 Jahren wird das sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG sowohl von Seiten des einfachen Gesetzgebers als auch den Gerichten systematisch ausgeblendet. Wenn man sich mit der Geschichte des Zitiergebotes befasst, kommt man nicht an den Protokollen des parl. Rates vor, dem Verfassungsgeber quasi. Art. 19 Abs. 1 GG hat die Funktion, den einfachen Gesetzgeber zum Offenbarungseid zu zwingen, ob und wie er die Grundrechte einfachgesetzlich einschränken will. Anders als es die Gerichte einschließlich des BverfG den Bürgern seit 60 Jahren weiß zu machen versuchen, ist das sog. Zitiergebot ein Stempel der Unfreiheit, in jedes Gesetz, dass erlaubterweise Freiheitsgrundrechte einschränkt, hineinzuschreiben, damit es jeder nachlesen kann. Die Warnung richtet sich an den Bürger, an den Adressaten des Gesetzes.

    Da aber nach 1949 sich die grundgesetzfeindliche ( zitiergebotfeindliche ) Mangoldtlinie auf der Seite der unmaßgeblichen Kommentiererei durchgesetzt hat bis heute, steht Deutschland vor einem einfachgesetzlich Gau, denn an der zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 GG kommt weder der einfache Gesetzgeber noch die Gerichte sowie auch das BverfG nicht vorbei. Es wird Zeit, dass sich in Deutschland diejenigen Kräfte zu Wort melden, die wirklich eine freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des GG installiert wissen wollen.

    Die drei Gewalten sind ohne wenn und aber an die Artikel 1.2 GG; 1.3 GG sowie 20.3 GG und die Gerichte außerdem an Artikel 97 GG zwingend gebunden.

    Die Kommentare zum GG gehören verboten, denn weder die Kommentatoren des GG noch eine sog. überwiegend herrschende Rechtsmeinung und / oder Literatur sind ermächtigt, sich über den exakten Wortlaut des Grundgesetztes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu erheben. Der Verfassungsgeber hat exakt formuliert, selbst das BverfG darf nur in einem einzigen Fall,, nämlich dem Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 GG auslegen, ansonsten ausschließlich entscheiden.

    Die Richter in Deutschland haben endlich zu begreifen, dass die Zeit der richterlichen Willkür unter Zuhilfenahme von dubiosen Kommentaren in absehbarer Zeit ein Ende haben wird. Das Gesetz und das Recht aber keine Kommentare oder sonst wie geäußerte Meinungen haben auf dem Boden des Grundgesetzes für die Anwendbarkeit des GG und / oder der einfachen Gesetze, Verordnungen, pp. irgendeinen Raum. Und das wissen die Tätigen an den Gerichten längst und trotzdem fälschen sie die Sachverhalte und produzieren ergebnisorientierte Entscheidungen. Das Zitiergebot sowie der Art. 19.4 GG, der sog. Justizgewährleistungsanspruch, ist die Waffe des Bürgers gegen die derzeit ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage tätigen in Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Gerichten.

    Alle 39 Entscheidungen des BverfG zum sog. Zitiergebot halten dem klaren Rechtsbefehl des Art. 19 Abs. 1 GG nicht stand, wer geglaubt hat, dass das BverfG ausschließlich mit dem GG vereinbare Entscheidungen getroffen hat und trifft, der irrt. Auch dort sitzen Rechtsbeuger.

  4. Norman Jugde

    „Finaler Rettungsschuss“ – es ist das letzte Mittel – und dann, wie sehr konkret und zutreffend vorgetragen worden ist, ohne in dem Gesetz dem Rechtsbefehl des Grundgesetzes zu folgen. Man könnte auch meinen „die machen, was sie wollen“. Das ist aber unter dem Gesichtspunkt des „finalen Rettungsschusses“ bedenklich. Die machen, was sie wollen – also ist dieses Gesetz lediglich ein Produkt von Scheinlegalität. Es soll Sicherheit signalisieren – jedoch versichert von Personen, die machen, was sie wollen. Daraus folgt, „finaler Rettungsschuß“ steht im Gesetz und dann kommt die „Auffassung“, „Ansicht“, „Meinung“ „Ihre Rechtsmeinung – ich habe aber eine andere“. Das Gesetz sichert nicht den Grundrechtsträger, es sichert den Garanten der Grundrechte und zwar in einem Handeln, in dem er einen Grundrechtsträger umbringt. Auch ein Straftäter, ein vermeintlicher Straftäter, ein Verdächtiger, ein Angeschuldigter ist ein Grundrechtsträger.

    Das die Polizeigesetze, also die Gesetze eines Hoheitsträgers, eines Grundrechtsgaranten, nicht dem Rechtsbehl des GG gehorchen ist ja nicht nur eine Formalie. Es ist eine Katastrophe, denn damit ist klargestellt, daß die Polizei machen kann, was sie will. Sie ist nicht aufgerufen die Grundrechte zu garantieren, sondern folgt den Staatszielen und damit Ermächtigungsansprüchen, die sich die Staatsorgane selber, sich über das Volk stellend, verordnen. Es ist Selbstherrlichkeit.

    Jedenfalls, der Polizist, der zur Zeit eine Person erschießt begeht dies, zuminist in NRW ohne Ermächtigungsgrundlage. Ob er in einer Notwehrsituation gewesen ist, daß ist dann eine andere Frage. Notwehr/Nothilfe werden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen den „finalen Rettungsschuss zulassen“.

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