Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO)

Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 – 2 SsBs 149/09, durch den die Geschichte der Rechtsprechung zu § 81a StPO um eine weitere (richtige) Entscheidung erweitert wird. der Kollege schreibt u.a.:

„Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht und den Betroffenen freigesprochen. Ihm war eine Fahrt am 30.04.2008 unter Einfluss von THC vorgeworfen worden. Der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte hatte gar nicht erst versucht, eine richterliche Genehmigung zu erreichen, und sich darauf berufen, dass ihm von seiner vorgesetzten Dienststelle mitgeteilt worden war, der Präsident des AG Osnabrück am 02.04.2008 habe ‚bekannt gegeben‘, bei der Anordnung von Blutproben bestehe immer Gefahr im Verzug und eine richterliche Anordnung sei nicht mehr erforderlich.

Vorausgegangen war im Ermittlungsverfahren eine Entscheidung des AG Osnabrück (Beschl. v. 01.09.2008 – 248 Gs 576/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475), mit der die Entnahme der Blutprobe als nicht rechtmäßig erachtet wurde. Das Landgericht Osnabrück hatte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 22.10.2008 (15 Qs 931/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475 = StraFo 2009, 17) zurückgewiesen.

Gleichwohl war der Betroffene durch Urteil des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 03.07.2009 (22 Owi (612 Js 52948/08) 292/08) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 24a Abs. 2 u. 3 StVO zur Regelbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde übertrug der Bußgeldrichter auf Antrag der Verteidigung mit Beschluss vom 07.10.2009 die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, § 80a Abs. 3 OWiG.
Der Senat hob mit Beschluss vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei; die Generalstaatsanwaltschaft hatte einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Der Senat nimmt ein Beweisverwertungsverbot an; zwar -sei dem anordnenden Polizeibeamten kein willkürliches Handeln vorzuwerfen. „Es liegt vielmehr ein grober Verstoß seiner Dienstvorgesetzten vor“, der im Ergebnis das Beweisverwertungsverbot begründet. Der Präsident der Polizeidirektion Osnabrück hatte hatte in einer dienstlichen Mitteilung erklärt, bei Trunkenheitsfahrten liege immer Gefahr im Verzug vor. Die OLG-Entscheidung gibt die dienstliche Mitteilung im Wortlaut wieder.

Mit dem Freispruch ist die Sache für den Betroffenen noch nicht ausgestanden. Denn es schließt sich ein weiterer Streit an, nachdem unter Hinweis auf die THC-haltige Blutprobe das zuständige Straßenverkehrsamt dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen hat. Hiergegen wehrt er sich mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dies hat inzwischen zu verstehen gegeben, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot „grundsätzlich“ keine direkte Auswirkung auf die Entziehung habe (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.02.2009, Az 6 A 65/08, nicht rkr.- Berufungszulassungsverfahren 12 LA 61/09 OVG Niedersachsen). Bis durch die Entscheidung des OVG bzw. „in einem ggf. nachfolgenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht … eine abschließende Klärung der Frage erfolgt ist, inwieweit strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auch in Fahrelaubnisentziehungsverfahren gelten“, solle der Betroffene warten und in das Ruhen des Verfahrens einwilligen….“

Na ja, zumindest schon mal ein „Etappensieg“.

5 Gedanken zu „Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO)

  1. RA Robert Koop

    Sowohl die zit. Entscheidung des OVG M-V als auch diejenige des OVG Nds unterscheiden sich aber von dem jetzt entschiedenen, verwaltungsgerichtliche noch offenen Fall dadurch, dass strafrechtlich noch kein Beweisverwertungsverbot und auch keine rechtswidrige Beweiserhebung festgestellt wurde; wenn ich die beiden OVG-Beschlüsse nicht missverstehe, erfolgte jeweils nur im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Inzidenterprüfung des Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbots. Es wird jedenfalls nicht von bestehenden straf-/bußgeldrechtlichen Entscheidungen in jenen Fällen berichtet, die ein BVW zum Inhalt hätten. Mitgeteilt wird nur „schlichter“ anwaltlicher Vortrag.
    Dies lässt mich hoffen, dass in dem jetzt vom OLG Oldenburg im Sinne eines BVW ntschiedenen Fall durch das VG Osnabrück anders entschieden wird.

    Nebenbei:
    Der ermittelte THC-Carbonsäurewert sollte stets kritisch überprüft werden. Der „Endbefund“ der im OVG Nds. erwähnten „Laborarztpraxis Dr. E. und Kollegen“ -ich bin mir ziemlich sicher, welche Laborpraxis das ist- lag immerhin bei 180 ng/ml und ließ -da über 150 ng/ml (vgl. OVG Nds Beschl. v. 11.07.2003 – 12 ME 287/03)- den Rückschluss auf gewohnheitsmäßigen und nicht nur gelegentlichen Cannabiskonsum zu. Allerdings habe ich jüngst bei einem Endbefund desselben Labors im Rahmen eines Beweisantrages erhebliche Messungenauigkeiten nachweisen können (nur 28 ng/ml statt „endbefundlicher“ 70 ng/ml). Es lohnt sich also auch hier zu kontrollieren und sei es auch „nur“ mit Blick auf Feststellungen zum „regelmäßigen Konsum“.

  2. Pingback: Gefahr im Verzug? Blutentnahme zum Nachweis von THC - Next Episode! at bLAWg von Rechtsanwalt Marek Schauer

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