„ALARM zur VG 4106 in Berlin“

so hat ein Kollege aus Berlin sein Posting im Forum bei LexisNexis Strafrecht getitelt. In der Sache schreibt er dann:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
„wie ich gerade feststellen durfte, scheint bei Rechtspflegern in Berlin ein neuer Trend „in“ zu sein, dem es Einhalt zu gebieten bedarf:
In einer vollkommen „normalen“ Beiordnung beim AG, mit HV und anschließender Rechtskraft wurde mir die Verfahrensgebühr VV. 4106 abgesetzt mit der Begründung, „das erste Mandantengespräch und die AE sei von der GG abgegolten, danach folgte der Termin“.
In meiner Erinnerung habe ich vorgetragen, daß es nicht nur ein Gespräch mit dem Mandanten gab, sondern mehrere Telefonate zur Vorgehensweise (dazu auch mit dem Vorsitzenden zu möglicher Verständigung) und eine längere persönliche Besprechung, ich außerdem den Mandanten nach Erhalt des Bewährungsbeschlusses schriftlich intruiert habe, zum Anwendungsbereich der VG habe ich u.a. Herrn Burhoff zitiert.
Meine Rückfrage bei Kollegen hat ergeben, daß das offensichtlich kein „Mißverständnis“ war, sondern eine Menge Kollegen seit kurzem derartige Beschlüsse bekommen haben.

Ich rate daher, gegen diese „Ausdünnung“ der Gebühren, die rechtlich falsch ist, mit Erinnerungen vorzugehen denn sonst bleibt das bis zur nächsten Gesetzesnovelle u.U. so. Aber vielleicht bleibt es auch ein Berliner Phänomen…..“.

Mich würde interessieren: Gibt es an anderen Orten diese Probleme auch?

3 Gedanken zu „„ALARM zur VG 4106 in Berlin“

  1. Gerd

    Beim AG Kassel hatte ich das Problem kürzlich auch mit der Verfahrensgebühr nach VV 4104. Das Gericht war der Meinung, die aus den Akten ersichtliche Tätigkeit rechtfertige nur die Grundgebühr. Bevor die Gebühr gekürzt wurde, gab die Rechtspflegerin jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem ich ausführlich dargelegt hatte, worin meine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren bestand, wurde die Gebühr aber anstandslos festgesetzt.

  2. Detlef Burhoff

    hier kommt es m.E. häufig zu einem Doppelfehler: Der Rechtspfleger, der meint, die Tätigkeit des RA müsse sich aus der Akte ergeben, aber auch der RA, der seine Gebühren nicht ausreichend (allerdings unter Beachtung der Schweigepflicht) begründet

  3. Gerd

    Es kommt so selten vor, daß sich die Verfahrensgebühren auslösenden Tätigkeiten nicht aus der Akte ergeben, daß ich es im besagten Fall tatsächlich versäumt hatte, den Antrag näher zu begründen.

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